Entscheidung
1 StR 204/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:080819B1STR204
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:080819B1STR204.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 204/19 vom 8. August 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 8. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. November 2018 – soweit es diese Angeklagten betrifft – aufgehoben; die Feststellun- gen bleiben bestehen mit Ausnahme der Feststellungen zum Tatgeschehen nach dem Verlassen des Diskotheksgeländes bis zur Flucht der Angeklagten. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit- tel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen versuchten Tot- schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt und gegen den Angeklagten D. eine Jugendstrafe von vier Jahren und zwei Monaten so- wie gegen den Angeklagten H. eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. 1 - 3 - Hiergegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten. Der Angeklagte D. rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, der Angeklagte H. die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Die Angeklagten D. und H. hielten sich am 23. Juli 2017 ab 1.55 Uhr zusammen mit den Mitangeklagten P. und T. in der Diskothek N. in M. auf. Gegen 3.20 Uhr verließen alle vier Ange- klagten den Innenbereich der Diskothek und begaben sich in die umzäunte Freifläche nach draußen. Hier kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten D. und P. und dem späteren Ge- schädigten Ha. sowie zu Provokationen seitens der beiden Angeklagten mit der Aufforderung, zum gemeinsamen Verlassen der Diskothek, auf die sich der Geschädigte einließ. Die Angeklagten D. und P. gingen zu die- sem Zeitpunkt davon aus, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen Ha. kommen werde, wobei sie diese bewusst suchten, um sich selbst zu beweisen. Auch die beiden Angeklagten H. und T. gingen von einer solchen Auseinandersetzung aus und folgten den anderen nach draußen. Gegen 3.24 Uhr verließen die vier Angeklagten zusammen mit dem Zeu- gen Ha. auch den Außenbereich der Diskothek, bogen in einen von der Dis- kothek etwa 30 Meter entfernten, aber auf Grund von Heckenbewuchs schlecht einsehbaren Fußgänger- und Fahrradweg ab und kamen dort zum Stehen. Der Zeuge Ha. und der Mitangeklagte P. stellten sich unmittelbar 2 3 4 5 - 4 - gegenüber, die Angeklagten D. und H. jeweils seitlich versetzt hinter den Zeugen Ha. mit Blickrichtung zu diesem. Diese drei Angeklagten kamen nunmehr überein, gemeinsam gegen den Zeugen Ha. vorzugehen. Der Mit- angeklagte T. stand in einiger Entfernung von den anderen Ange- klagten und beabsichtigte nicht, an der Auseinandersetzung teilzunehmen. Sodann holte der Mitangeklagte P. ein Einhandmesser her- vor, öffnete dieses, richtete es mit der rechten Hand gegen den Zeugen Ha. und beabsichtigte, dieses in der darauffolgenden Auseinandersetzung zum Ein- satz zu bringen. Das dolchartige, spitz zulaufende Messer hatte eine Gesamt- länge von 20,5 Zentimeter, eine Klingenlänge von 9 Zentimeter und war maxi- mal 2,1 Zentimeter breit. Die Angeklagten D. und H. , die mit dem Her- vorholen des Messers nicht gerechnet hatten, nahmen an dem hell erleuchteten Geschehensort wahr, dass der Mitangeklagte P. das Messer gezo- gen hatte und gegen den Zeugen Ha. richtete. Sie nahmen billigend in Kauf, dass dieser das Messer in der beabsichtigten Auseinandersetzung zum Einsatz bringen würde und der Zeuge auf Grund einer kontrolliert oder unkontrolliert zugefügten Stichverletzung lebensgefährliche Verletzungen davontragen könn- te. Der Zeuge Ha. , der ebenfalls nicht mit dem Hervorholen des Messers gerechnet hatte, hob die Arme zur Seite und sagte zu dem Angeklagten P. sinngemäß, warum er mit dem Messer komme, worauf dieser antwor- tete: „Ja klar komme ich mit dem Messer“. Unmittelbar danach schlug der Angeklagte D. in Ausführung des ge- meinsamen Plans für eine körperliche Auseinandersetzung mit der rechten Faust wuchtig gegen den Hinterkopf des Geschädigten. Sodann packte der An- geklagte D. den Geschädigten und es entwickelte sich zunächst eine Ran- gelei zwischen diesen, wobei die Angeklagten P. und H. eben- falls auf den Geschädigten einschlugen. Dieser versuchte, sich gegen die drei 6 7 - 5 - Angeklagten zur Wehr zu setzen. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung stach der Angeklagte P. , wie von den Angeklagten D. und H. billigend in Kauf genommen, mit dem Messer zweimal auf den Geschä- digten ein, wobei ein Stich bis zu den Knochen und die Lunge reichend tief in die linke Brust, der andere tief in den rechten Oberbauch erfolgte, so dass auf Grund dieser zugefügten Wunden jeweils konkrete Lebensgefahr bestand. Da- bei nahm der Angeklagte P. den Tod des Geschädigten zumindest billigend in Kauf. Nach Zufügung der Stichwunden setzten die drei Angeklagten die kör- perliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten kurz fort, der weiterhin versuchte, sich gegen den Angriff zur Wehr zu setzen und gleichzeitig die Ver- letzung im linken Brustbereich mit der Hand zuzuhalten. Als der Geschädigte auf Grund der ihm zugefügten Verletzung auf der linken Brustseite endgültig in die Knie ging und aus der Wunde schwallartig Blut floss, erkannten die Ange- klagten D. und H. spätestens, dass das Messer, wie von ihnen billi- gend in Kauf genommen, zum Einsatz gekommen war. Die drei Angeklagten erkannten zudem, dass der Geschädigte zumindest durch den zugefügten Messerstich in die linke Brust schwer verletzt war und auf Grund dieser Verletzung ohne Rettungsmaßnahmen versterben könnte. Der Angeklagte D. trat dem erkennbar schwer verletzten und wehrlosen Ge- schädigten noch einmal mit dem mit einem leichten Turnschuh beschuhten Fuß nach Art eines Fußballspielers gegen die Unterlippe, wobei er diese nur leicht traf. Anschließend flüchteten alle Angeklagten gemeinsam vom Tatort, ohne Rettungsmaßnahmen zu ergreifen und ohne sich weiter um das Opfer zu küm- mern. 8 9 - 6 - II. Die Verurteilungen der Angeklagten D. und H. wegen versuch- ten Totschlags halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Die Feststellungen, auf denen die Verurteilung der Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts beruht, werden von der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht getragen. a) Eine rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung (zum revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab vgl. nur BGH, Urteil vom 5. April 2018 – 1 StR 67/18 Rn. 13 mwN, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 69) erfordert die sorgfältige Abwägung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände im Rahmen einer Gesamtschau. Dies gilt in besonderem Maße bei einer in Mittä- terschaft begangenen Tat. Hier ist jeder Mittäter für ein Handeln anderer Perso- nen im Hinblick auf eine Vorsatztat nur im Rahmen seines eigenen Vorsatzes verantwortlich (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2011 – 4 StR 52/11). Selbst wenn dieser Vorsatz, dem Tatplan entsprechend, auch den Einsatz eines ge- fährlichen Werkzeugs umfasst hat, folgt daraus noch nicht ohne weiteres, dass ein Mittäter, der – wie hier – ein solches Werkzeug nicht selbst einsetzt, auch bedingten Vorsatz zur Tötung des Opfers hat. Bei gruppendynamisch gepräg- ten Gewalthandlungen können Fälle mit gedankenloser Verletzungsabsicht vor- liegen, die gegebenenfalls nur mit grober Fahrlässigkeit hinsichtlich einer mögli- chen Todesverursachung einhergehen. Ob bedingter Tötungsvorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, ist in solchen Fällen hinsichtlich jedes Tatbeteiligten in einer Gesamtschau aller ihn betreffenden objektiven und subjektiven Tatum- stände, in die auch die psychische Verfassung des Tatbeteiligten bei der Tat- begehung sowie seine Motivation einzubeziehen sind, genau zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2016 – 2 StR 19/16 Rn. 19; Urteil vom 10 11 12 - 7 - 26. Januar 2005 – 5 StR 290/04 Rn. 12, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, be- dingter 59). b) Diesen Anforderungen genügt das Urteil des Landgerichts nicht. Vor allem werden vom Landgericht die subjektiven Elemente des Tötungsvorsatzes und insbesondere vorsatzkritische Umstände im Rahmen der Gesamtwürdi- gung nicht erörtert. aa) Das Landgericht geht zwar zunächst davon aus, dass beide Ange- klagten lediglich mit einer körperlichen Auseinandersetzung ohne Messerein- satz gerechnet hatten. Nach dem Ziehen des Messers durch den Mitangeklag- ten P. hätten sie dieses Messer aber vor Beginn der Auseinander- setzung wahrgenommen und damit den Messereinsatz auch gebilligt. Beide Angeklagten hätten auch die Gefährlichkeit dessen Einsatzes ebenso wie die daraus resultierende Möglichkeit eines für den Geschädigten tödlichen Aus- gangs erkannt und sich damit abgefunden, da es keine Umstände gebe, die beide Angeklagten trotz der erkannten Gefährlichkeit auf einen nichttödlichen Ausgang hätten vertrauen lassen können (UA S. 118 ff.). bb) Damit hat sich das Landgericht aber im Rahmen seiner Gesamtwür- digung zum einen nicht mit der vorsatzkritischen Aussage des Geschädigten auseinandergesetzt, der angegeben hat, dass einer der beiden Angeklagten, welcher wisse er allerdings nicht, nach dem Zücken des Messers durch den Mitangeklagten P. gesagt habe, „der mit dem Messer solle das Ding wegstecken“ (UA S. 79). Zum anderen bleibt ungeklärt, auf Grund welcher Um- stände die beiden Angeklagten entsprechend dem vom Landgericht objektiv festgestellten Vorzeigen des Messers durch den Mitangeklagten P. auch subjektiv von einem entsprechenden Einsatz dieses Messers mit tödli- chem Ausgang ausgehen mussten und dies auch billigten. Ebenso erörtert das 13 14 15 - 8 - Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz nicht, ob es sich bei dem Verhalten des Mitangeklagten P. nicht um einen Mittäterexzess als wesentliche Abweichung vom vorgestellten Tatbild der bei- den Angeklagten handelte. Das Vorliegen eines Mittäterexzesses lag nach den bisherigen Feststellungen, dass die Angeklagten nach dem Verlassen der Dis- kothek nur eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten such- ten (UA S. 31), nahe. Es wird vom Landgericht aber nur pauschal ohne Be- gründung bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 156) verneint, jedoch nicht im Rahmen der Beweiswürdigung in die Abwägung einbezogen. 2. Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich gese- hen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung der beiden Angeklagten wegen einer tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten Ha. . 3. Die Feststellungen bleiben – mit Ausnahme der Feststellungen zum (eigentlichen) Tatgeschehen nach dem Verlassen des Diskotheksgeländes bis zur Flucht der Angeklagten – bestehen, weil sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind. Jäger Bellay Fischer Bär Hohoff 16 17