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Entscheidung

1 StR 297/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:060819B1STR297
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:060819B1STR297.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 297/19 vom 6. August 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2019 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist für einen Antrag auf Entschei- dung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Land- gerichts Regensburg vom 8. Mai 2019, mit welchem die Re- vision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 9. Januar 2019 als unzulässig verworfen worden ist, gewährt. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist wird auf dessen Kosten verworfen. 3. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi- onsgerichts gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf dessen Kosten als unbegründet verworfen. Gründe: 1. Dem Angeklagten ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts we- gen Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist für den Antrag auf Ent- scheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluss des Land- gerichts vom 8. Mai 2019 (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu gewähren, weil er von 1 - 3 - dem Fristbeginn durch Zustellung des Verwerfungsbeschlusses an seinen Ver- teidiger ersichtlich ohne eigenes Verschulden keine Kenntnis hatte; einer Glaubhaftmachung bedarf es insoweit ausnahmsweise nicht (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 45 Rn. 12 mwN). 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet, weil die Revision des Angeklagten mangels fristgerechten Ein- gangs einer formwirksamen Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 2 StPO) unzu- lässig war. 3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisi- onsbegründungsfrist – als solcher ist das Vorbringen des Angeklagten in seinen nach Fristablauf eingereichten Schreiben zu verstehen – genügt nicht den An- forderungen des § 45 Abs. 2 StPO und ist damit unzulässig. Eine Wiedereinset- zung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist scheidet ungeach- tet der Frage, ob die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gewahrt wäre, schon deshalb aus, weil die versäumte Prozesshandlung – Einreichung einer form- wirksamen Revisionsbegründung – nicht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 2 StR 150/19 Rn. 7). Im Übrigen hat der 2 3 - 4 - Angeklagte auch nicht nachvollziehbar ausgeführt und glaubhaft gemacht, dass er unverschuldet an der Wahrung der Frist zur Begründung der Revision gehin- dert war (§ 45 Abs. 2 Satz 1, vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 2 StR 150/19 Rn. 4, 7). Jäger Fischer RiBGH Dr. Bär befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert, zu unterschreiben. Jäger Leplow Pernice