OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 ARs 4/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:060819B1ARS4
4mal zitiert
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:060819B1ARS4.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 4/19 vom 6. August 2019 in der Strafsache gegen hier: Erinnerungen der Nebenklägerinnen und Nebenkläger K. , F. , H. , R. , M. , Ma. , Mo. , A. , Ar. , N. , S. , Kl. , Ho. , So. , D. , G. , Ha. , Se. , E. , Y. , Si. , - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2019 beschlossen: Die Erinnerungen der Nebenklägerinnen und Nebenkläger gegen den Ansatz der Gerichtskosten (Kostenrechnungen vom 11. Januar 2019, Kassenzeichen 780019200707, 780019200756, 780019200764, 780019200803, 780019200798, 780019200636, 780019200723, 780019200693, 780019200685, 780019200677, 780019200669, 780019200651, 780019200644, 780019200628, 780019200610, 780019200731, 780019200749, 780019200829, 780019200715, 780019200772 und 780019200780) werden zurückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat die Revisionen der Nebenklägerinnen und Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Januar 2018 durch Be- schluss vom 8. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver- worfen und den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Rechtsmittel auferlegt. Da- raufhin ist mit Kostenrechnungen vom 11. Januar 2019 gegen die Beschwerde- 1 - 3 - führer jeweils eine Gebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 140 € ange- setzt worden. Hiergegen wenden sich die Nebenklägerinnen und Nebenkläger R. (Rechtsanwalt Ö. ) sowie N. und S. (Rechtsanwalt W. ) mit ihren je- weils am 29. Januar 2019 eingegangenen Erinnerungen, A. und Ar. (Rechtsanwältin Sp. ) sowie Kl. und Ho. (Rechtsanwalt Kö. ) mit ihren jeweils am 31. Januar 2019 eingegangenen Erinnerungen, K. , Si. , Y. , E. , D. , So. , G. , Se. , Ha. , M. , F. und H. (Frau Ne. , vormals Rechtsan- wältin, die mit Schreiben vom 23. April 2019 klargestellt hat, welche Ne- benkläger die Erinnerung erheben) mit ihrer am 4. Februar 2019 einge- gangenen Erinnerung sowie Mo. und Ma. (Rechtsanwalt Ra. ) mit ihrer am 6. Februar 2019 eingegangenen Erinnerung. Sie machen im Wesentlichen gleichlautend geltend, dass den Nebenklä- gerinnen und Nebenklägern jeweils ein Rechtsanwalt beigeordnet worden sei, sich diese Beiordnung auch auf das Revisionsverfahren beziehe und somit al- lein die Staatskasse das Kostenrisiko trage. Sie verweisen zudem auf das gro- ße Leid durch das Geschehen, welches mit dem angefochtenen Urteil abgeur- teilt worden ist. 2 - 4 - Die Kostenbeamtin hat sämtlichen Erinnerungen nicht abgeholfen. Die Kostenprüfungsbeamtin hat erklärt, dass sie den Kostenansatz für sachlich und rechnerisch richtig erachte. II. 1. Für die Entscheidung über die Erinnerungen gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat zuständig, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 2. Die zulässigen, insbesondere statthaften Erinnerungen erweisen sich als unbegründet. Der Kostenansatz ist zutreffend. a) Die Kosten sind zu Recht bei dem Bundesgerichtshof angesetzt wor- den, § 19 Abs. 2 Satz 4 GKG. b) Auch die Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden. Diese bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG. Gemäß Nr. 3520 des Kostenverzeichnisses beträgt die Gebühr für den hier einschlägigen Tatbestand der Verwerfung der Revision des Nebenklägers durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO 140 €. c) Zu Recht ist auch für jeden der Beschwerdeführer diese Gebühr ange- setzt worden. Gemäß der amtlichen Vorbemerkung 3.5 des Kostenverzeichnis- ses zum GKG wird sie nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten aufer- legt worden sind. Auf diese Kostentragungspflicht hat der Senat durch seinen Verwerfungsbeschluss für jeden Beschwerdeführer aufgrund gesetzlicher Kos- tenfolge gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO erkannt. Mehrere nebeneinander eingelegte Rechtsmittel sind kostenrechtlich voneinander zu trennen (BGH, Ur- teil vom 28. Januar 1964 – 3 StR 55/63 Rn. 3, BGHSt 19, 226, 228; Gieg in KK, StPO, 8. Aufl., § 473 Rn. 13; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 473 3 4 5 6 7 8 - 5 - Rn. 91). Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels treffen den, der es einge- legt hat; bleiben mehrere Rechtsmittel ohne Erfolg, trägt jeder Rechtsmittelfüh- rer die Kosten seines Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 StR 408/12 Rn. 17). d) Von dieser Kostenfolge war auch nicht wegen der erfolgten Bei- standsbestellung gemäß § 395 Abs. 1 i.V.m. § 397a Abs. 1 StPO abzusehen. Zwar trifft es zu, dass sich die Beistandsbestellung auch auf das Revisi- onsverfahren erstreckt (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 – 4 StR 24/00 Rn. 2). Davon nicht erfasst ist allerdings das Risiko, im Revisionsverfahren bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels die Gerichtskosten zu tragen (Weiner in BeckOK StPO, 34. Ed. 1. Juli 2019, § 397a Rn. 32). Insoweit ist es auch Ne- benklägern, zumal wenn sie anwaltlichen Beistand haben, zuzumuten, das Ri- siko einer Rechtsmitteleinlegung selbst einzuschätzen und gegebenenfalls zu tragen. 3. Besonderen Härten kann durch eine Kostenniederschlagung begegnet werden. Raum Jäger Cirener Hohoff Leplow 9 10 11