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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 31/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:010719BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:010719BANWZ.BRFG.31.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 31/19 vom 1. Juli 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg als Vorsitzende, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Dr. Liebert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 1. Juli 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger an Verkündungs statt am 16. Februar 2019 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Be- scheid vom 2. November 2017 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klä- gers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Bescheid vom 9. Januar 2018 zu- rück. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulas- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststel- lungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtig- keit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung. a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des be- hördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbe- scheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzu- stellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wieder- zulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2 3 4 5 - 4 - 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN). b) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids befand sich der Kläger in Vermögensverfall. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten. Gibt es - wie hier in Form der nach § 802g ZPO erlassenen Haftbefehle vom 9. August 2017 - Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend dar- legt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbe- scheids gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeit- punkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. nur Senat, Be- schlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ(Brfg) 47/18, juris Rn. 5 und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 4). An einer solchen umfassenden und vor allem schlüssigen Darlegung fehlt es. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt eine schlüssige und geordnete Darstellung seiner Verbindlichkeiten sowie seiner Vermögens-, Ein- kommens- und Ausgabensituation im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorgelegt. aa) Die pauschale Behauptung des Klägers, die Forderungen, die den Haftbefehlen zu Grunde lagen, seien längst ausgeglichen, ist nicht ausreichend. Denn der Kläger hat die Erfüllung der Forderungen nicht substantiiert und be- 6 7 8 - 5 - zogen auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids dargelegt und in geeigne- ter Weise belegt. bb) Vermögenswerte können nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 6). Zu Recht ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass der Kläger bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids keine liquiden Vermögenswerte nachgewiesen hat, die berücksichtigt werden könnten. Auf die zutreffenden Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs wird ver- wiesen. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof hierbei insbesondere weder das ererbte Immobilienvermögen noch das aus der Veräußerung eines geerbten Grundstücks vorhandene Guthaben auf den im Nachlass befindlichen Girokon- ten als berücksichtigungsfähig angesehen. Die pauschale Behauptung des Klä- gers im Zulassungsantrag, wonach er über Barvermögen von über 200.000 Eu- ro verfüge, ist demgegenüber nicht ausreichend. Denn der Kläger hat nicht konkret dargelegt und belegt, dass dieses Geld bereits im Zeitpunkt der Wider- spruchsentscheidung vorhanden war und dass er hierüber frei verfügen konnte. Nachträglich erlangte verfügbare Vermögenswerte könnten nur im Rahmen des Wiederzulassungsverfahrens berücksichtigt werden. c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wer- tung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der ge- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststel- lungslast trifft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 9 10 - 6 - 65/18, juris Rn. 7). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefähr- dung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ausnahmswei- se nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Weitere Zulassungsgründe hat der Kläger weder behauptet noch vor- getragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Remmert Liebert Kau Lauer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2019 - AGH 8/2018 (I) - 11 12