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Entscheidung

4 StR 199/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:280819B4STR199
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:280819B4STR199.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 199/19 vom 28. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2019 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Zu der Rüge, das Landgericht habe als wahr unterstellte Beweistatsachen im Urteil rechtsfehlerhaft als bedeutungslos behandelt (S. 44 ff. der Revisionsbe- gründungsschrift) bemerkt der Senat: Abgesehen davon, dass es sich bei den Be- weisanträgen 3 und 4 lediglich um Beweisermittlungsanträge handelt, da sie keine konkreten Tatsachenbehauptungen enthalten, hat die Strafkammer auch im Übrigen in ihrem Urteil nicht gegen zugesagte Wahrunterstellungen verstoßen. Die vom Landgericht unterstellten Umstände waren nicht von vornherein bedeutungslos, son- dern geeignet, zu Gunsten des Angeklagten die belastende Beweislage einzuengen. Das Landgericht war indes nicht genötigt, aus den als wahr unterstellten Tatsachen die von der Verteidigung gewünschten Schlüsse zu ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 5 StR 605/08, NStZ-RR 2009, 179; Urteil vom 28. Februar 2013 – 4 StR 357/12, NStZ 2013, 538, 539). 2. Soweit darüber hinaus Verletzungen von § 261 und § 244 Abs. 2 StPO gel- tend gemacht werden, erschöpft sich das Revisionsvorbringen in sachlich-rechtlichen Angriffen auf die Beweiswürdigung. Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Paul