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Leitsatz

XI ZR 752/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:300719BXIZR752
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:300719BXIZR752.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 752/17 vom 30. Juli 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja NATO-Truppenstatut Art. VIII Abs. 5 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 41 Zur Frage, ob sich aus Art. VIII Abs. 5 Buchst. a des NATO-Truppenstatuts und/oder Art. 41 Abs. 9 und 13 des Zusatzabkommens zum NATO- Truppenstatut eine Befreiung von den Gerichtskosten ergibt. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 - XI ZR 752/17 - OLG Celle LG Lüneburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2019 (Kostenrechnung vom 12. März 2019, Kassenzeichen 18) wird zurückgewie- sen. Gründe: I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin durch Be- schluss vom 19. Februar 2019 zurückgewiesen. Gegen den Ansatz der Ge- richtskosten mit Kostenrechnung vom 12. März 2019 (Kassenzeichen 18) hat die Klägerin Erinnerung erhoben und geltend gemacht, sie sei von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. Die Kostenbeamtin hat der Er- innerung nicht abgeholfen. II. Die Erinnerung der Klägerin, über die nach der Übertragung durch den Einzelrichter der Senat zu entscheiden hat (§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG), hat kei- 1 2 - 3 - nen Erfolg. Durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Gebühr nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) angefal- len. Die Klägerin ist nicht von der Zahlung der Gerichtskosten befreit. 1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG sind in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bun- des oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit. Die Klägerin wird als ausländischer Staat von dieser Regelung nicht erfasst. 2. Entgegen der von ihr vertretenen Ansicht ist die Klägerin nicht auf- grund von § 2 Abs. 3 Satz 1 GKG in Verbindung mit Art. VIII Abs. 5 a NATO- Truppenstatut hinsichtlich der Gerichtskosten so zu stellen wie der Bund bzw. seine Streitkräfte im Fall der Geltendmachung und gerichtlichen Durchsetzung eigener Ansprüche gleicher Art in einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof stünden. Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut lautet: "Ansprüche (ausgenommen vertragliche Ansprüche und Ansprüche, auf welche die Absätze (6) und (7) Anwendung finden), die sich daraus er- geben, daß durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern ei- ner Truppe oder eines zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes oder durch eine andere Handlung, Unterlassung oder Begebenheit, für die ei- ne Truppe oder ein ziviles Gefolge rechtlich verantwortlich ist, in dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates einem Dritten, mit Ausnahme einer der Vertragsparteien, ein Schaden zugefügt worden ist, werden von dem Aufnahmestaat nach folgenden Bestimmungen behandelt: 3 4 5 - 4 - (a) Die Geltendmachung, Prüfung und außergerichtliche Rege- lung der Entschädigungsansprüche oder die gerichtliche Ent- scheidung über sie erfolgt gemäß den Gesetzen und Bestim- mungen des Aufnahmestaates, die insoweit für seine eigenen Streitkräfte gelten. (b) […]" Nach dem eindeutigen Wortlaut des dem Buchstaben a vorangestellten Einleitungssatzes von Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut gilt die Regelung des Buchstaben a ausschließlich für Schadensersatzansprüche von Dritten ge- gen den Entsendestaat bzw. dessen Streitkräfte, nicht aber für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die einer der Vertragsparteien zugefügt worden sind. Auch aus dem systematischen Zusammenhang ergeben sich keine Anhaltspunkte für die von der Klägerin vertretene Auslegung, nach der diese Regelung allgemein für alle Entschädigungsansprüche, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Streitkräfte der Entsendestaaten im Aufnahmestaat entstehen, gelte und damit auch Eigenforderungen der Streitkräfte des Entsendestaates, also An- sprüche, die der Truppe der Klägerin im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind, erfasse. 3. Eine Befreiung der Klägerin von den Gerichtskosten folgt auch nicht aus den weiteren von der Klägerin angeführten Vorschriften. Art. 41 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (künftig: ZA-NTS) lautet: "(a) Ist durch ein Ereignis, das einen nach Artikel VIII Absatz (5) des NATO-Truppenstatuts abzugeltenden Schaden eines Dritten verursacht hat, auch dem beteiligten Entsendestaat ein Schaden entstanden und ist 6 7 8 - 5 - der Dritte für diesen Schaden entschädigungspflichtig, so ist der Ent- schädigungsanspruch des Entsendestaates gegen den Entschädigungs- anspruch des Dritten aufzurechnen. (b) Nach Maßgabe von Verwaltungsabkommen macht die Bundesrepub- lik auf Antrag eines Entsendestaates Ansprüche, die diesem wegen ei- nes im Bundesgebiet verursachten Schadens gegen im Bundesgebiet ansässige Personen entstanden sind, für ihn geltend; dies gilt nicht für vertragliche Ansprüche. Aufwendungen, die der Bundesrepublik bei der Geltendmachung der Ansprüche außerhalb der allgemeinen Kosten der Verwaltung entstehen, werden ihr von dem Entsendestaat erstattet." Art. 41 Abs. 13 ZA-NTS bestimmt, dass zur Regelung des Verfahrens zwischen den deutschen Behörden und den Behörden einer Truppe bei der Ab- geltung von Schäden Verwaltungsabkommen geschlossen werden. Das Unterzeichnungsprotokoll zum ZA-NTS sieht in Bezug auf Art. 41 ZA-NTS in Absatz 9 vor, dass in den in Art. 41 Abs. 13 ZA-NTS erwähnten Verwaltungsabkommen auch Regelungen getroffen werden können, die Abwei- chungen von den Verfahrensbestimmungen des Art. VIII NATO-Truppenstatut enthalten. Im Verhältnis zur Klägerin besteht das Verwaltungsabkommen zur Rege- lung des Verfahrens bei der Abgeltung von Schäden gemäß Art. VIII des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Art. 41 des Zusatzabkommens sowie der Geltendmachung von Forderungen gemäß Art. 41 Abs. 9 des Zusatzab- kommens (Bundesanzeiger 2012, Nr. 34a vom 29. Februar 2012, S. 30 ff., künf- tig: Verwaltungsabkommen). Teil C des Verwaltungsabkommens regelt die Gel- tendmachung von Forderungen des Entsendestaates durch die deutschen Be- hörden. Nach Nr. 85 des Verwaltungsabkommens darf der Entsendestaat For- 9 10 11 - 6 - derungen wegen eines Schadens gegen Personen, die keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut geltend gemacht haben, selbst geltend machen. In Teil D des Verwaltungsabkommens ("Schlussbestimmungen") bestimmt Nr. 87: "Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes vereinbart ist, ist nach Artikel VIII Absatz 5 bis 10 [NATO- Truppenstatut] in Verbindung mit Artikel 41 [ZA-NTS] und dem dazu vereinbar- ten Unterzeichnungsprotokoll zu verfahren." Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich für den vorliegenden Fall keine Gerichtskostenbefreiung der Klägerin, die hier ihre Ansprüche - wie in Nr. 85 des Verwaltungsabkommens vorgesehen - selbst geltend gemacht hat. Eine Gerichtskostenbefreiung für diesen Fall ist im Verwaltungsabkommen nicht vorgesehen. Nr. 85 regelt lediglich, in welchen Fällen der Entsendestaat Forde- rungen selbst geltend machen darf. Dass er in einem solchen Fall hinsichtlich der Gerichtskosten dieselbe Stellung genösse wie der Bund nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG, folgt aus der Regelung in Nr. 85 nicht. Der Verweisung auf Art. VIII Abs. 5 NATO-Truppenstatut in Nr. 87 des Verwaltungsabkommens kann nicht entnommen werden, dass dieser Art. VIII Abs. 5 über seinen Anwendungsbe- reich hinaus auf sämtliche im Verwaltungsabkommen geregelten Ansprüche anzuwenden und somit die Klägerin bei der gerichtlichen Geltendmachung ei- gener Ansprüche gegen Dritte der Bundeswehr gleichzustellen wäre. 4. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt eine Befreiung von den Ge- richtskosten auch nicht aus der Ablehnung der zuständigen Schadensregulie- rungsstelle des Bundes, den von der Klägerin gegen die Beklagte geltend ge- machten Anspruch für die Klägerin durchzusetzen, unabhängig davon, dass der Bund in diesem Fall nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG von den Gerichtskosten be- freit gewesen wäre. 12 13 - 7 - Die Klägerin beschränkt sich - wie schon in den Vorinstanzen - auf die schlichte Behauptung, die Ablehnung der Durchsetzung ihrer Ansprüche sei von der zuständigen Schadensregulierungsstelle "rechtswidrig" abgelehnt wor- den, ohne näher zur Begründung für die Ablehnung vorzutragen. Allerdings würde selbst eine rechtswidrige Ablehnung nicht zu einer Kostenfreiheit der Klägerin im vorliegenden Verfahren führen, sondern allenfalls dazu, dass sich die Bundesrepublik Deutschland möglicherweise gegenüber der Klägerin scha- densersatzpflichtig gemacht hätte. 5. Soweit Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a ZA-NTS vorsieht, dass die deut- schen Behörden und die Behörden der Truppen eng zusammenarbeiten, um die Durchführung des NATO-Truppenstatuts und des ZA-NTS sicherzustellen, und sich diese Zusammenarbeit insbesondere "auf die Förderung und Wahrung der Sicherheit sowie den Schutz des Vermögens der Bundesrepublik, der Ent- sendestaaten und der Truppen [erstreckt], namentlich auf die Sammlung, den Austausch und den Schutz aller Nachrichten, die für diese Zwecke von Bedeu- tung sind", ist diese Regelung zu allgemein, um daraus eine von seinem ein- deutigen Wortlaut abweichende Auslegung des Art. VIII Abs. 5 NATO- Truppenstatut und eine Befreiung der Klägerin von den Gerichtskosten im vor- liegenden Verfahren begründen zu können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2016 (III ZR 265/15, BGHZ 211, 171 Rn. 20), da dort Art. 3 Abs. 1 und 2 ZA-NTS in einem ganz an- deren Zusammenhang herangezogen wurde, nämlich zur Bestimmung der Schutzrichtung der in Art. 32 ZA-NTS geregelten Amtspflichten im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus Amtshaftung. 14 15 - 8 - III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 24.03.2017 - 9 O 295/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 16.11.2017 - 3 U 111/17 - 16