Entscheidung
2 StR 241/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:160719B2STR241
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:160719B2STR241.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 241/19 vom 16. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Zwar ist die Strafkammer bei der Erörterung der hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg von einer unzutreffend ermittelten Höchstfrist ausgegangen, die sich aus der gesetzlichen Höchstdauer von zwei Jahren (§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB) zuzüglich zwei Dritteln der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (§ 67d Abs. 1 Satz 3, § 67 Abs. 4 StGB) abzüglich der erlittenen Untersuchungshaft (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2018 – 3 StR 344/18, juris Rn. 8; LK/Rissing-van Saan/Peglau, StGB, 12. Aufl., § 67d Rn. 17; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 30. Aufl., § 67d Rn. 12; BeckOK-StGB/Ziegler, 42. Ed., § 67d Rn. 4) errechnet. - 3 - Sie hat jedoch – sachverständig beraten – die fehlende Erfolgsaussicht im Sin- ne des § 64 Satz 2 StGB neben der mangelnden Therapiemotivation des Ange- klagten zusätzlich und rechtsfehlerfrei auf dessen ungeklärte Bleibeperspektive und seine Sprachunkundigkeit, die auch durch einen Deutschkurs in der zurück- liegenden Strafhaft nicht behoben werden konnte, als weitere Therapiehemm- nisse gestützt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2014 – 2 StR 436/13, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 3 StR 513/12, juris Rn. 6). Appl Krehl Meyberg Grube Schmidt