Entscheidung
4 StR 338/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:130819B4STR338
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:130819B4STR338.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 338/19 vom 13. August 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Dortmund vom 14. Januar 2019 wird verworfen, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Strafkammer „die erweiterte Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 11.070 Euro“ angeordnet hat, lässt sich den Urteilsgründen noch hin- reichend entnehmen, dass bei dem Angeklagten ein Geldbetrag in dieser Höhe aufgefunden werden konnte, der nach der Überzeugung des Landgerichts aus anderen Betäubungsmittelgeschäften stammte, sodass insoweit die Vorausset- zungen des § 73a Abs. 1 StGB nF gegeben sind. Die auf § 74 Abs. 1 StGB gestützte Einziehung eines nicht als Tatmittel verwendeten Langmessers sowie von nicht verfahrensgegenständlichen (UA 13) Kleinmengen MDMA und Kokain vermag den Angeklagten nicht zu be- - 3 - schweren, weil er sich insoweit ausdrücklich mit der außergerichtlichen Einzie- hung einverstanden erklärt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – 5 StR 488/18 Rn. 3). Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Bartel Paul