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Entscheidung

1 StR 352/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:220819B1STR352
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:220819B1STR352.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 352/19 vom 22. August 2019 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2019 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land- gerichts Regensburg vom 10. Mai 2019 wird mit der Maßga- be als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsent- scheidung entfällt (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy- chiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Einziehungsentscheidung ge- troffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat nur hinsichtlich der Einziehungsentscheidung Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausge- führt: „Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat hinsicht- lich der Unterbringung keinen den Beschuldigten belastenden Rechtsfeh- ler aufgedeckt. 1 2 3 - 3 - Die Einziehungsentscheidung kann dagegen keinen Bestand haben. Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Bes- serung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 435 StPO), wenn die Voraussetzun- gen des § 76a Abs. 1 S. 1 StGB vorliegen. Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 StPO im Sinne einer Verfahrensvoraussetzung erforderliche ge- sonderte Antrag ist bislang nicht gestellt worden, er kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Sitzungsvertreter der Staatsan- waltschaft im Rahmen der Schlussanträge beantragt hat: ʹDie Einziehung der sichergestellten Spraydose und des Messers anzuordnenʹ (SA Bl. 161; vgl. insoweit BGH Beschlüsse vom 11. Juli 2017 – 3 StR 121/17, BeckRS 2017, 120761 und vom 2. November 2017 – 3 StR 410/17, NStZ 2018, 235). Denn in dem Antrag, die Einziehung selbständig anzuord- nen, sind nicht nur die betreffenden Gegenstände zu bezeichnen (§ 435 Abs. 2 Satz 1 StPO). Außerdem ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen; insoweit gelten die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO ent- sprechend (§ 435 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Sitzungsvertreters nicht.“ Dem schließt sich der Senat an. Jäger Bellay Fischer Leplow Pernice 4