Entscheidung
5 StR 286/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:310719B5STR286
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:310719B5STR286.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 286/19 vom 31. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2019 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Lübeck vom 20. Februar 2019 mit den Feststellungen auf- gehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des An- geklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäu- bungsmitteln, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und we- gen Besitzes eines Schlagrings zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.900 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Entscheidungsformel ersicht- lichen Aufhebung und Zurückverweisung; im Übrigen ist das Rechtsmittel un- begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung lässt hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten erkennen. 2. Das Urteil hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht eine Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt ab- gelehnt hat. a) Die Strafkammer hat dies damit begründet, dass bei dem zu den Tat- zeiten 40 Jahre alten Angeklagten keine Abhängigkeit, sondern nur ein schädli- cher Gebrauch von Betäubungsmitteln vorliege. Der Angeklagte, der seit über zwei Jahrzehnten Amphetamine konsumiere (2017 täglich durchschnittlich 1 g, zudem rauchte er etwa 2 g Marihuana pro Woche), könne nämlich den Konsum regulieren, fühle sich nicht in seiner Lebensführung beeinträchtigt und habe nicht von Erfahrungen mit Entzugserscheinungen berichtet. b) Damit hat das Landgericht einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt. aa) Der Hang im Sinne von § 64 StGB verlangt eine chronische, auf kör- perlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Ausreichend für die Annahme eines Hangs zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls, dass der Betroffene aufgrund seiner Konsumgewohnheiten sozial gefährdet oder gefährlich er- scheint (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 1 StR 415/15; Urteile vom 10. November 2004 – 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210; vom 15. Mai 2014 – 3 StR 386/13). 2 3 4 5 6 - 4 - Eine soziale Gefährdung oder soziale Gefährlichkeit kommt insbesonde- re auch bei Taten aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2008 – 3 StR 38/08; vom 20. September 2017 – 1 StR 348/17; vom 20. Dezember 2011 – 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204; vom 10. August 2007 – 2 StR 344/07, StV 2008, 76 mwN). bb) Dies hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, obwohl nach sei- nen Feststellungen die verfahrensgegenständlichen Taten 1 bis 3 auch dem Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum sowie zu dessen Finanzie- rung dienen sollten (UA S. 4 f.). Ebenso wenig steht der Annahme eines Han- ges entgegen, dass der Angeklagte immer wieder in der Lage war, seinen Rauschmittelkonsum zu verringern (BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – 3 StR 386/13; Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 3 StR 421/11, aaO). c) Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteile vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5; vom 15. Mai 2014 – 3 StR 386/13). Mutzbauer Sander König Berger Mosbacher 7 8 9