Entscheidung
5 StR 234/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:130819B5STR234
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:130819B5STR234.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 234/19 vom 13. August 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. August 2019 gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten L. wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Land- gerichts Bremen vom 20. Dezember 2018 gewährt (vgl. Ziff. 1 des Antrags des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2019). 2. Die Revision des Angeklagten E. gegen das vorbezeich- nete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten E. ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts weist der Senat da- rauf hin, dass die Frist zur Begründung der Revision des Angeklagten L. mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt (BGH, Beschluss vom 8. Janu- ar 1982 – 2 StR 751/80, BGHSt 30, 335). Sander Schneider König Berger Mosbacher