Entscheidung
5 StR 252/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:300719B5STR252
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:300719B5STR252.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 252/19 vom 30. Juli 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2, § 46 StPO beschlossen: 1. Der Angeklagten F. wird auf ihre Kosten Wiedereinset- zung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revi- sion gewährt. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bremen vom 14. Dezember 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat. Im Ergebnis entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Se- nat der Angeklagten F. aufgrund offenkundig fehlenden Verschuldens (vgl. LR-StPO/Graalmann-Scheerer, 27. Aufl., § 45 Rn. 30 mwN) von Amts we- gen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO). Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher