Entscheidung
2 StR 580/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:040919B2STR580
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:040919B2STR580.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 580/18 vom 4. September 2019 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit wegen der zielgerichtet verursachten Verletzungen der Neben- klägerin im Schambereich, um diese auch hierdurch „für andere Männer unattraktiv zu machen“ (UA S. 11, 31), eine Verurteilung wegen tateinheitlich - 3 - begangener (versuchter) Genitalverstümmelung unterblieben ist (§ 226a Abs. 1 StGB), ist der Angeklagte nicht beschwert. Franke RiBGH Dr. Appl ist Eschelbach urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Franke Meyberg Wenske