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Entscheidung

V ZR 244/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:110719BVZR244
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:110719BVZR244.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 244/17 vom 11. Juli 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Der Gegenstandswert des Verfahrens wird - zugleich unter Abänderung des Beschlusses des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2017 - für alle Instanzen auf 1.265.539,17 € festgesetzt. Gründe: Der Streitwert für die Klage beträgt 115.000 €. Der Wert der auf Bewilli- gung der Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts gerichteten Kla- ge ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Grundsätzlich ist für die verlangte Zustim- mung zur Löschung der Auflassungsvormerkung von einem Viertel des Ver- kehrswertes des Grundstücks auszugehen (vgl. Senat Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 49/15, AGS 2017, 136). Steht jedoch fest, dass die Vor- merkung erloschen ist, kann ein deutlich geringerer Betrag anzusetzen sein (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655). Vorliegend schätzt der Senat, da der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht mehr besteht, den Wert mit dem Berufungsgericht auf 1/10 des Verkehrswertes der Grundstücke. Dieser entspricht nicht (mehr) dem in den Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzten Verkehrswert, sondern beträgt nach übereinstimmenden Angaben der Parteien 1.150.000 €. 1 - 3 - Der Streitwert für die Widerklage- und Drittwiderklageanträge beträgt, soweit diese auf die lastenfreie Rückübertragung des Eigentums an den ver- steigerten Grundstücken gerichtet sind, 1.150.000 €. Grundsätzlich sind aller- dings nach § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände zusam- menzurechnen. Etwas anderes gilt aber, wenn bei der Inanspruchnahme von Streitgenossen die verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind; hiervon ist bei gegen Gesamtschuldner gerichtete gleiche Ansprüche auszugehen, weil der Kläger die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal verlangen kann (vgl. BGH, Be- schluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638, 639). Vorliegend macht der Beklagte zu 1 zwar mit seinen Anträgen, die einerseits auf Rückübertragung des Eigentums an den versteigerten Grundstücken an die Beklagten in Erbengemeinschaft, hilfsweise in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, andererseits auf Bewilligung der Löschung von Grundpfandrechten bzw. Unterlassen der Eintragung weiterer Grundpfandrechte gerichtet sind, un- terschiedliche Ansprüche gegen verschiedene Wider- bzw. Drittwiderbeklagte geltend. Der Sache nach begehrt der Beklagte zu 1 jedoch insgesamt nur ein- mal die Rückübertragung der Grundstücke in ihrem Zustand vor den schädi- genden Handlungen, d.h. lastenfrei. Im Falle seines Obsiegens schulden der Kläger und die Drittwiderbeklagten diese lastenfreie Rückübertragung als Ge- samtschuldner nach §§ 826, 830, 840 BGB, auch wenn sie jeweils für sich ge- nommen in unterschiedlicher Weise an dieser Gesamtleistung mitwirken müs- sen. Dies rechtfertigt es, für die Widerklage- und Drittwiderklageanträge ein- schließlich der Hilfsanträge insgesamt nur den Verkehrswert der Grundstücke anzusetzen. 2 - 4 - Hinzu kommt ein Streitwert von 539,17 € für den so bezifferten Widerkla- ge- und Drittwiderklageantrag, der auf einen Schadensersatzanspruch auf Er- stattung von Rechtsanwaltskosten aus einem anderen Verfahren gestützt wird. Der Streitwert der Klage und der wie zuvor ermittelte Streitwert der Wi- derklage bzw. Drittwiderklage sind zusammenzurechnen, da sie nicht densel- ben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 GKG). Der Streitwert ist mithin für alle Instanzen auf 1.265.539,17 € festzuset- zen. Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 30.12.2015 - 12 O 100/12 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.08.2017 - 5 U 25/16 - 3 4 5