Leitsatz
3 StR 562/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:070819B3STR562
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:070819B3STR562.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 562/18 vom 7. August 2019 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 239 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Zu den Rechtsfolgen einer völkerrechtswidrigen Entführung, insbesondere für die Rechtswidrigkeit der sich anschließenden Freiheitsentziehung im Entführer- staat. BGH, Beschluss vom 7. August 2019 - 3 StR 562/18 - KG Berlin in der Strafsache gegen wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammer- gerichts vom 25. Juli 2018 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Kammergericht hat den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung in zwei tatein- heitlichen Fällen, davon in einem Fall zu einer über eine Woche dauernden Freiheitsberaubung, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf Verfah- rensbeanstandungen und die näher ausgeführte Rüge der Verletzung materiel- len Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 - 3 - A. Nach den Feststellungen des Kammergerichts wird dem Opfer der hier verfahrensgegenständlichen Entführung, einem v. Staatsan- gehörigen (im Folgenden: der Geschädigte), in der Sozialistischen Republik V. (im Folgenden: V. ) vorgeworfen, als Geschäftsführer eines staat- lichen Unternehmens einen dreistelligen Millionenbetrag unterschlagen zu ha- ben. Tatsächlich machte seine Firma hohe Verluste, was zu einer Unter- suchung führte; diese wurde indes im Jahr 2015 eingestellt, weil ihm nichts vor- zuwerfen war. Danach bekleidete er weiter öffentliche und Parteiämter. In der Folgezeit entwickelte sich ein parteiinterner Machtkampf, in dem sich die kon- servative, an China ausgerichtete Linie durchsetzte. Der Geschädigte gehörte der pro-westlichen Strömung an, die im Weiteren diskreditiert werden sollte. Zu diesem Zweck wurde das Verfahren gegen ihn wieder aufgenommen und ein Hausarrest verhängt. Unter anderem deshalb setzte er sich im Jahr 2016 nach Deutschland ab, wo sich bereits seine Ehefrau befand und wo er politisches Asyl beantragte. Der Antrag wurde - allerdings erst nach der verfahrensgegen- ständlichen Entführung im Jahr 2017 - positiv beschieden. Im September 2016 wiesen deutsche Behörden den Geschädigten be- treffende Aufenthaltsermittlungs- und Auslieferungsersuchen V. mangels ersichtlicher Straftaten zurück; der Aufforderung zu substanzieller Nachbesse- rung kamen die v. Behörden nicht nach. Stattdessen stellten sie eigene Ermittlungen an, durch die ihnen spätestens im November 2016 bekannt wurde, dass der Geschädigte sich in Deutschland aufhielt und eine enge Bezie- hung zu einer Freundin - ebenfalls eine v. Staatsangehörige - un- terhielt. Diese Informationen gaben v. Sicherheitsbehörden an die Bundespolizei weiter, um die Festnahme des Geschädigten und seine an- 2 3 - 4 - schließende Auslieferung nach V. zu erreichen. Um die Dringlichkeit der Auslieferungsbemühungen zu unterstreichen, wandte sich der v. Ministerpräsident schriftlich und persönlich an die Bundeskanzlerin, die indes auf die Unabhängigkeit der insoweit allein entscheidungsbefugten deutschen Justiz verwies. Nachdem v. staatliche Stellen erfahren hatten, dass der Geschädigte und seine Freundin sich Mitte Juli 2017 erneut zu einem mehrtägi- gen Treffen in B. verabredet hatten, wurde innerhalb des v. Geheimdienstes beschlossen, die beiden im Wege einer nachrichtendienst- lichen Operation zu entführen und nach V. zu bringen. Dem Geschädig- ten sollte dort der Prozess gemacht werden. Zur Durchführung der Operation wurde eine Gruppe aus mehreren Per- sonen zusammengestellt, die in B. im Wege eines arbeitsteiligen Vorgehens die beiden späteren Entführungsopfer ausspähen sollte, um einen günstigen Ort und eine günstige Gelegenheit für die Entführung zu ermitteln. Zu dieser Gruppe gehörten Mitarbeiter des v. Geheimdienstes, Botschafts- angehörige, aber auch mehrere in Europa lebende Personen v. Herkunft, unter ihnen der in P. lebende Angeklagte. Geplant und koordiniert wurde die nachrichtendienstliche Operation im Wesentlichen von dem stellver- tretenden Leiter der für die innere Sicherheit V. zuständigen Hauptabtei- lung "Allgemeine Sicherheit", einem Mitarbeiter des v. Geheim- dienstes und einer weiteren namentlich noch nicht ermittelten Person. Der Angeklagte erklärte sich bereit, an der geheimdienstlichen Operation in Deutschland teilzunehmen und dazu Tatbeiträge zu leisten. Er war in den Gesamtplan im Wesentlichen eingeweiht; insbesondere war ihm der geheim- 4 5 6 - 5 - dienstliche Hintergrund der Operation bekannt. Ihm war weiter bewusst, dass dem Geschädigten nach seiner gewaltsamen Ergreifung und seiner Verbrin- gung nach V. länger als für eine Woche die Freiheit entzogen werden würde. Ab dem 16. Juli 2017 trafen nach und nach die auswärtigen Tatbetei- ligten in B. ein. Der Angeklagte mietete am 18. Juli 2017 in P. einen BMW X5 an und übergab das Fahrzeug unmittelbar danach einem weiteren Tatbeteiligten, der damit nach B. fuhr. In den folgenden Tagen wurde das Fahrzeug zu verschiedenen Observations- und Abschöpfungsmaßnahmen so- wie organisatorischen Fahrten im Stadtgebiet von B. verwendet. Nachdem am 19. Juli 2017 die Freundin des Geschädigten am Flughafen in B. eingetroffen war, wurde sie - ebenfalls unter Verwendung des vom Angeklagten beschafften BMW X5 - von einem Teil der Tatbeteiligten ausgespäht. Auch in den folgenden Tagen wurden die späteren Entführungsopfer beim jeweiligen Verlassen des von ihnen gebuchten Hotels observiert und verfolgt. Am 20. Juli 2017 mietete der Angeklagte in P. das spätere Tatfahrzeug, einen sieben- sitzigen Multivan Volkswagen T5, an und fuhr damit nach B. , wo er spät- abends ankam und mit weiteren Tatbeteiligten zusammentraf. Am folgenden Tag unterstützte der Angeklagte diese insbesondere durch Anmietung von Hotelzimmern und brachte den BMW X5 nach P. zurück, wo er sich für weite- re Einsätze bereithielt. Am Morgen des 23. Juli 2017 verließen der Geschädigte und seine Freundin ihr Hotel; zum gleichen Zeitpunkt setzten sich die Entführer in dem vom Angeklagten beschafften Multivan in Bewegung und folgten den Entfüh- rungsopfern zum Tatort in , wo sie den körperlichen Widerstand leistenden Geschädigten und seine Freundin in den Wagen trugen 7 8 - 6 - bzw. zerrten. Anschließend fuhr das Fahrzeug zur v. Botschaft. Von dort wurden die beiden Opfer nach V. gebracht, wo die Freundin schon am 24. Juli 2017 eintraf. Der Geschädigte verblieb zunächst bis zum 25. Juli 2017 in der v. Botschaft in B. und wurde von dort über nach V. gebracht. Unmittelbar nach der Tat begab sich der Angeklagte mit einem weiteren Tatbeteiligten von P. nach B. und erledigte dort logistische Tätigkeiten zur Verschleierung der geheimdienstlichen Operation. Anschließend fuhren sie zur v. Botschaft, von wo aus der Angeklagte den dort abgestellten Multivan nach P. verbrachte und das Fahrzeug am folgenden Tag an den Vermieter zurückgab. Nachdem die umgehend tätig gewordene B. Kriminalpolizei ermit- telt hatte, dass die Entführung unter anderem durch v. Tatbeteilig- te unter Einschaltung der v. Botschaft durchgeführt worden war, übermittelte bereits am 1. August 2017 ein Vertreter des Auswärtigen Amts ge- genüber dem Botschafter V. den ausdrücklichen Protest der Bundes- republik Deutschland und forderte die unverzügliche Rückreise des Geschädig- ten. Zudem wurde ein tatbeteiligter Botschaftsmitarbeiter als persona non grata ausgewiesen. Nur zwei Tage später, am 3. August 2017, wurde der Geschädigte im v. Staatsfernsehen präsentiert. Dort schilderte er wahrheitswid- rig, er sei freiwillig nach V. zurückgekehrt, um sich den Behörden zu stel- len. Zwischenzeitlich wurde er in zwei Verfahren vor dem Volksgerichtshof in Ha. im Januar bzw. Februar 2018 jeweils zu einer lebenslangen Freiheitsstra- fe verurteilt. Rechtsmittel dagegen nahm er Anfang Mai 2018 zurück. 9 10 11 - 7 - B. Die Revision des Angeklagten ist nicht begründet. I. Die Verfahrensrügen erweisen sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen teilweise bereits als unzulässig, jedenfalls aber insgesamt als unbegründet. II. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren Erörterung bedarf nur Folgendes: 1. Der Schuldspruch wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit begeg- net entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Auffassung keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit gilt: a) Eine geheimdienstliche Agententätigkeit übt aus, wer eine aktive Mit- arbeit für einen fremden Nachrichtendienst entfaltet und dadurch seine Bereit- schaft verwirklicht, sich funktionell in dessen Ausforschungsbestrebungen ein- zugliedern, ohne dass damit notwendigerweise eine Eingliederung in den orga- nisatorischen Apparat des Geheimdienstes verbunden sein muss (BGH, Urteil vom 5. Juli 1972 - 3 StR 4/71, BGHSt 24, 369, 372; MüKoStGB/Lampe/Heg- mann, 3. Aufl., § 99 Rn. 7 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier angesichts der unterschiedlichen festgestellten Aktivitäten des Angeklagten erfüllt; es han- delte sich um "geheimdienstliches" Verhalten, also um ein Handeln, das dem Bild entspricht, welches für die Arbeit von Agenten und anderen Hilfspersonen, die für nachrichtendienstliche Zwecke eingesetzt werden, typisch ist (vgl. BGH, 12 13 14 15 16 - 8 - Urteil vom 5. Juli 1972 - 3 StR 4/71, BGHSt 24, 369, 372; LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 99 Rn. 4 mwN). Dies ergibt sich mit Blick auf die vom Angeklagten teilweise erbrachten, nach außen alltäglich erscheinenden Handlungen aus de- ren Einbettung in die mit erheblicher Konspiration geheim gehaltene Operation des v. Geheimdienstes. b) Die Ausübung der geheimdienstlichen Tätigkeit muss - worauf die Re- vision im Ansatz zu Recht hingewiesen hat - auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet sein. Der Tatbe- stand erfasst aber nicht nur die Informationsübermittlung im engeren Sinne, sondern schließt alle Vorbereitungshandlungen und Hilfsdienste ein. Ohne Be- deutung ist weiterhin, zu welchem Zweck die erlangten Informationen von dem fremden Nachrichtendienst verwendet werden. Insbesondere muss der End- zweck gerade nicht in einer Informationsvermittlung - etwa durch Lagebeurtei- lungen - liegen, sondern kann auch in der Vorbereitung staatsterroristischer Anschläge, von Sabotageakten oder anderen verbrecherischen Vorhaben zu sehen sein (MüKoStGB/Lampe/Hegmann, 3. Aufl., § 99 Rn. 17 mwN). So ver- hielt es sich hier: Die geheimdienstliche Operation verfolgte als Endziel zwar die völkerrechtswidrige Entführung von zwei v. Staatsangehörigen; Bedingung ihres Gelingens und damit notwendiges Zwischenziel war indes die engmaschige Ausspähung der Tatopfer. Die in diesem Zusammenhang durch- geführten Observationsmaßnahmen nahmen die Mittäter des Angeklagten unter anderem unter Verwendung eines von ihm beschafften Fahrzeugs vor. c) Die Tätigkeit des Angeklagten war auch gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Der von der Verteidigung zitierten, ver- einzelt und ohne nähere Begründung in der Literatur vertretenen Auffassung, das Tatbestandsmerkmal sei nicht erfüllt bei nur gegen einzelne deutsche 17 18 - 9 - Staatsangehörige gerichteten Maßnahmen, wie etwa dem Ausforschen von deren Aufenthaltsort, um sie zur Strafverfolgung ins Ausland zu entführen (vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 99 Rn. 21), aus der die Revision den Schluss zieht, diese Grundsätze müssten erst recht gelten, wenn - wie hier - ein ausländischer Staatsangehöriger zum Zweck der Strafverfolgung entführt werde, ist nicht zu folgen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bie- tet, gilt insoweit: Das Tatbestandsmerkmal "gegen die Bundesrepublik Deutschland" ist nicht eng im Sinne eines unmittelbar gegen den Bestand der Bundesrepublik oder gegen ihre staatlichen Institutionen gerichteten Handelns zu verstehen; vielmehr genügt eine Tätigkeit gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Es reicht aus, wenn staatliche Belange zumindest mittelbar be- rührt sind und die Bundesrepublik Deutschland in ihrer funktionalen Stellung als politische Macht betroffen ist (BGH, Beschlüsse vom 22. September 1980 - StB 25/80, BGHSt 29, 325, 331; vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 5). Das ist bei einer geheimdienstlichen Tätigkeit eines ausländischen Geheimdienstes auf deutschem Staatsgebiet regelmäßig der Fall (BGH, Be- schluss vom 4. April 2019 - StB 54-55/18, NStZ-RR 2019, 177, 179). Werden deutsche Staatsangehörige ausgeforscht, ergibt sich eine Ver- letzung deutscher Interessen zudem bereits daraus, dass die Bundesrepublik ihren Staatsangehörigen - etwa aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG - gegenüber dem Zugriff ausländischer staatlicher Stellen in besonderem Maße zum Schutz ver- pflichtet ist (BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - StB 54-55/18, NStZ-RR 2019, 177, 179; Urteil vom 19. Oktober 2017 - 3 StR 211/17, NStZ 2018, 590, 593). 19 20 - 10 - Werden hingegen ausländische Staatsangehörige Opfer der Maßnah- men eines fremden Nachrichtendienstes, kann ausnahmsweise anderes gelten. Denn das Tatbestandsmerkmal "gegen die Bundesrepublik Deutschland" erfor- dert grundsätzlich eine Spionagetätigkeit, die einen inhaltlichen Antagonismus zu den Interessen der Bundesrepublik Deutschland aufweist. Insoweit können Bedenken etwa dann bestehen, wenn die Ausforschungsbemühungen sich gegen Mitglieder oder Unterstützer einer durch die Europäische Union geliste- ten ausländischen terroristischen Vereinigung richten, insbesondere gegen Führungsmitglieder, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden (BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2015 - 3 StR 551/14, BGHSt 60, 158 Rn. 6; vom 31. August 2016 - AK 46/16, NStZ 2017, 153, 154). Ein solcher Fall war hier indes nicht gegeben: Die beiden Entführungsopfer waren in der Bundesrepublik Deutschland unbescholten. Zudem war die geheimdienstliche Operation auf die - strafbare (dazu sogleich unter 2.) - gewaltsame Entführung der v. Staatsangehörigen gerichtet; damit erschöpfte sich das Vorgehen des Angeklagten und seiner Mittäter nicht in der nachrichtendienstlichen Betätigung, sondern erfüllte unabhängig davon einen weiteren Straftatbestand. Schon dies führt zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "gegen die Bundesrepublik Deutschland" (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - 3 StR 211/17, NStZ 2018, 590, 592). d) Der Angeklagte handelte als Mittäter und nicht lediglich als Gehilfe. Täter ist jedermann, der sich in die Ausforschungsbestrebungen des fremden Nachrichtendienstes integriert, sich mit seiner aktiven Tätigkeit also bewusst in dessen Dienst stellt, ohne dass damit eine Eingliederung in dessen Organisa- tionsstruktur verbunden sein muss. Auch die Tätigkeit, mit der die Informations- beschaffung durch andere nur unterstützt wird, begründet Täterschaft und nicht etwa lediglich Beihilfe (vgl. eingehend BGH, Urteil vom 5. Juli 1972 - 3 StR 21 22 - 11 - 4/71, BGHSt 24, 369, 377 f.; Beschluss vom 2. Dezember 1985 - 3 StR 424/85, NStZ 1986, 165, 166; MüKoStGB/Lampe/Hegmann, 3. Aufl., § 99 Rn. 29 mwN). 2. Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Freiheits- beraubung in zwei tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall zu einer über eine Woche dauernden Freiheitsberaubung, hält revisionsgerichtlicher Überprü- fung stand. Insbesondere stellen die Tatbeiträge des Angeklagten in objektiver und subjektiver Hinsicht strafbare Beihilfehandlungen zur jeweiligen Haupttat dar. Die Entführung und die sich anschließende Freiheitsberaubung der Freundin des Geschädigten, der in V. nichts zur Last gelegt wurde, er- weisen sich ohne Weiteres als tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ergreifung des Geschädigten; insoweit bedarf nä- herer Betrachtung allein das Merkmal des Qualifikationstatbestands der über eine Woche dauernden Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB, weil sich der Geschädigte in V. wegen angeblicher Unterschlagung verantwor- ten sollte und sich spätestens vier oder fünf Tage nach seiner Ergreifung auf- grund eines v. Haftbefehls und im Anschluss daran aufgrund zweier rechtskräftiger Urteile in V. in Haft befand. Hierzu im Einzelnen: Die objektiv tatbestandsmäßige Freiheitsberaubung kann grundsätzlich gerechtfertigt sein, wenn sie sich als Freiheitsentziehung auf tragfähiger gesetz- licher Grundlage darstellt. Dies setzt allerdings voraus, dass die rechtlichen Grenzen der Eingriffsgrundlage nicht überschritten werden. Dabei führt zwar nicht schon jeder Verfahrensmangel zur Rechtswidrigkeit des Vollzuges; wird indes das vorgeschriebene Verfahren zum Zwecke der Anordnung einer frei- heitsentziehenden Maßnahme gar nicht erst betrieben, sondern umgangen, 23 24 25 - 12 - kann sogar in den Fällen eine rechtswidrige Freiheitsberaubung vorliegen, in denen die sachlichen Anordnungsvoraussetzungen gegeben waren (LK/ Schluckebier, StGB, 12. Aufl., § 239 Rn. 23 mwN). a) So verhält es sich hier zunächst hinsichtlich der Ausspähung und Er- greifung des Geschädigten: Nachdem die deutschen Behörden seine Ausliefe- rung verweigert und dabei festgestellt hatten, eine Straftat von ihm sei nicht zu erkennen, umgingen v. Stellen die Regelungen der Rechtshilfe, da sie auf diesem Weg ihr Ziel, des Geschädigten habhaft zu werden, in ab- sehbarer Zeit nicht erreichen konnten. Die nicht abgedeckte geheimdienstliche Operation auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, an deren Ende der Geschädigte mit Gewalt ergriffen und nach V. verbracht wurde, erweist sich zudem wegen der damit verbundenen massiven Souveränitätsverletzung als völkerrechtswidrig (Wilske, Die völkerrechtswidrige Entführung und ihre Rechtsfolgen, 2000, S. 99, 105 mwN; Bauer, Die völkerrechtswidrige Entfüh- rung, 1968, S. 31 mwN), ohne dass entschieden werden müsste, ob anderes gälte, wenn die später festgenommene Person lediglich von auf fremdem Ho- heitsgebiet agierenden Ermittlern oder V-Leuten mit List dazu veranlasst wurde, sich in den späteren Gerichtsstaat zu begeben (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1994 - 2 BvR 435/87, NJW 1995, 651; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1986 - 2 StR 588/86, NJW 1987, 3087; Urteil vom 2. August 1984 - 4 StR 120/83, NStZ 1984, 563). Hinzu kommt, dass der Geschädigte in Deutschland Asyl beantragt hatte; das der Bundesrepublik Deutschland zu- stehende Recht der Gewährung territorialen Asyls begründete - nicht erst ab Asylgewährung, sondern jedenfalls bereits ab Antragstellung - für andere Staa- ten zusätzlich die Pflicht, den Geschädigten als Person, die in Deutschland Zuflucht gefunden hatte, nicht zu verfolgen, festzunehmen und zu entführen 26 - 13 - (Bauer, Die völkerrechtswidrige Entführung, 1968, S. 41 f., 46). Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen das Völkerrecht vor. b) Rechtsfolge einer Verletzung des Völkerrechts der vorliegenden Art ist grundsätzlich, dass der daraus resultierende Schaden gegenüber dem verletz- ten Staat im Ganzen wiedergutzumachen ist (Wilske, Die völkerrechtswidrige Entführung und ihre Rechtsfolgen, 2000, S. 228 f. mwN; Bauer, Die völker- rechtswidrige Entführung, 1968, S. 87 f. mwN). Bei einer völkerrechtswidrigen Entführung bedeutet dies, dass der Entführte an den Aufenthaltsstaat zumin- dest dann zurückzugeben ist (Wilske, Die völkerrechtswidrige Entführung und ihre Rechtsfolgen, 2000, S. 229 mwN; Bauer, Die völkerrechtswidrige Entfüh- rung, 1968, S. 94 f. mwN), wenn dieser die Rückgabeverpflichtung ausdrücklich gegenüber dem Entführerstaat geltend macht (Wilske, Die völkerrechtswidrige Entführung und ihre Rechtsfolgen, 2000, S. 230 f. mwN; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1985 - 2 BvR 1190/84, NStZ 1986, 178; BGH, Be- schluss vom 19. Dezember 1986 - 2 StR 588/86, NJW 1987, 3087). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: Die Bundesrepublik Deutsch- land hatte bereits am 1. August 2017 und damit nur etwas mehr als eine Woche nach der Entführung der beiden v. Staatsangehörigen aus B. gegen dieses Vorgehen des v. Geheimdienstes protestiert, einen v. Diplomaten ausgewiesen und die unverzügliche Rückkehr des Geschädigten nach Deutschland verlangt. c) Einem solchen Restitutionsverlangen ist umgehend zu entsprechen; die Rückgabe erst nach jahrelanger Haftverbüßung entspricht einer Verweige- rung der geschuldeten Wiedergutmachung in Form der Naturalrestitution und stellt ein erneutes völkerrechtswidriges Delikt dar (Wilske, Die völkerrechtswid- 27 28 29 - 14 - rige Entführung und ihre Rechtsfolgen, 2000, S. 233 f. mwN). Aus diesem Grund konnten auch das sich an die Entführung anschließende Strafverfahren und die darin verhängten Urteile - selbst wenn diese zu Recht gesprochen wor- den wären - die (weitere) Freiheitsberaubung des Geschädigten nicht rechtferti- gen. Dies gilt eingedenk dessen, dass eine völkerrechtswidrige Verbringung die Durchführung eines Strafverfahrens nicht grundsätzlich hindert, weil eine dahingehende allgemeine Regel des Völkerrechts nicht existiert (BVerfG, Be- schlüsse vom 17. Juli 1985 - 2 BvR 1190/84, NStZ 1986, 178; vom 13. Juni 1986 - 2 BvR 837/85, NJW 1986, 3021). Denn auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist zu berücksich- tigen, ob der Staat, dessen Souveränität verletzt worden ist, Ansprüche aus der völkerrechtswidrigen Verletzung seiner Gebietshoheit geltend macht, die einer (weiteren) Durchführung des Strafverfahrens entgegenstehen. Insoweit ist an- erkannt, dass letzteres insbesondere in Betracht kommt, wenn entsprechend der völkerrechtlichen Praxis der verletzte Staat Wiedergutmachung in Form der unverzüglichen Rücklieferung des Entführten verlangt (vgl. BGH, Urteile vom 2. August 1984 - 4 StR 120/83, NStZ 1984, 563; vom 1. Februar 1985 - 2 StR 482/84, NStZ 1985, 361; Beschluss vom 19. Dezember 1986 - 2 StR 588/86, NJW 1987, 3087; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1985 - 2 BvR 1190/84, NStZ 1986, 178). Damit übereinstimmend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass infolge eines solchen Rückführungsverlangens die völker- rechtswidrige Veränderung des Aufenthalts des Betroffenen rückgängig zu ma- chen ist und das Strafverfahren vorläufig eingestellt werden muss, um eben diese Rückführung zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1986 - 2 StR 588/86, NJW 1987, 3087). 30 - 15 - Daraus folgt hier, dass ungeachtet der Frage, ob nach Rückgabe des Entführten an den Aufenthaltsstaat das Strafverfahren - in dessen Abwesen- heit - fortgesetzt werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Februar 1987 - 2 StR 588/86, juris Rn. 2 ff. zur wegen § 350 StPO möglichen Fortsetzung des Revisionsverfahrens; BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1994 - 2 BvR 435/87, NJW 1995, 651, 652; kritisch zu dieser Rechtsprechung Wilske, Die völker- rechtswidrige Entführung und ihre Rechtsfolgen, 2000, S. 337 Fn. 428 mit zahl- reichen Nachweisen zur ebenfalls kritischen überwiegenden Auffassung in der Literatur), jedenfalls die Freiheitsentziehung durch den Entführerstaat V. während der Dauer des Verfahrens nicht aufrechterhalten werden durfte. Mithin erweist sich auch die sich an die völkerrechtswidrige Entführung anschließende Freiheitsentziehung während und aufgrund des Strafverfahrens als rechtswidrig und damit insgesamt als eine über eine Woche dauernde Freiheitsberaubung im Sinne von § 239 Abs. 3 Nr. 1 StGB. Nach alledem kann offen bleiben, ob insbesondere aufgrund der wissent- lichen Missachtung der Regelungen der Rechtshilfe und der Umgehung eines formellen Auslieferungsverfahrens sowie des Eingriffs in das Asylrecht des Ge- schädigten vorliegend - wie das Kammergericht angenommen hat - ein auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für möglich gehaltener "extrem gelagerter Ausnahmefall" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1986 - 2 BvR 837/85, NJW 1986, 3021, 3022) vorlag, der ein Verfahrenshindernis begründen konnte. Ebenso ist es nicht entscheidungserheblich, ob sich die Ver- fahren gegen den Geschädigten nur als Schauprozess gegen ein abtrünniges 31 32 - 16 - ehemaliges Parteimitglied darstellten und lediglich den Deckmantel eines Wirt- schaftsstrafverfahrens trugen, wovon sich das Kammergericht keine sichere Überzeugung hat verschaffen können. Schäfer Gericke Spaniol Berg Erbguth