Entscheidung
XII ZB 73/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:260619BXIIZB73
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:260619BXIIZB73.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 73/19 vom 26. Juni 2019 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden- Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 10. Januar 2019 aufgehoben. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amts- gerichts Warendorf vom 3. September 2018 wird zurückgewiesen. Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Außergerichtli- che Kosten werden nicht erstattet. Wert: 1.958 € Gründe: I. Für die Betroffene ist eine Betreuung eingerichtet, die durch die Beteiligte zu 1 berufsmäßig geführt wird. Die Betreuerin erhielt für ihre in der Zeit vom 29. Juli 2015 bis 27. April 2018 entfaltete Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 3.168 € aus der Staatskasse ausgezahlt. Die Betroffene, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) bezieht, verfügt über ein Bankguthaben von 7.288,39 €. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die ausgezahlte Betreuervergütung unter Berück- sichtigung eines Schonbetrags von 5.000 € sowie einer bestehenden Verbind- lichkeit von 330 € in Höhe eines Teilbetrags von 1.958,39 € von der Betroffenen zurückgefordert und angeordnet, dass die Betroffene den Betrag an die Lan- deskasse zu erstatten habe. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Landeskasse. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Beschwerde der Betroffenen. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Staatskasse könne die Betroffene nicht in Regress nehmen, da diese trotz ihres Bankguthabens von 7.288,39 € noch mittellos im Sinne des Betreuungs- rechts sei. Für die Rückforderung von Betreuervergütungen hätten schon nach früherem Recht die erhöhten Schonvermögen für die Hilfe in besonderen Le- benslagen gegolten. Infolge des neu eingeführten § 60 a SGB XII gelte seit dem 1. Januar 2017 ein erhöhtes Schonvermögen von 25.000 € für den Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Durch diese Re- gelung habe die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen verbessert werden sollen. Sie werde unterlaufen, wenn sie beim Regress der Betreuervergütung nicht ebenfalls anzuwenden sei. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die Beteiligte zu 1 hat als Berufsbetreuerin einen Anspruch auf Vergü- tung ihrer Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 2 3 4 5 6 - 4 - und 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG. Schuldner des Vergütungsanspruchs ist grundsätzlich der Betreute. Die zu bewilligende Vergütung ist aber nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wenn der Betreute mittel- los ist. Mit der Leistungserbringung durch die Staatskasse gehen die Vergü- tungsansprüche gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf diese über und können im Wege des Regresses gegen den Betreuten geltend gemacht werden. Der Betreute ist damit grundsätzlich zur Rückzahlung der Betreuervergütung ver- pflichtet. Ob und inwieweit die Staatskasse ihn dann aus der übergegangenen Forderung in Anspruch nehmen kann, hängt davon ab, ob der Betreute leis- tungsfähig oder mittellos ist. Ein zur Zeit der Betreuertätigkeit mittelloser Betreu- ter muss also - vorbehaltlich eingetretener Verjährung - auch etwaige später verfügbare Mittel für die Kosten der Betreuung einsetzen (Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 478/11 - FamRZ 2013, 440 Rn. 10 ff.). Der Betreute gilt nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB als mit- tellos, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Inan- spruchnahme des Betreuten ist dabei auf die gemäß § 1836 c BGB einzuset- zenden Mittel begrenzt. Sein Vermögen hat der Betreute gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Betreuervergütung aufzubringen. b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, dass der Betroffenen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII iVm § 1 Nr. 1 der Verord- nung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BGBl. 2017 I S. 519) ein Schonbetrag in Höhe von derzeit 5.000 € zusteht, so dass sich ihr für die Be- treuervergütung einzusetzendes Vermögen - unter Berücksichtigung einer wei- teren Verbindlichkeit von 330 € - auf 1.958,39 € beläuft. 7 8 - 5 - Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Ansicht des Beschwerdegerichts, der Be- troffenen sei angesichts der Einführung des § 60 a SGB XII ein zusätzlicher Freibetrag von weiteren 25.000 € zuzubilligen. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, hat § 60 a SGB XII auf die Er- mittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens keinen Ein- fluss (Senatsbeschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 290/18 - FamRZ 2019, 1006 Rn. 17 ff. mwN). 3. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben und die amtsgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG. 9 10 - 6 - Soweit das Vermögen der Betroffenen den Freibetrag nach § 1836 c BGB iVm § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von derzeit 5.000 € übersteigt, hat sie die für den Zeitraum vom 29. Juli 2015 bis 27. April 2018 von der Staatskasse an- gewiesenen Betreuervergütungen in Höhe von 1.958,39 € zu erstatten. Gründe dafür, dass der Einsatz des Vermögens der Betroffenen für diese eine besonde- re Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen würde, sind nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Warendorf, Entscheidung vom 03.09.2018 - 13 XVII 377/15 - LG Münster, Entscheidung vom 10.01.2019 - 5 T 683/18 - 11