Entscheidung
VI ZR 46/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:130819BVIZR46
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:130819BVIZR46.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 46/19 vom 13. August 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler, Müller, die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: I. Die Urteilsformel des Urteils des 29. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2019 wird da- hingehend berichtigt, dass es im zweiten Absatz hinsichtlich des Zinsausspruchs statt "seit dem 02.07.2016" heißen muss "seit dem 02.10.2015". II. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2019 wird zurückge- wiesen. III. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: bis 22.000 € - 3 - Gründe: I. Soweit es im zweiten Absatz des Tenors der angegriffenen Entscheidung heißt, dass Zinsen "seit dem 02.07.2016" zu zahlen seien, liegt eine offensicht- liche Unrichtigkeit vor, die nach § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen - auch vom Rechtsmittelgericht (BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - VII ZR 221/95, NJW 1996, 2574, 2576; Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373) - berichtigt werden kann. Aus den Urteilsgründen (Seite 13) ergibt sich zweifelsfrei, dass das zugesprochene Schmerzensgeld "seit Ablauf der in der Mahnung vom 18.09.2015 (Anlage K 6) bis zum 01.10.2015 gesetz- ten Zahlungsfrist", also ab 02.10.2015 zu verzinsen ist. So hatte es der Kläger ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts auch beantragt. Dem Beklagten und Beschwerdeführer ist Gelegenheit gegeben worden, zu dem diesbezüglichen Berichtigungsantrag des Klägers in der Nichtzulas- sungsbeschwerdeerwiderung Stellung zu nehmen. Er hat sich nicht geäußert. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten war zurückzuweisen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von ei- ner näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab- gesehen. 1 2 3 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Seiters Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.04.2017 - 2 O 174/16 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.01.2019 - 29 U 69/17 - 4