Entscheidung
1 StR 306/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:200819B1STR306
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:200819B1STR306.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 306/19 vom 20. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 20. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Ravensburg vom 30. April 2019 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung der Leistungen un- terblieben ist, die vom Angeklagten im Rahmen der durch das einbezogene Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 3. April 2018 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung er- bracht worden sind. 2. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 14 Fällen unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 3. April 2018 verhängten Freiheitsstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und wegen eines weiteren Betruges zu einer weiteren Frei- 1 - 3 - heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ein Berufsverbot aus- gesprochen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel er- sichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. II. Das angefochtene Urteil begegnet durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung der Leistungen des Angeklagten im Zusammenhang mit der im Urteil des Amtsgerichts Memmingen vom 3. April 2018 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung unterblieben ist. Nach den Feststellungen hat das Amtsgericht Memmingen die Vollstre- ckung der Freiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt und dem Angeklagten auferlegt, einen Geldbetrag in Höhe von 4.000 € zu bezahlen. Die- se Zahlungsauflage hat der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung in monatli- chen Raten zu je 200 € erfüllt; der von ihm auf die Bewährungsauflage geleiste- te Gesamtbetrag ist den Urteilsgründen allerdings nicht zu entnehmen. Angesichts dieser – hinsichtlich der Höhe des insgesamt erbrachten Zah- lungsbetrags unzulänglichen und daher insoweit ergänzungsbedürftigen – Fest- stellungen hätte sich die Strafkammer gedrängt sehen müssen, die Frage einer Anrechnung der auf die Bewährungsauflage erbrachten Leistung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB zu prüfen und in den Ur- teilsgründen zu erörtern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 – 2 StR 31/15 Rn. 3; vom 17. September 2013 – 1 StR 489/13 Rn. 3 und vom 7. März 2001 – 2 StR 43/01 Rn. 3). Nach dieser Regelung können Leistungen, 2 3 4 5 - 4 - die auf Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB er- bracht worden sind, durch eine die Vollstreckung verkürzende Anrechnung auf die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ausgeglichen werden. Der Mangel führt zur Teilaufhebung des Urteils. Die Frage der Anrech- nung der vom Angeklagten erfüllten Bewährungsauflagen bedarf einer neuen tatrichterlichen Entscheidung, wobei zu berücksichtigen sein wird, dass die Leistungen des Angeklagten – wenn auch fehlerhaft – über einen Härteaus- gleich bei der Gesamtstrafenbildung zu seinen Gunsten Beachtung gefunden haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2013 – 1 StR 489/13 Rn. 4 und vom 7. März 2001 – 2 StR 43/01 Rn. 3 mwN). Raum Bellay Fischer Leplow Pernice 6