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Entscheidung

5 StR 18/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:280819B5STR18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:280819B5STR18.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 18/19 vom 28. August 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2019 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 26. September 2018 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Auch die Ablehnung der Unterbringung nach § 64 StGB weist keinen durchgrei- fenden Rechtsfehler auf, weil die abgeurteilten Taten jedenfalls nicht auf einen Hang des Angeklagten zum Betäubungsmittelkonsum zurückgehen. Der für eine Unterbringung nach § 64 StGB erforderliche symptomatische Zu- sammenhang liegt vor, wenn die Anlasstat in dem Hang ihre Wurzel findet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2006 – 4 StR 472/05; NStZ-RR 2006, 204). Nach den Urteilsfeststellungen war indes das alleinige Tatmotiv des Angeklagten, sich finanzielle Mittel zur Befriedigung seiner Spielsucht zu beschaffen. Die Tatbegehung war durch den Betäubungsmittelkonsum auch nicht relevant be- einflusst. Mutzbauer König Berger - 3 - Mosbacher Köhler