Leitsatz
VI ZR 114/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:270819BVIZR114
4mal zitiert
8Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:270819BVIZR114.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 114/18 vom 27. August 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7 Zu einer Gehörsverletzung wegen Nichterwägen von neuem Vortrag in der Be- rufungsinstanz. BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZR 114/18 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Müller und den Richter Dr. Allgayer beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin a) die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage hin- sichtlich seines Antrags auf Zahlung eines 70.000 € überstei- genden weiteren Schmerzensgeldes nebst Zinsen im Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 4. August 2016 zurückgewiesen worden ist, b) auf die Berufung der Beklagten das vorgenannte Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum in Bezug auf das Schmerzensgeld abgeändert und die Klage insoweit hinsicht- lich eines 10.000 € übersteigenden weiteren Schmerzensgel- des nebst Zinsen abgewiesen worden ist, c) auf die Berufung der Beklagten das vorgenannte Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgeändert und die Klage hinsichtlich 2.217,45 € übersteigender vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen worden ist. - 3 - Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas- sung der Revision im vorgenannten Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren wird auf bis zu 125.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. Im Februar 2007 verunglückte der Kläger mit seinem Motorrad bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte zu 1 als Fahrerin und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Pkws voll einstandspflichtig sind. Der Kläger erlitt bei dem Unfall erhebliche Verletzungen, unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma III. Grades mit ausgedehnten Gesichtsweichteilverlet- zungen, Frakturen im Bereich des Gesichtsschädels, frontale Kontusionsblu- tungen und multiple oberflächliche Hautabschürfungen im Bereich der Extremi- täten. Im Rahmen der schließlich durchgeführten stationären Rehabilitation wurden ein unfallbedingtes Hirnödem, postkontusionelle kognitive Defizite, eine rechtsbetonte Paraspastik der unteren Extremitäten mit rechtsbetontem neuro- 1 2 - 4 - pathischem Schmerz, eine Anosmie, eine diskrete periphere Läsion des Nervus peroneus rechts und eine Liquorfistel an der Schädelbasis diagnostiziert. Der Kläger ist in Folge des Verkehrsunfalls zu 50% in seiner Erwerbsfähigkeit ge- mindert. Die Beklagte zu 2 leistete vorprozessual insgesamt rund 70.000 € an den Kläger, wovon 60.000 € auf den Schmerzensgeldanspruch des Klägers zu verrechnen waren. Unter anderem mit der Behauptung, er leide infolge des Unfalls unter an- derem an Gang- und Gleichgewichtsstörungen, Schwindel und gravierenden Dauerschmerzen, die er nur mit starken Schmerzmitteln auszuhalten vermöge, und infolge der Medikamenteneinnahme bestehe die latente Gefahr, davon ab- hängig zu werden und hierdurch gravierende gesundheitliche Schädigungen zu erleiden, nimmt der Kläger die Beklagten - soweit im Nichtzu- lassungsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - auf ein weiteres Schmer- zensgeld in Höhe von mindestens 80.000 € sowie Ersatz seines Haushaltsfüh- rungsschadens in Höhe von 40.113 € (I. Instanz) bzw. 52.173 € (II. Instanz) und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch. Das Landgericht hat dem Kläger - soweit für das Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahren von Bedeutung - unter Abweisung des weitergehenden Schmerzensgeldantrags ein weiteres Schmerzensgeld von 70.000 €, einen An- spruch auf Ersatz seines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 40.113 € sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.480,44 €, je- weils nebst Zinsen, zuerkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ober- landesgericht das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass es dem Kläger unter Abweisung der weitergehenden Anträge ein weiteres Schmer- zensgeld von lediglich 10.000 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechts- verfolgungskosten von nur 2.217,45 € zugesprochen hat; hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Haushaltsführungsschadens hat es die Klage abge- 3 4 - 5 - wiesen. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Gegen die unterbliebene Zulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat teilweise Erfolg. Sie führt insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beru- fungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsge- richt. Im Übrigen war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - im We- sentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagten gemäß § 11 Satz 2 StVG bzw. § 253 BGB einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 70.000 €, von denen nach Zahlung von 60.000 € ein Betrag von 10.000 € noch nicht getilgt sei, sowie einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandswert von bis zu 95.000 €. Ein Anspruch auf Ausgleich des von ihm geltend gemachten Haushaltsführungs- schadens stehe dem Kläger hingegen nicht zu. Die Bemessung des Schmer- zensgeldes hat das Berufungsgericht unter anderem auf die Erwägung gestützt, die Schmerzmedikation habe von 300 auf 100 mg Tramadol reduziert werden können, weshalb der Kläger ein geringes Risiko habe, medikamentenabhängig zu werden. 5 6 - 6 - 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bemessung des Schmerzensgeldes verletzen den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Er- wägung zu ziehen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 21. Mai 2019 - VI ZR 54/18 Rn. 6, juris). Das angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen in Bezug auf die Bemessung des Schmerzensgeldes nicht. b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Schmerzmedikation habe von 300 auf 100 mg Tramadol reduziert werden können, weshalb der Kläger ein geringes Risiko habe, medikamentenabhängig zu werden, stützt sich auf das bereits erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. F. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht vom 8. Au- gust 2017 hat der Kläger allerdings ausgeführt, sein Gesundheitszustand habe sich seit den Begutachtungen verschlechtert. Er habe zweimal in der Woche so starke Kopfschmerzen, dass er handlungsunfähig sei. Er befinde sich ungefähr alle acht Wochen wegen Schmerzen in ärztlicher Behandlung. Die Dosis der Schmerzmedikation sei derzeit auf Novalgin 500 und Tramal 100 + 50 hochge- setzt worden. Außerdem nehme er wegen der Nervenschmerzen zweimal täg- lich Lyrica (300 mg). Warum das Berufungsgericht seiner Würdigung diese neuen Behauptungen des Klägers nicht zugrunde gelegt hat, lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Die im Widerspruch zu den Angaben des Klä- gers stehenden Annahmen des Berufungsgerichts zur Medikamenteneinnahme lassen damit den hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass das Berufungs- gericht den neuen Vortrag des Klägers nicht in Erwägung gezogen hat. Dass das Berufungsgericht im Berufungsurteil - worauf die Beschwerdeerwiderung hinweist - auf den Berichterstattervermerk über die Anhörung des Klägers, in 7 8 9 - 7 - dem dessen neuer Vortrag enthalten ist, (pauschal) Bezug nimmt, ändert daran nichts. c) Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausge- schlossen werden, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des neu- en Vortrags und gegebenenfalls ergänzender Anhörung des Sachverständigen zum Ergebnis gelangt wäre, dass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers, etwa hinsichtlich einer möglichen Medikamentenabhängigkeit, möglicher Spätschäden oder sonstiger Nebenwirkungen der Medikation, erheb- lich gravierender als bisher angenommen darstellen, und es deshalb zu einem höheren Schmerzensgeld gelangt wäre. 3. Das Berufungsgericht hat die Höhe der ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten - zutreffend (vgl. nur Senatsurteil vom 5. Dezember 2017 - VI ZR 24/17, NJW 2018, 935 Rn. 7, mwN) - nach dem Gegenstandswert berechnet, der der berechtigten Schadensersatzforderung in der Hauptsache entspricht. Der dargestellte Gehörsverstoß ist damit auch insoweit entschei- dungserheblich, als das Berufungsgericht einen 2.217,45 € übersteigenden An- spruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren verneint hat. 4. Im Übrigen war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts auch insoweit erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 10 11 12 - 8 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Seiters von Pentz Offenloch Müller Allgayer Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 04.08.2016 - I-2 O 143/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.02.2018 - I-7 U 68/16 -