Entscheidung
4 StR 305/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:020719B4STR305
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:020719B4STR305.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 305/19 vom 2. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und nach Anhörung des Be- schwerdeführers am 2. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. Februar 2019 im Maß- regelausspruch dahin abgeändert, dass die Dauer der Sperr- frist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auf sechs Mo- nate festgesetzt wird. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als un- begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils im Üb- rigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten bei Freispruch im Übrigen „wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit dem Führen eines verbotenen Gegenstandes (Schlagring) in Tatmehrheit mit Körperverlet- zung, in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in Tatein- 1 - 3 - heit mit Sachbeschädigung, in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung, in Tatmehr- heit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit dem Füh- ren eines verbotenen Gegenstandes in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis“ zu der Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr und acht Mo- naten verurteilt und eine isolierte Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrer- laubnis von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Die hiergegen gerichtete und auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt im Hinblick auf die Anordnung der Dauer der Sperrfrist einen Teilerfolg. Das Landgericht hat die auf §§ 69a Abs. 1 Satz 3, 69 Abs. 1 StGB ge- stützte Maßregelanordnung im Hinblick auf die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zur Teilnahme am Straßenverkehr tragfähig belegt. Eine Be- gründung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 4 StR 427/17, StV 2018, 414; Beschluss vom 13. September 2018 – 1 StR 439/18, NStZ-RR 2019, 29) für die auf ein Jahr und sechs Monate bemessene Dauer der isolierten Sperrfrist ist den Urteilsgründen – auch in ihrem Gesamtzusammenhang – nicht zu entnehmen. Zur Vermeidung einer erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Dauer der Sperre und zum Ausschluss jeglicher Beschwer für den Angeklagten hat der Senat die Sperrfrist auf das gesetzliche Mindestmaß von sechs Mona- ten herabgesetzt. 2 3 4 - 4 - Der geringfügige Teilerfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von einem Teil der Kosten des Rechtsmittels und der hierdurch entstandenen not- wendigen Auslagen freizustellen. Sost-Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel 5