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Entscheidung

4 StR 29/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:180719B4STR29
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:180719B4STR29.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 29/19 vom 18. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts – bezüglich § 421 StPO mit dessen Zustimmung – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2, § 421 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 13. September 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten bei Freisprechung im Übrigen we- gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen vorsätz- lichen unerlaubten Besitzes halbautomatischer Kurzwaffen zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel und Waffen sowie die „er- weiterte Einziehung von Wertersatz“ – insoweit geht der Senat in Übereinstim- mung mit dem Generalbundesanwalt davon aus, dass eine Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB angeordnet wurde – bezüg- lich eines Geldbetrages von 5.400 Euro gegen den Angeklagten allein und hin- sichtlich eines weiteren Betrages von 14.200 Euro gegen ihn als Gesamt- 1 - 3 - schuldner mit dem früheren Mitangeklagten N. angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sach- lichen Rechts gestützten Revision. Der Senat sieht aus prozessökonomischen Gründen – zur Vermeidung einer anderenfalls erforderlichen Zurückverweisung der Sache nur wegen der Einziehungsentscheidung – mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung des Wertes von Taterträgen ab. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass der Angeklagte in den der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Fällen III. 1, III. 2 und III. 4 der Urteilsgründe tatsächlich Erlöse aus den Betäubungsmittelgeschäften erhielt. Im verbleibenden Umfang ist die Revision des Angeklagten unbegründet, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin Roggenbuck RiBGH Cierniak ist wegen Krankheit an einer Unterschrifts- leistung gehindert. Quentin Bender Feilcke 2 3