Entscheidung
5 StR 337/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:140819B5STR337
1mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:140819B5STR337.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 337/19 vom 14. August 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Görlitz vom 18. Februar 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zu den durch den Angeklagten H. erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend: 1. In Einklang mit der Auffassung des Generalbundesanwalts hätte es dem Be- schwerdeführer oblegen, die Verfahrensteile, die nach seinem Vortrag durch den Dolmetscher unzureichend bzw. gar nicht übersetzt worden sind, im Ein- zelnen zu bezeichnen (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 – 1 StR 722/84, NStZ 1985, 376; Beschluss vom 8. August 2017 – 1 StR 671/16, NJW 2017, 3797, 3798). Der Vortrag, ihm seien von der Verhandlung, namentlich von den Bekundungen der an diesem Tag vernommenen Zeugen, „allenfalls Rudimente“ übersetzt worden, genügt hierfür genauso wenig wie das Vorbrin- - 3 - gen, – durch den Beschwerdeführer nicht mitgeteilte – Äußerungen des Sit- zungsvertreters der Staatsanwaltschaft seien gar nicht übersetzt worden. Hinzu kommt, dass der Angeklagte widersprüchlich einerseits vorträgt, er habe den Übersetzungen des weiteren Dolmetschers für die kurdische Sprache nicht fol- gen können, andererseits aber geltend macht, die Übersetzungen „seines“ Dolmetschers seien mit denjenigen dieses Dolmetschers „nicht gleich“ gewe- sen. 2. Die Rüge betreffend die Nichteinholung eines psychiatrischen Sachverstän- digengutachtens ist jedenfalls unbegründet. Sander Schneider König Berger Mosbacher