Entscheidung
IV ZR 293/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:030719BIVZR293
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:030719BIVZR293.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 293/17 vom 3. Juli 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Felsch, Prof. Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 3. Juli 2019 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Hamm vom 25. September 2017 wird zurück- gewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzuläs- sig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklag- te zu 75 % und der Kläger zu 25 % (§ 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren wird auf 27.765,12 € festgesetzt. Davon entfallen 20.846,99 € auf die Beschwerde der Beklagten und 6.918,13 € auf die Beschwerde des Klägers. - 3 - Gründe: 1. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Gebäudeversi- cherung. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 34.818, 68 € nebst Zinsen, von 1.023,16 € Rechtsanwaltskosten und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger alle weiteren Gebäudeschäden zu ersetzen, gerichteten Klage in Höhe von 17.758,87 € nebst Zinsen und 961,28 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben. Im Üb- rigen hat es die Klage abgewiesen. Dagegen haben der Kläger Berufung und die Beklagte Anschlussberufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe weiterer 3.088,12 € nebst Zinsen stattgegeben; die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung hat es zurückgewie- sen. Beide Parteien haben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. 2. Die Beschwerde der Beklagten, die ihr Klageabweisungsbegeh- ren weiterverfolgen möchte, ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts o- der die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 3. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil der Wert der von ihm mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Dieser Wert bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des an- gefochtenen Urteils. Der Kläger möchte mit der Revision die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 5.918,13 € sowie seinen Feststel- lungsantrag weiterverfolgen. Aus den Streitwertbeschlüssen des Landge- richts und des Berufungsgerichts ergibt sich, dass beide Tatsachenin- 1 2 3 - 4 - stanzen den Feststellungsantrag mit circa 1.000 € bewertet haben. Hie- ran hält der Senat für die Nichtzulassungsbeschwerde fest (§§ 2, 3 ZPO). a) Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtz ulas- sungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, und zwar nach Maßgabe der dem Parteivor- bringen zu diesem Zeitpunkt zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen hö- heren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vo- rinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entspre- chenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt wor- den sind (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZR 130/18, WuM 2019, 286 Rn. 6 m.w.N.). b) So liegt es hier. Erstmals mit seiner Nichtzulassungsbeschwer- debegründung macht der Kläger geltend, der Wert des Feststellungsan- trags belaufe sich auf mindestens 80.000 €. Das folge aus Angeboten und Rechnungen von Handwerkern, die er nun mit der Nichtzulassungs- beschwerdebegründung vorlegt. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, kann er damit nicht durchdringen. Der Kläger hat in den Vo- rinstanzen zwar mehrfach vorgetragen, die gesamte Schadenhöhe sei erst bei Ausführung von Reparaturarbeiten feststellbar. Konkreten tat- sächlichen Vortrag, den die Vorinstanzen übergangen haben und der die 4 5 - 5 - Festsetzung eines höheren Werts für den Feststellungsantrag gerechtfer- tigt hätte, zeigt die Beschwerde aber nicht auf. c) Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wäre im Übrigen - auch mit Blick auf die erhobenen Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) - unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Felsch Prof. Dr. Karczewski Leh- mann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 10.09.2015 - 2 O 240/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.09.2017 - I-6 U 191/15 - 6