Entscheidung
3 StR 267/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:070819B3STR267
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:070819B3STR267.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 267/19 vom 7. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2019 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO ein- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Februar 2019 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen B. II. 7-14, 16, 24-28, C. 3-7, D. II. 2, 4-6, 27, 28, 32, 34 und 35 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An- geklagten; b) das vorgenannte Urteil geändert aa) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des Betruges in 66 Fällen sowie des versuchten Betru- ges in zwei Fällen schuldig ist, bb) im Strafausspruch dahin, dass die Einzelstrafe für die Tat B. II. 1 auf sechs Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 94 Fällen so- wie versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewäh- rung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materi- ellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen fingierte der Angeklagte im Wesentlichen Arbeitsverhältnisse zwischen ihm selbst sowie ihm nahestehenden Personen einerseits und verschiedenen Unternehmen anderer- seits, deren (faktischer) Geschäftsführer er war. Gegenüber mehreren Kran- kenkassen beantragte er die Erstattung von vermeintlichen Entgeltfortzahlun- gen an die zum Schein Beschäftigten. Teilweise leisteten die Krankenkassen daraufhin entsprechende Zahlungen, teilweise verrechneten sie Erstattungs- beträge mit eigenen angenommenen Ansprüchen auf Sozialversicherungsbei- träge. 2. Die Feststellungen belegen einen Vermögensschaden der Kranken- kassen und einen vollendeten Betrug in denjenigen Fällen nicht, in denen keine Zahlungen geleistet, sondern Beträge lediglich verrechnet wurden. Dies führt zu einer teilweisen Einstellung des Verfahrens, einer sich daraus ergebenden Än- derung des Schuldspruchs und der Herabsetzung einer Einzelstrafe, lässt den Strafausspruch ansonsten aber unberührt. a) Die Verrechnung selbst ergibt noch keine Vermögensminderung bei den Krankenkassen. Zwar kann in der Verrechnung mit offenen Gegenforde- 1 2 3 4 - 4 - rungen ein Schaden darin liegen, dass der Gläubiger durch Täuschung dazu veranlasst wird, eine ihm zustehende Forderung nicht oder nicht alsbald geltend zu machen. Eine solche Sachlage besteht etwa, wenn der Gläubiger infolge einer ins Leere gehenden Aufrechnung von einer alsbaldigen Beitreibung ab- sieht. Allerdings setzt dies voraus, dass sein Anspruch rechtlichen Bestand hat- te und die Forderung bei sofortiger Geltendmachung realisierbar gewesen wäre (im Einzelnen dazu BGH, Beschluss vom 6. April 2018 - 1 StR 13/18, juris Rn. 11 mwN). Beides ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Vielmehr liegt aufgrund der lediglich zum Schein abgeschlossenen Arbeitsverträge nahe, dass eine Versicherungspflicht und mithin Beitragsansprüche der Krankenkassen nicht entstanden sind (vgl. KassKomm/Zieglmeier, 104. EL Juni 2019, SGB IV, § 7 Rn. 32). Im Übrigen ist nichts dazu festgestellt, dass eine unmittelbare Durchsetzung etwaiger Forderungen aussichtsreich gewesen wäre. b) Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts daher gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Kranken- kassen lediglich Verrechnungen und keine Zahlungen vornahmen. Die Einstel- lung hat eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs zur Folge. c) In denjenigen nach der Verfahrenseinstellung verbleibenden Fällen, in denen es neben Zahlungen auch zu Verrechnungen gekommen ist, ist - mit Ausnahme von Fall II. B. 1 der Urteilsgründe - auszuschließen, dass sich die Berücksichtigung der Verrechnungen bei der Bestimmung der Schadenshöhe auf die jeweilige Einzelstrafe ausgewirkt hat. Das Landgericht hat die Einzelstrafen jeweils nach der Höhe der ent- standenen Schäden bemessen und bei Schäden unter 500 € eine Freiheitsstra- fe von sechs Monaten sowie bei Schäden von 500 € bis 9.000 € eine Freiheits- strafe von acht Monaten festgesetzt. Soweit in einigen Fällen die Krankenkas- 5 6 7 - 5 - sen auf Anträge des Angeklagten sowohl Zahlungen als auch Verrechnungen vornahmen und letztere aus den ausgeführten Gründen nicht zu berücksichti- gen sind, ergibt sich daraus lediglich im Fall II. B. 1 der Urteilsgründe ein Unter- schreiten der von der Strafkammer herangezogenen Wertgrenze von 500 €. Der Senat hat daher die Einzelstrafe für diese Tat gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog auf sechs Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt. Es ist auszu- schließen, dass das Landgericht angesichts der von ihm beachteten Systematik auf eine geringere Strafe erkannt hätte. d) Die Gesamtstrafe hat Bestand. Angesichts der unveränderten Ein- satzstrafe von zehn Monaten, der Vielzahl sowie der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen und des engen Zusammenzugs ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung der eingestellten Fälle und eingedenk der niedrigeren Einzelstrafe im Fall II. B. 1 der Urteilsgründe eine geringere Ge- samtstrafe verhängt hätte. Schäfer Spaniol Tiemann Berg Anstötz 8 9