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4 StR 36/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:040719B4STR36
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:040719B4STR36.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 36/19 vom 4. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Halle (Saale) vom 6. September 2018, auch soweit es den Mitangeklagten P. betrifft, mit den Feststellungen aufgeho- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten sowie den nicht revidierenden Mit- angeklagten P. wegen Betrugs in sechs Fällen, den Angeklagten F. ferner wegen Untreue, zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und drei Mo- naten (Angeklagter F. ) bzw. einem Jahr und acht Monaten unter Strafaus- setzung zur Bewährung (Mitangeklagter P. ) verurteilt und hiervon jeweils einen Monat für bereits vollstreckt erklärt. Gegen den Angeklagten hat es zu- dem die „Einziehung des Wertes in Höhe von 461.291,88 Euro“ angeordnet. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel 1 2 - 3 - hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Urteils auch zugunsten des nicht revidie- renden Mitangeklagten P. (§ 357 Satz 1 StPO). I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Die Angeklagten waren Geschäftsführer und (Mit-)Gesellschafter der L. GmbH in W. . Im Verlauf des Jahres 2009 beschlossen sie, die Liquiditätsengpässe der in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen und ab dem 31. Januar 2010 zahlungsunfähigen Gesellschaft durch „Zwischenkredite“ zu überbrücken, die sie durch unwahre Angaben gegenüber Leasinggesell- schaften erlangen wollten. Den Leasinggesellschaften sollte der Ankauf von Anlagen und Maschinen bei Drittfirmen vorgespiegelt werden, die ihnen zur Ab- sicherung der Darlehen bzw. in Erfüllung der Leasingabreden übereignet wer- den sollten. Tatsächlich beabsichtigten die Angeklagten nicht, entsprechende Gegenstände anzuschaffen. Sie waren dazu entschlossen, die monatlichen Ra- ten aus den Verträgen zunächst zu bedienen, wussten aber, dass eine voll- ständige Zahlung aller Raten aufgrund der dauerhaft bestehenden Liquiditäts- probleme der L. GmbH nicht sicher war. Einen Forderungsausfall ihrer Vertragspartner nahmen die Angeklagten zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs billigend in Kauf. Entsprechend diesem Tatplan erreichten die Angeklagten im Zeitraum von Dezember 2009 bis September 2010 den Abschluss von fünf Leasing- und einem Kreditvertrag für Anlagen zu einem Nettogesamtkaufpreis von 377.862,89 Euro. In mindestens zwei Fällen existierten die in den Verträgen 3 4 5 - 4 - bezeichneten Anlagen tatsächlich, waren aber nicht von den in den Rechnun- gen ausgewiesenen Unternehmen bezogen, sondern von der L. GmbH selbst hergestellt worden. Nachdem die L. GmbH die vereinbarten Raten teilweise über mehrere Jahre gezahlt hatte, fielen die Kredit- und Leasinggeber mit ihren Forderungen in Höhe von insgesamt 175.648,03 Euro aus (Fälle IV.1. bis 6. der Urteilsgrün- de). 2. Vor seiner Tätigkeit bei der Firma L. GmbH war der Angeklagte Gesellschafter und Geschäftsführer der ab dem Jahr 2000 in Liquidation befind- lichen F. A. GmbH (fortan: F. GmbH). Die F. GmbH hatte bis zum Jahr 1998 bei der S. sparkasse (fortan: Sparkasse) Kredite in Höhe von rund sechs Millionen DM in Anspruch genommen. Zur Absicherung dieser Verbindlichkeiten hatten einerseits der Angeklagte und seine Ehefrau eine Bürgschaft über jeweils eine Million DM übernommen, andererseits die L. GmbH im Jahr 2006 „das Guthaben“ eines bei der Sparkasse geführten Kontos an die Sparkasse „verpfändet“. „Ihre Rechte aus der Verpfändung des Kontos“ machte die Sparkasse nicht geltend. Anfang des Jahres 2009 beliefen sich die Kreditverbindlichkeiten der F. GmbH gegenüber der Sparkasse auf rund 1,18 Millionen Euro. Der An- geklagte haftete hierfür mit seiner Bürgschaft noch in Höhe von 461.291,88 Euro, seine Ehefrau in Höhe des Ursprungsbetrags. Im Oktober 2009 verpflichteten sich der Angeklagte und seine Ehefrau gegenüber der Sparkasse, an diese bis zum 31. Dezember 2010 einen Betrag von 544.000 Euro sowie bis zum 31. Dezember 2011 weitere 428.583,76 Euro zu zahlen. Um der drohenden Inanspruchnahme der Eheleute aus den Bürgschaf- 6 7 - 5 - ten zu entgehen, beschloss der Angeklagte kurz vor Erreichen der vereinbarten Zahlungsfrist, die Zahlungen an die Sparkasse aus dem Vermögen der L. GmbH zu leisten. Dazu wies er die Buchhalterin der L. GmbH an, durch sieben Überweisungen im Zeitraum vom 7. Dezember 2010 bis zum 28. Februar 2011 von dem im Jahr 2006 an die Sparkasse „verpfändeten“ Konto der L. GmbH insgesamt 550.916,89 Euro zugunsten der F. GmbH an die Sparkasse zu überweisen. Um einen Rechtsgrund für die Zahlungen zugunsten der F. GmbH vorzutäuschen, legte der Angeklagte bei fünf Überweisungen Rechnungen der F. GmbH für tatsächlich nicht erfolgte Warenverkäufe vor (Tat V. der Urteilsgründe). 3. a) Das Landgericht hat angenommen, den Kredit- bzw. Leasinggebern sei in den Fällen IV.1. bis 6. der Urteilsgründe jeweils ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB entstanden. Ohne existente Sicherheiten in Gestalt der von Drittfirmen gelieferten Geräte seien die Vermögen dieser Unter- nehmen mit der Zahlung der jeweiligen Kaufpreise unmittelbar schadensgleich gefährdet worden, weil für die Angeklagten nicht abzusehen gewesen sei, dass alle vereinbarten Raten bedient werden könnten. In Höhe des jeweiligen Forde- rungsausfalls habe sich die Vermögensgefährdung realisiert. Die Feststellung der am 31. Januar 2010 eingetretenen Zahlungsunfä- higkeit der L. GmbH hat das Landgericht auf das Gutachten des Wirt- schaftsreferenten der Staatsanwaltschaft gestützt. Dieser habe ausgeführt, die L. GmbH sei ohne die Mittelzuflüsse aus den Kredit- bzw. Leasingverträgen ab Januar 2010 nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Zahlungsmittel hätten nicht ausgereicht, um den Leasinggebern die aus den „Scheingeschäften“ erhaltenen Zahlungen sofort zu erstatten. Die Unterde- 8 9 - 6 - ckung habe ab diesem Tag zu keiner Zeit mehr unterhalb 10 Prozent gelegen; eine Verbesserung der Liquidationssituation innerhalb von drei Wochen sei auszuschließen gewesen. Von Januar 2010 bis Mai 2012 habe es insgesamt 699 wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen gegeben wie Rücklastschrif- ten, nicht ausgeführte Überweisungen oder Mahnungen. b) Im Fall V. der Urteilsgründe habe der Angeklagte der L. GmbH durch die Überweisungen an die Sparkasse einen Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB zugefügt. Da es die in den Rechnungen ausgewiesenen Ver- kaufsfälle nicht gegeben habe, seien die Überweisungen rechtsgrundlos erfolgt. Es sei unbeachtlich, dass „das Guthaben dieses Kontos seit 2006 an die Spar- kasse verpfändet“ gewesen sei. Die Sparkasse habe „ihr Pfändungsrecht“ we- der zum Zeitpunkt der Überweisungen noch später „in Anspruch genommen“. Die L. GmbH habe bis zu den Überweisungen die volle Verfügungsgewalt über das Konto und das auf ihm befindliche Guthaben behalten und hätte die Beträge ansonsten für ihren Geschäftsbetrieb verwenden können. II. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Die Verjährung ist hinsichtlich sämtlicher ausgeurteilter Taten durch die Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts Halle vom 12. April 2013 gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB unterbrochen worden. Der Formulierung, die L. GmbH habe im Tatzeit- raum „in erheblichem Umfang Kredite erlangt“, ist der Wille der Ermittlungsbe- hörden hinreichend zu entnehmen, die Strafverfolgung auch auf die betrügeri- schen Leasinggeschäfte als Finanzierungsmittel für den Geschäftsbetrieb der 10 11 - 7 - L. GmbH zu erstrecken. III. Die Verurteilung des Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte in den Fäl- len IV.1. bis 6. der Urteilsgründe den Kredit- bzw. Leasinggesellschaften einen Schaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB und im Fall V. der Urteilsgründe der L. GmbH einen Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB zufügte. 1. Ein Vermögensverlust als Schaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsal- dierung; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 359/13 , BGHSt 60, 1 ff.; vom 2. Februar 2016 – 1 StR 437/15, NStZ 2016, 286, 287; vom 16. Juni 2016 – 1 StR 20/16, NJW 2016, 3543, 3544; Beschlüsse vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201; vom 25. Januar 2012 – 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95, 113; vom 29. Januar 2013 – 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711). Maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung (BGH, Urteile vom 2. Februar 2016 – 1 StR 437/15, aaO; vom 16. Juni 2016 – 1 StR 20/16, aaO; Beschluss vom 14. April 2011 – 2 StR 616/10, NStZ 2011, 638, 639). Die gleichen Grundsätze gelten für die Bestimmung des Nachteils im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB bei einer pflichtwidrigen Tathandlung zu Lasten des vom Täter betreuten Vermögens, wobei für den Vermögensvergleich auf 12 13 - 8 - die Vermögenslage vor und nach der pflichtwidrigen Handlung abzustellen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2010 – 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 304; vom 26. November 2015 – 3 StR 17/15, BGHSt 61, 48, 74; vom 16. August 2016 – 4 StR 163/16, NJW 2016, 3253, 3256; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 266 Rn. 115a mwN). 2. Hiervon ausgehend tragen die Urteilsausführungen nicht die Annah- me, die Kredit- und Leasinggeber hätten in den Fällen IV.1. bis 6. der Urteils- gründe durch die mit der L. GmbH geschlossenen Verträge jeweils einen Vermögensverlust erlitten. a) Liegt dem Täter zur Last, durch Täuschung den Abschluss eines Dar- lehensvertrages erreicht zu haben, ist zur Bestimmung des Schadens (§ 263 Abs. 1 StGB) ein Wertvergleich zwischen der vom Darlehensgeber ausgezahl- ten Valuta und der Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs vorzunehmen. Die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs wird dabei durch die Bonität des Schuldners und den Wert der dem Darlehensgeber etwaig bestellten Sicherhei- ten bestimmt. Ein Schaden entsteht, wenn und soweit eine Möglichkeit zur Rückzahlung des Darlehens nicht besteht und auch gegebene Sicherheiten wertlos oder minderwertig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711, 712 mwN; Dannecker in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 263 StGB Rn. 217). Bei durch Täu- schung erschlichenen Leasingverträgen ist für die Gesamtsaldierung des Geld- werts der erworbenen Ansprüche gegen den Leasingnehmer und der vom Lea- singgeber eingegangenen Verpflichtungen festzustellen, ob der Kaufpreiszah- lung des Leasinggebers ein werthaltiger Anspruch gegen den Leasingnehmer gegenübersteht, der den Vermögensabfluss gleichwertig kompensiert (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2016 – 2 StR 344/14, BGHR StGB § 263 Abs. 1 14 15 - 9 - Vermögensschaden 92; vom 21. April 2016 – 1 StR 456/15, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 89; Beschluss vom 9. März 2017 – 1 StR 350/16, NStZ 2017, 413, 415). Neben dem Ausfallrisiko hinsichtlich der Leasingraten ist dabei grundsätzlich, sofern der Leasingnehmer nicht von vornherein beabsich- tigt, dem Leasinggeber den Gegenstand gänzlich zu entziehen, auch der Wert des dem Leasinggeber übereigneten Gegenstands unter Beachtung seiner Verpflichtung zu berücksichtigen, das Leasinggut dem Leasingnehmer zur Nut- zung zu überlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 4 StR 66/17, NStZ-RR 2018, 109, 110 mwN). - 10 - b) Die danach für die Bestimmung eines Vermögensschadens erforder- liche Gegenüberstellung der aus den abgeschlossenen Verträgen wechselseitig resultierenden Ansprüche hat das Landgericht nicht vorgenommen. Die Straf- kammer hat es insbesondere versäumt, den Wert der von den Kredit- und Leasinggebern erworbenen Ratenzahlungsansprüche gegen die L. GmbH im Zeitpunkt der Vermögensverfügung unter Anwendung wirtschaftlicher Be- wertungsgrundsätze zu ermitteln. Bei der Beurteilung der für die Werthaltigkeit dieser Zahlungsansprüche maßgeblichen Bonität der L. GmbH wäre auch in den Blick zu nehmen gewesen, dass die Gesellschaft ihren Zahlungsver- pflichtungen aus den abgeschlossenen Verträgen jeweils über nicht unerhebli- che Zeiträume nachkam und sie nach den Feststellungen zum Fall V. der Ur- teilsgründe zudem in der Lage war, von Dezember 2010 bis Februar 2011 ins- gesamt 550.916,89 Euro ohne unmittelbare Gegenleistung an die Sparkasse zu bezahlen. Des Weiteren hat das Landgericht nicht bedacht, dass in mindestens zwei Fällen Übereignungen von tatsächlich vorhandenen Anlagen, die zwar nicht von Drittfirmen bezogen, aber von der L. GmbH selbst hergestellt worden waren, durch die Gesellschaft an die Vertragspartner stattfanden. c) Eine konkrete Bewertung der aus den Verträgen resultierenden An- sprüche der Kredit- und Leasinggeber nach wirtschaftlichen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall auch nicht deswegen ausnahmsweise entbehrlich gewesen, weil das Landgericht die Zahlungsunfähigkeit der L. GmbH ab Ende Januar 2010 festgestellt hat. Denn diese Feststellung wird in den Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Beweiswürdigung nicht tragfähig belegt. Die Straf- kammer gibt insoweit nur die zusammenfassende Bewertung des Sachverstän- digen, der sie sich anschließt, wieder, ohne die für die gutachterliche Einschät- zung maßgeblichen Anknüpfungstatsachen in einer für die revisionsgerichtliche Prüfung nachvollziehbaren Weise mitzuteilen. Macht sich der Tatrichter das 16 17 - 11 - Gutachten eines Sachverständigen zu eigen, hat er aber die wesentlichen An- knüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfä- higenTatsachengrundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Ge- setzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Er- kenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 217 Rn. 12; Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291, 296 f.). 3. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe der L. GmbH im Fall V. der Urteilsgründe einen Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB in Höhe des insgesamt überwiesenen Geldbetrages von gut 550.000 Euro zugefügt, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand. a) Entgegen der Auffassung der Strafkammer ist der Umstand, dass das für die Überweisungen der L. GmbH an die Sparkasse verwendete Bank- guthaben zuvor bereits an die Sparkasse „verpfändet“ worden war, für die Be- stimmung eines Vermögensnachteils im Zeitpunkt der Vornahme der Überwei- sungen nicht ohne Bedeutung. Aufgrund der „Verpfändung“ war das Guthaben der Gesellschaft vielmehr mit einem Sicherungsrecht der Sparkasse belastet, das die Gefahr einer späteren Inanspruchnahme in sich trug. Der Grad der hier- aus resultierenden zukünftigen Verlustgefahr, die sich bei wirtschaftlicher Be- trachtungsweise unabhängig von ihrer Realisierung bei dem belasteten Gegen- stand wertmindernd auswirkt, hängt maßgeblich von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Sicherungsfalls ab. Dies bedeutet für den Wert eines Gegenstands, eines Rechts oder einer Forderung, an dem sein Inhaber einem Dritten ein Sicherungsrecht eingeräumt hat, dass sich sein Wert im Vermögen des Siche- 18 19 - 12 - rungsgebers umso mehr verringert, je wahrscheinlicher der Eintritt des Siche- rungsfalls ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2015 – 3 StR 17/15, BGHSt 61, 48, 66; vom 17. August 2006 – 4 StR 117/06, NStZ-RR 2006, 378, 379; vom 5. Juli 2011 – 3 StR 444/10, NStZ-RR 2011, 312, 314). b) Das Landgericht hätte die sich aus der Belastung mit dem Sicherungs- recht zu Gunsten der Sparkasse ergebende Wertminderung im Vermögen der L. GmbH nach wirtschaftlichen Bewertungsgrundsätzen ermitteln und hier- für sowohl die rechtliche Ausgestaltung der „Verpfändung“ als auch die im Zeit- punkt der Überweisungen bestehende Wahrscheinlichkeit eines Zugriffs der Sparkasse auf das Konto in den Blick nehmen müssen. Dass die Sparkasse vor dem Hintergrund geleisteter Zahlungen in Höhe von rund 550.000 Euro ihr „Pfandrecht“ nicht in Anspruch nahm, ist in diesem Zusammenhang ohne Be- lang. 4. Die Urteilsaufhebung in den Fällen IV.1. bis 6. der Urteilsgründe ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten P. zu erstrecken, der von dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Fehler bei der Be- stimmung eines Vermögensschadens in gleicher Weise betroffen ist. IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte der neue Tatrichter erneut eine Verurteilung wegen Untreue (Fall V. der Urteilsgründe) in Betracht ziehen, wird er im Rahmen einer zu tref- fenden Einziehungsentscheidung bei der Frage, in welchem Umfang der Ange- 20 21 22 23 - 13 - klagte durch die Zahlungen der L. GmbH zugunsten der F. GmbH von seiner Bürgschaftsverpflichtung befreit wurde, mögliche Ausgleichsansprüche der L. GmbH zu bedenken haben. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke