Entscheidung
2 StR 110/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:260619B2STR110
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:260619B2STR110.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 110/19 vom 26. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bonn vom 24. Oktober 2018 im Schuldspruch zu Fall II.6.a) der Urteilsgründe sowie im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube- rischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II.6.a)), gefährlicher Körperverletzung in zwei weiteren Fällen, Diebstahls in zwei Fällen sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Ein- heitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Auf- hebung des Schuldspruchs zu Fall II.6.a) der Urteilsgründe sowie des Straf- 1 - 3 - ausspruchs. Im Übrigen ist es aus den Gründen der Zuschrift des Generalbun- desanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Fall II.6.a) der Urteilsgrün- de saßen die beiden Afrikaner O. und D. auf einer Bank im Hofgarten vor dem B. Universitätsgebäude. Der Angeklagte und seine mindestens sechs Begleiter, die den Hofgarten als „ihr Revier“ betrachteten, umstellten die beiden Afrikaner und forderten sie auf, das Gelände zu verlassen. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte ein mitge- führtes Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm zog und von O. die Aushändigung seines Handy’s verlangte. Dieser ergriff daraufhin – verfolgt von dem Angeklagten – die Flucht. Nach wenigen Metern hatte der Angeklagte den Geschädigten eingeholt und stach ihm von hinten mit großer Wucht das Messer in den unteren Rücken neben der Wirbelsäule, woraufhin dieser zusammen- sackte. Unmittelbar nach der Messerattacke entfernten sich der Angeklagte und seine Begleiter. Der 4,5 cm tiefe Stich hatte zwei Rippenarterien durchtrennt und zu starken inneren Blutungen geführt. Ohne sofortige Notoperation wäre der Geschädigte verstorben. II. Der Schuldspruch zu Fall II.6.a) wegen versuchter (richtig: besonders) schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet- zung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt: 2 3 - 4 - „Das Landgericht hat versäumt, die nach den Feststellungen be- stehende Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom unbe- endeten Versuch durch freiwillige Aufgabe der weiteren Tataus- führung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB in gebotener Weise zu prüfen. Es hat angenommen, der Angeklagte habe den Zeugen O. im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB ‚durch die Tat‘ – d.h. durch die versuchte (besonders) schwere räuberi- sche Erpressung – in die (konkrete) Gefahr des Todes gebracht, indem er ihm die Stichverletzung im Rücken zufügte (vgl. Bl. 16 UA). Dies impliziert, dass der Erpressungsversuch zur Überzeu- gung der Jugendkammer im Zeitpunkt des Messerstichs aus Sicht des Angeklagten noch nicht beendet und insbesondere auch nicht wegen des Fluchtversuchs des Zeugen O. fehlgeschlagen war. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es, nachdem der Zeuge O. infolge des Messerstichs zusammengesackt und lie- gengeblieben war, nach der Vorstellung des Angeklagten (sog. ‚Rücktrittshorizont‘) nicht mehr möglich gewesen wäre, die Tat noch zu vollenden und den Zeugen O. durch weiteren Ein- satz des Messers zur Herausgabe (oder zur Duldung der Weg- nahme) seines Mobiltelefons zu nötigen. Feststellungen dazu, aus welchem Grunde der Angeklagte hiervon Abstand nahm, hat das Landgericht nicht getroffen; aus den Urteilsgründen ergibt sich je- denfalls kein äußerer Anlass dafür. Nach dem festgestellten Tat- hergang ist es vielmehr denkbar, dass es dem Angeklagten in ers- ter Linie gar nicht um das Mobiltelefon, sondern darum ging, den Zeugen O. in irgendeiner Form abzustrafen, weil dieser sich geweigert hatte, den B. Hofgarten zu verlassen, und er dieses Ziel durch den Messerstich vollumfänglich erreicht hatte, so dass ihm die (weiterhin mögliche) Vollendung des Erpressungs- versuchs nunmehr entbehrlich erschien. Fälle einer solchen außertatbestandlichen Zielerreichung sind indes nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs weder wegen Fehlschlags noch wegen Unfreiwilligkeit von der Möglichkeit eines Rücktritts ausgeschlossen (vgl. BGHSt 39, 221 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 24 Rn. 9 m.w.Nachw.).“ - 5 - Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.6.a) bedingt auch die Aufhe- bung der verhängten Einheitsjugendstrafe. Franke Appl Eschelbach Meyberg Schmidt 4