Entscheidung
KZR 4/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:220819BKZR4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:220819BKZR4.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 4/17 vom 22. August 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2019 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Sunder beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Urteil vom 29. Januar 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Urteil vom 29. Januar 2019 hat der Senat die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2016 zurückgewiesen. Die Klägerin macht mit ihrer An- hörungsrüge geltend, die Entscheidung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. II. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige An- hörungsrüge ist unbegründet. 1. Die Klägerin beanstandet im Hinblick auf § 47 TKG, dass der Senat sich nicht mit der Problematik einer möglichen Umgehung befasse, obwohl die Klägerin auf diesen Gesichtspunkt sowohl in der Revisionsbegründung als auch in der Berufungsbegründung hingewiesen habe. 1 2 3 - 3 - Diese Rüge ist unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, ist aber abweichend von der Rechtsauffassung der Klägerin zu dem Ergebnis ge- langt, dass nach dem Normzweck des § 47 Abs. 4 TKG eine, dem Schutz vor einer Umgehung dienende, Erstreckung der Regelung auf Sachverhalte, die durch das Bereitstellen von Teilnehmerdaten im Rahmen einer gesellschafts- vertraglichen Beitragsleitung gekennzeichnet sind, nicht geboten sei (vgl. Randnummern 75-78). Hierzu verhält sich im Übrigen auch der Leitsatz der Entscheidung. 2. Auch die weiteren Beanstandungen, mit denen sich die Klägerin ge- gen die Ansicht des Senats wendet, dass die gesellschaftsvertraglich vereinbar- te Erlösbeteiligung der Beklagten zu 2 nicht als Entgelt oder Gegenleistung der Klägerin für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten angesehen werden könne (Randnummer 65), zeigen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf. Den Wortlaut der Gesellschaftsverträge einschließlich der in § 10 gere- gelten Inrechnungstellung im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft (vgl. Randnummer 31) hat der Senat zur Kenntnis genommen und berücksich- tigt. Ebenso verhält es sich mit den rechtlichen Grundlagen für die Benutzung der nach Würdigung des Senats für den Markterfolg der Gesellschaften wesent- lichen Marken. Hierzu wie auch zu der wirtschaftlichen Bedeutung der Marken enthält das Urteil weitere Ausführungen, auf die die Klägerin in der Begründung der Anhörungsrüge nicht eingeht (Randnummer 66 ab Zeile 14, Randnummer 67). Soweit die Klägerin die Annahmen des Senats rügt, die Beiträge der Be- klagten zu 2 zur Förderung des Gesellschaftszwecks beschränkten sich nach dem revisionsrechtlich maßgebenden Sachverhalt nicht auf die Bereitstellung der Teilnehmerdaten und zur Förderung des gemeinsamen Zwecks seien auch und vor allem die für den wirtschaftlichen Erfolg wesentlichen Marken von zent- raler Bedeutung (Randnummer 66 bis Zeile 14), wendet sie sich der Sache 4 5 6 7 - 4 - nach gegen die rechtliche Einschätzung des Senats, der sie die von ihr für rich- tig gehaltene Vertragsauslegung entgegenhält, nach der die Erlösbeteiligung im Streitfall keine Erfolgsbeteiligung sein könne, sondern das Entgelt für die nach § 10 der Gesellschaftsverträge in Rechnung zu stellenden Leistungen darstelle. Dies kann - unabhängig von der Frage, ob das Rechtsverhältnis der Gesell- schafter untereinander oder zur Gesellschaft gemeint ist - der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Limperg Meier-Beck Raum Kirchhoff Sunder Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.02.2015 - 2-3 O 236/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.12.2016 - 11 U 38/15 (Kart) - 8