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Entscheidung

5 StR 403/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:140819B5STR403
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:140819B5STR403.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 403/19 (alt: 5 StR 411/18) vom 14. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Leipzig vom 11. März 2019 im Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der für die Tat C.I.1 der Urteilsgründe verhängten le- benslangen Freiheitsstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rechtsmittelkosten, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 5. März 2018 wegen Mordes in zwei Fällen und Störung der Totenruhe in zwei Fällen zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Auf die im Übrigen verworfene Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil hinsichtlich der Tötung B. ´ – insoweit wa- ren die Feststellungen zum äußeren Geschehen aufrechterhalten worden –, der beiden Fälle der Störung der Totenruhe sowie in den Aussprüchen zur Gesamt- 1 - 3 - strafe und besonderen Schuldschwere aufgehoben (Beschluss vom 30. Au- gust 2018 – 5 StR 411/18). Nunmehr hat das Landgericht die Tötung als Tot- schlag verurteilt, hierfür eine zehnjährige Freiheitsstrafe festgesetzt, hieraus und aus der bereits rechtskräftigen lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes eine lebenslange Gesamtfreiheitstrafe festgesetzt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklag- ten führt erneut zur aus der Beschlussformel ersichtlichen teilweisen Urteilsauf- hebung und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat die beiden als Störung der Totenruhe angeklagten Fälle gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, zur Tötung B. ´ ergänzende Feststellungen getroffen und die Tat rechtsfehlerfrei als Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) gewertet. Hingegen hält die Zumessung der zehnjährigen Freiheitsstrafe rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: „Rechtsfehlerhaft ist die strafschärfende Erwägung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe nach der Tötung der B. seinen gewohnten Tagesablauf ohne emotionale Erschütterung fortgesetzt. Dieser Aspekt aus dem Nachtatverhalten des An- geklagten kann hier deswegen nicht zur Erhöhung der Strafe führen, weil er – anders als etwa der schimpfliche Umgang mit der Leiche – keinen validen Rückschluss auf eine besondere innere Einstellung des Täters zu der Tat oder dem von ihm schuldhaft verwirklichten Unrecht zulässt (vgl. dazu Fischer, StGB, 66. Aufl., § 46 Rdnr. 46). Zu bedenken ist im vorliegen- den Fall, dass der Angeklagte nicht nur mit bedingtem Tötungs- vorsatz, sondern der Sache nach mit Tötungsabsicht handelte. Ausgehend hiervon ist das Fehlen von Erschütterung unmittel- bar nach der Tat keineswegs erwartungswidrig. Das gilt im Er- gebnis auch für das Betrachten des Pornofilms; denn auch da- 2 - 4 - rin liegt keine Abwertung des Opfers oder eine augenfällige Ba- gatellisierung der Tat in böser Gesinnung. Gewiss: Ein solches Nachtatverhalten wirkt moralisch abstoßend; von Rechts wegen ist es indessen kein belastbarer Strafschärfungsfaktor.“ Dem kann sich der Senat nicht verschließen; die für den Totschlag ver- hängte Einzelstrafe hat keinen Bestand. Dies entzieht zudem den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die besondere Schwere der Schuld die Grundlage. Jedoch können die Feststellungen bestehen bleiben, da lediglich Wertungsfeh- ler inmitten stehen. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 12. August 2019 hat bei der Bera- tung dem Senat vorgelegen. Sander Schneider König Berger Mosbacher 3 4