Entscheidung
AnwZ (Brfg) 37/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:230719BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:230719BANWZ.BRFG.37.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 37/19 vom 23. Juli 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann und Dr. Liebert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 23. Juli 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger an Verkündungs statt am 29. März 2019 zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 Euro festge- setzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist seit 7. August 2003 als alleinvertretungsberechtigter alleiniger Geschäftsführer der F. gGmbH tätig. Unter dem 9. Januar 2016 beantragte der Kläger hierfür die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Mit Bescheid vom 24. Juni 2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klage des Klägers hierge- 1 - 3 - gen ist erfolgslos geblieben. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststel- lungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtig- keit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. Es begegnet keinen Bedenken, dass der Anwaltsgerichtshof eine Zulassung jeden- falls deshalb abgelehnt hat, weil die Tätigkeit des Klägers nicht anwaltlich ge- prägt ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob weitere Gründe einer Zulassung entgegenstünden. 2 3 4 5 - 4 - a) Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof den Begriff der Prägung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO nicht verkannt, sondern diesen zutreffend und in Übereinstimmung mit der Se- natsrechtsprechung angewandt. Wie der Senat bereits entschieden hat, müs- sen die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten, fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeiten den Kern beziehungsweise den Schwerpunkt der Tätigkeit darstellen, mithin die im Rahmen des Arbeitsverhält- nisses qualitativ und quantitativ ganz eindeutig prägende Leistung des Rechts- anwalts sein, so dass das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit be- herrscht wird (vgl. nur Senat, Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, NJW 2018, 3701 Rn. 79 mwN; Beschluss vom 27. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 36/17, juris Rn. 8). Ob es für die Annahme einer Prägung des Arbeitsverhältnis- ses ausreicht, dass die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten mehr als die Hälfte der insgesamt geleisteten Arbeit ausmachen, hat der Senat bisher offengelassen. Ein Anteil von etwa 70% bis 80% reicht regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018, aaO Rn. 82; Beschluss vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 29/17, NJW-RR 2019, 440 Rn. 7). In Übereinstimmung hiermit hat der Anwaltsgerichtshof jedenfalls einen auf anwaltliche Tätigkeit entfallenden Arbeitsanteil von mindestens 50 % für erforderlich gehalten. Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Bedenken grei- fen nicht durch. Es genügt insbesondere nicht, dass die anwaltliche Tätigkeit neben einem anderen Aufgabenbereich - hier der Unternehmensleitung - im- manent wichtig, zwingend erforderlich oder unabdingbar ist. Entscheidend ist nach oben genannter ständiger Senatsrechtsprechung, dass die anwaltliche Tätigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht überwiegt. Entgegen der Auf- fassung des Klägers liegt kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn hiernach einem im Rahmen seines Arbeitsverhält- 6 - 5 - nisses nicht überwiegend anwaltlich tätigen Arbeitnehmer die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für dieses Arbeitsverhältnis versagt wird. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wonach wesent- lich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13, juris Rn. 18 mwN), liegt schon deshalb nicht vor, weil die erheblichen Unterschiede zwi- schen einem im Schwerpunkt anwaltlich tätigen und einem auch, aber nicht überwiegend anwaltlich tätigen Arbeitnehmer eine Differenzierung rechtfertigen. Das Grundrecht des Klägers auf Berufsfreiheit wird durch die Versagung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt mangels Vorliegens der Zulassungsvo- raussetzungen nicht verletzt (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 38/17, juris Rn. 17 und vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 76). Der Kläger ist zum einen schon als Rechtsanwalt nach § 4 BRAO zugelassen. Zum anderen hat er selbst weder geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass er durch die Nichtzulassung in der Ausübung seiner Tätigkeit behindert wird. Auch durch die Begründung einer Rentenversicherungspflicht liegt kein Verfassungsverstoß vor (vgl. Senat, Urteil vom 6. Mai 2019, aaO und vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 79), ebenso wie es keinen Verfassungsverstoß be- gründet, wenn der nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassene Unternehmens- jurist seine Berufserfahrung in dem Unternehmen nicht für eine eventuell ange- strebte Fachanwaltszulassung einbringen kann. b) Der Anwaltsgerichtshof hat nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1 VwGO) eine anwaltliche Prägung der Tätigkeit des Klägers verneint. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Anwaltsgerichtshof hat den Ver- tragsinhalt, die Tätigkeitsbeschreibung, die Erläuterungen des Klägers sowie die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2018 7 - 6 - umfassend gewürdigt. Er hat den Aussagen der Zeuginnen G. und B. entnommen, dass der Kläger seiner Funktion als alleiniger Ge- schäftsführer entsprechend für nahezu alles, was die Gesellschaft betrifft, allein oder auch nur teilweise und gelegentlich, mal auch nur im geringen Umfang, zuständig ist. Hieraus hat er auf eine quantitativ und qualitativ zeitintensive Be- schäftigung des Klägers mit Aufgaben, die keinen juristischen und erst Recht keinen anwaltlich geprägten Bezug haben, geschlossen. Unter Berücksichti- gung dessen konnte er sich nicht davon überzeugen, dass die anwaltliche Tä- tigkeit des Klägers dennoch seine Gesamttätigkeit prägt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Würdigung bestehen nicht. Die vom Kläger vorgebrachten inhaltlichen Unstimmigkeiten und Widersprüche des angefochtenen Urteils sind nicht gegeben oder nicht entscheidungserheb- lich. aa) Unstreitig hat der Kläger als alleiniger Geschäftsführer der Schule auch organisatorische, personalwirtschaftliche und sonstige administrative Auf- gaben. Nach dem Geschäftsführervertrag vom 7. August 2003 obliegt ihm die verantwortliche Führung des gesamten Betriebs. Er ist hiernach Dienstvorge- setzter sämtlicher Arbeitnehmer der Gesellschaft und für alle Personalangele- genheiten zuständig. Auch nach seinen eigenen Angaben hat er weiter reprä- sentative Aufgaben, ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig, bearbeitet Anträ- ge auf Schulgeldermäßigung und Stipendien, sichtet die an ihn gerichtete Post und verteilt diese und ist bei Schüleranmeldungen involviert. Er verantwortet die Buchhaltung und hat insoweit jedenfalls Überwachungs- und Kontrollpflichten. Er nimmt an den Schulkonferenzen sowie den Zeugniskonferenzen teil. Nach der vom Kläger nicht in Frage gestellten Aussage der Schulsekretärin berät der Kläger zudem Interessenten der Schule und des Horts, führt Bewerbungsge- 8 9 - 7 - spräche für das gesamte Personal sowie Elterngespräche, nimmt Überweisun- gen und teilweise Bestellungen vor und ist an der Organisation von Schulveran- staltungen beteiligt. bb) Es begegnet keinen ernsthaften Zweifeln, dass der Anwaltsgerichts- hof sich angesichts der Vielzahl der nicht anwaltlichen Aufgaben des Klägers auf Grundlage der von diesem vorgelegten Unterlagen, seiner Ausführungen sowie der Zeugenaussagen nicht von einer anwaltliche Prägung seiner Tätigkeit überzeugen konnte. Eine ausreichende Grundlage, um trotz der vielfältigen nicht anwaltlichen Tätigkeiten des Klägers eine anwaltliche Prägung annehmen zu können, liegt nicht vor. (1) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof ausgeführt, dass die Angaben des Klägers zu Art und Umfang seiner Tätigkeit wenig präzise und substantiell sind. Der Kläger hat - trotz Aufforderung seitens der Beklagten im Verwaltungs- verfahren sowie seitens des Anwaltsgerichtshofs in erster Instanz - zu keinem Zeitpunkt eine hinreichend konkrete Aufstellung über Art, Inhalt und Umfang seiner Tätigkeit vorgelegt, aus der belastbare Rückschlüsse auf den Anteil an- waltlicher Tätigkeit an seiner Gesamttätigkeit gezogen werden könnten. Der von ihm exemplarisch vorgelegte Tätigkeitsbericht für eine Woche im Dezember 2016 ist schon deshalb wenig aussagekräftig, weil er nur konkrete Angaben zu der vom Kläger als anwaltlich eingeschätzten Tätigkeit, nicht jedoch solche zu der sonstigen Tätigkeit enthält und somit nicht einmal auf Plausibilität prüfbar ist. Zudem genügt die Darlegung für eine Woche hier nicht, um ein Bild von der Gesamttätigkeit des Klägers und dem Anteil der anwaltlichen Tätigkeit hieran zu erhalten. Die sonstigen Angaben in den Schriftsätzen des Klägers sind pau- schal und lassen eine plausible Schätzung der Arbeitsanteile nicht zu. Die von ihm angegebene prozentuale Aufteilung seiner Arbeitszeit ist mangels hinrei- 10 11 - 8 - chend konkreter Angaben nicht prüfbar und angesichts der erheblichen, mit der Geschäftsführung einer Schule verbundenen nicht juristischen Aufgaben, wie sie auch von den Zeuginnen geschildert wurden, nicht plausibel. Konkrete und plausible Angaben dazu, wie viel Zeit er für die vielfältigen nicht anwaltlichen Tätigkeiten aufbringt, fehlen. (2) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass der Anwaltsgerichts- hof seine Hinweispflicht verletzt habe, indem er ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass er mit der Vorlage des Tätigkeitsberichts für eine Woche dem Aufla- genbeschluss zur Vorlage einer Tätigkeitsaufstellung nicht hinreichend nachge- kommen ist. Es kann dahinstehen, ob hiermit richtigerweise nicht der Zulas- sungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler) geltend gemacht werden soll. Denn der Einwand ist jedenfalls unbegründet. Zum einen hat der Kläger in seiner Stellungnahme zum Auflagenbeschluss selbst erklärt, eine Auf- stellung nach Inhalt, Art und Umfang der einzelnen Tätigkeiten nicht vorlegen zu können. Dies würde voraussetzen, dass hierüber konkret Buch geführt wor- den wäre oder die Tätigkeit auf Grund einer konstanten Regelmäßigkeit rekon- struierbar bzw. vorhersehbar wäre. Die Aufgaben seien aber nicht konstant und es sei auch nicht Buch geführt worden. Der Anwaltsgerichtshof war nicht gehal- ten, ihn trotz dieser Erklärung erneut zur Vorlage einer konkreten Aufstellung aufzufordern oder ihn darauf hinzuweisen, dass der Auflagenbeschluss hiermit nicht erfüllt wurde, zumal der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren zur Vorla- ge einer Tätigkeitsaufstellung, die sowohl die anwaltliche als auch die nicht an- waltliche Tätigkeit umfasst, aufgefordert worden war, ohne dass er dem hinrei- chend nachgekommen ist. Zum anderen hat der Kläger im Zulassungsantrag nicht vorgetragen, was er konkret auf den von ihm geforderten Hinweis vorge- tragen hätte und dass dies entscheidungserheblich gewesen wäre. Auch unter 12 - 9 - Berücksichtigung des Vortrags im Zulassungsantrag lässt sich eine überwie- gend anwaltliche Tätigkeit des Klägers nicht feststellen. (3) Der Kläger macht geltend, der Anwaltsgerichtshof habe zu Unrecht zwischen seiner Aussage, wonach er die gesamten Buchhaltungsaufgaben, die Personalverwaltung, die Gehaltsabrechnung, die Steuererklärungen und die Erstellung des Jahresabschlusses etc. an ein externes Steuerberatungsbüro vergeben habe und insoweit nur Überwachungs- und Kontrollpflichten wahr- nehme, und der Zeugenaussage der Sekretärin einen Widerspruch gesehen. Fehlerhaft sei der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass der Kläger diese Aufgaben selbst erledige, was zu einer unzutreffenden Gesamtbewertung der Tätigkeit des Klägers geführt habe. Der Anwaltsgerichtshof habe einen er- forderlichen Hinweis auf seine Auffassung unterlassen. Hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs. Dessen Ausführungen sind schon nicht so zu verstehen, dass er davon ausgegangen ist, dass der Kläger diese Aufga- ben selbst ohne Einschaltung eines Steuerberatungsbüros erledigt. Auch der Anwaltsgerichtshof ist von der Mitwirkung eines Steuerberatungsbüros ausge- gangen. Die Auslagerung der Aufgaben auf dieses führt indes nicht dazu, dass in der Gesellschaft nur noch reine Überwachungs- und Kontrollaufgaben beste- hen. Vielmehr müssen die Unterlagen für das Steuerberatungsbüro zusam- mengestellt, die Zusammenarbeit koordiniert und Nachfragen beantwortet wer- den. Nach der vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Zeugenaussage der Schulsekretärin ist das Schulsekretariat hiermit nur insoweit befasst, als der Steuerberater dort gelegentlich Unterlagen abholt. Demnach verbleiben bei dem Kläger über die reinen Überwachungs- und Kontrollaufgaben hinaus trotz Einschaltung des Steuerberatungsbüros die genannten weiteren Aufgaben, die 13 14 - 10 - er in seinen Ausführungen nicht erwähnt und bewertet hat, weshalb seine Aus- führungen zumindest unvollständig, wenn nicht widersprüchlich zur Aussage der Schulsekretärin sind. Letztlich ist der Einwand ebenso wie die geltend gemachte Hinweis- pflichtverletzung jedenfalls nicht erheblich, weil sich selbst dann, wenn hinsicht- lich dieser Aufgaben lediglich von Kontroll- und Überwachungstätigkeiten aus- gegangen würde, eine anwaltliche Prägung der Gesamttätigkeit des Klägers nicht feststellen ließe. Denn es fehlt unabhängig hiervon - wie ausgeführt - an einer schlüssigen und konkreten Darlegung der verschiedenen anwaltlichen und nicht anwaltlichen Tätigkeiten des Klägers und des hierfür anfallenden Zeitaufwands, die eine plausible Relationsbildung ermöglichen würde. Dement- sprechend hat der Anwaltsgerichtshof den Umfang der Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit den hier angesprochenen Aufgaben auch nicht numerisch oder prozentual bewertet. Er hat den aus seiner Sicht bestehenden Wider- spruch lediglich als ergänzende Erklärung dafür herangezogen, dass er sich von der anwaltlichen Prägung nicht überzeugen und den pauschalen Aussagen des Klägers sowie des Zeugen S. nicht ohne weiteres folgen konnte. (4) Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, wonach der Anwaltsge- richtshof der Aussage der Zeugin B. zu Unrecht entnommen habe, dass der Kläger auch Fach- und Klassenkonferenzen besuche, wohingegen diese nur ausgesagt habe, er besuche die Schul- und Zeugniskonferenzen. Zwar ist es zutreffend, dass die Zeugin nur die Teilnahme des Klägers an Schul- und Zeugniskonferenzen bestätigt hat. Für die entscheidende Frage, ob eine an- waltliche Prägung der Tätigkeit des Klägers vorliegt, hat dies indes keine Be- deutung, nachdem diese unabhängig hiervon auf Grund der ungenügenden Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeiten nicht festgestellt werden kann. 15 16 - 11 - Letztlich hat der Anwaltsgerichtshof die Teilnahme an Konferenzen nur als wei- teres Beispiel dafür angeführt, warum er den Aussagen des Klägers zur anwalt- lichen Prägung seiner Tätigkeit nicht ohne weiteres Glauben schenken konnte. Dies gilt unabhängig davon, an wie vielen Konferenzen der Kläger teilnimmt. Denn jedenfalls hat der Kläger auch diesen Aspekt seiner Tätigkeit zunächst unerwähnt gelassen. (5) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof als weiteres Beispiel für unvoll- ständigen Vortrag des Klägers darauf hingewiesen, dass in dem Tätigkeitsbe- richt für eine Arbeitswoche im Dezember 2016 die täglichen Telefonate von ei- ner Stunde zwischen dem Kläger und dem Zeugen S. nicht aufgeführt sind. Darauf, zu welchem Anteil die Telefonate anwaltlicher oder nicht anwaltli- cher Tätigkeit zuzurechnen sind, kommt es insoweit nicht an. Denn unabhängig davon hätten diese in einem Tätigkeitsbericht, der die Tätigkeit über einen Zeit- raum von einer Woche vollständig dokumentieren soll, aufgeführt werden müs- sen. (6) Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof eine anwaltliche Prägung der Gesamttätigkeit des Klägers auch nicht im Hinblick auf den Vortrag des Klä- gers, dass an der Schule ein Betriebsrat eingerichtet werden soll, bejaht. Auch wenn hierdurch zusätzliche Aufgaben für den Kläger sowohl anwaltlicher als auch nicht anwaltlicher Natur entstehen dürften, genügt dies nicht, um von einer anwaltlichen Prägung der gesamten Tätigkeit des Klägers ausgehen zu können. (7) Letztlich ergibt sich auch aus dem Vortrag des Klägers im Zulas- sungsantrag, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht von anwaltlicher Tä- tigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO geprägt ist. Der Kläger trägt vor, dass sowohl die unternehmensleitenden als auch die anwaltlichen Aufgaben prägen- 17 18 19 - 12 - de Elemente seiner Gesamttätigkeit seien. Beide Teilbereiche seien zwingende Kernbereiche seiner Tätigkeit. Damit stellt die anwaltliche Tätigkeit des Klägers auch nach seinem eigenen Verständnis nicht den eindeutigen Schwerpunkt dar, was aber nach oben genannten Kriterien - entgegen der Auffassung des Klä- gers - erforderlich ist. 2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Dieser Zulassungs- grund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klä- rungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbe- stimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 2/19, juris Rn. 13 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzu- legen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Ein- greifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019, aaO). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Insbe- sondere kommt eine Zulassung nicht zur Klärung der verfassungsgemäßen Auslegung des Begriffs der "Prägung" in Betracht. Wie ausgeführt ist höchst- richterlich geklärt, dass die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkei- ten quantitativ und qualitativ den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses darstel- len müssen (hierzu oben II 1 a). Die vom Kläger aufgeworfene Frage zur Höhe des Anteils der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend nicht entscheidungserheb- lich. Der Senat hat bisher die Frage offengelassen, ob es für die Annahme einer Prägung im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO ausreicht, wenn der Arbeitnehmer die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genannten Tätigkeiten zu mehr als 50 % seiner für den Arbeitgeber insgesamt geleisteten Arbeitszeit ausübt, das heißt die an- 20 21 - 13 - waltliche Tätigkeit die nicht anwaltliche Tätigkeit - wenn auch nur minimal - übersteigt (vgl. nur Senat, Urteil vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 29/17, NJW-RR 2019, 440 Rn. 7). Dies bedarf auch jetzt keiner Entscheidung. Denn der Anwaltsgerichtshof konnte sich, ohne dass hieran ernsthafte entschei- dungserhebliche Zweifel bestehen, vorliegend nicht davon überzeugen, dass die anwaltliche Tätigkeit überhaupt mehr als die Hälfte der Tätigkeit des Klägers darstellt, so dass eine Prägung von vornherein abzulehnen war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO. Kayser Lohmann Liebert Kau Lauer Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 29.03.2019 - AGH 19/16 (II 9/11) - 22