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Entscheidung

XI ZR 309/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:080719BXIZR309
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:080719BXIZR309.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 309/18 vom 8. Juli 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges sowie den Richter Dr. Tolkmitt beschlossen: Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 12. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Kläger haben die beklagte Bank nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen auf Zahlung von 100.028,97 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Zahlung von 80.000 € und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch ge- nommen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Senat hat durch Beschluss vom 12. Februar 2019 die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen und den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 100.028,97 € festgesetzt. 1 - 3 - II. Die gegen diese Wertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung ist zuläs- sig, insbesondere innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2018 - XI ZR 740/17, juris Rn. 1) erhoben worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Klagt ein Darlehensnehmer nach Widerruf seiner auf Abschluss des Dar- lehensvertrages gerichteten Willenserklärung auf Rückzahlung seiner auf den Vertrag erbrachten Leistungen Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Darle- hensvaluta, richtet sich der Streitwert nach dem Betrag, zu dessen Rückzah- lung der Darlehensgeber verurteilt werden soll. Dass diese Verurteilung nur Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Darlehensvaluta beantragt wird, mindert den Streitwert entgegen der Auffassung der Gegenvorstellung nicht um den Betrag der Darlehensvaluta (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 1 f.). Die Gegenvorstellung beruft sich insoweit ohne Erfolg darauf, in dem Antrag auf Zug-um-Zug-Verurteilung liege eine Aufrech- nungserklärung. Die Kläger haben nicht nur die Zahlung des sich nach Auf- rechnung zu ihren Gunsten ergebenden Saldos verlangt. Ihre Klage war viel- mehr auf Rückzahlung des ungekürzten Betrages ihrer auf den Vertrag erbrach- ten Leistungen Zug-um-Zug gegen Rückzahlung der Darlehensvaluta gerichtet 2 3 - 4 - und hätte im Falle eines Prozesserfolges zu einem entsprechenden Vollstre- ckungstitel geführt. Ellenberger Joeres Matthias Menges Tolkmitt Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 24.11.2017 - 3 O 7479/17 - OLG München, Entscheidung vom 26.04.2018 - 5 U 29/18 -