Entscheidung
EnVR 105/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:210619BENVR105
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:210619BENVR105.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 105/18 vom 21. Juni 2019 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundes- gerichtshofs Limperg sowie die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Schoppmeyer am 21. Juni 2019 beschlossen: Die Betroffene und die Landesregulierungsbehörde tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und ihre notwendigen Ausla- gen jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Landesregulie- rungsbehörde. Die Bundesnetzagentur trägt ihre Auslagen selbst. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist gemäß § 90 EnWG in Verbindung mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfah- rens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - EnVR 61/12, juris Rn. 4 mwN). 1 - 3 - a) Die hälftige Tragung der Kosten des Verfahrens erster Instanz entspricht dem übereinstimmenden Antrag von Betroffener und Landesregulie- rungs-behörde und damit billigem Ermessen. b) In der Rechtsbeschwerdeinstanz hat die Betroffene ihre Anträge aus der ersten Instanz - orientiert an den Senatsbeschlüssen vom 11. Dezem- ber 2018 in den Verfahren EnVR 1/18 und 21/18 - nur noch beschränkt weiter- verfolgt. Im Umfang dieser Anträge hat die Rechtsbeschwerdegegnerin erklärt, sie habe die genannten Senatsentscheidungen bereits umgesetzt und werde sie auch künftig beachten. Sie hat sich insoweit in die Rolle der Unterlegenen begeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. April 2014 - EnVR 61/12, aaO Rn. 6 f. und [hinsichtlich einer Rechtsmittelrücknahme] vom 21. März 2019 - EnVR 112/18, juris Rn. 1). Es entspricht daher der Billigkeit, der Rechtsbeschwerde- gegnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. c) Soweit die Rechtsbeschwerdegegnerin dem unter Hinweis darauf entgegentritt, dass die beschränkte Antragstellung in der Rechtsmittelinstanz erst durch eine Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist ermöglicht wor- den sei, ohne die die Rechtsbeschwerdeführerin ihre Anträge vor Ergehen der Senatsentscheidungen vom 11. Dezember 2018 (EnVR 1/18 und EnVR 21/18) zu § 31 ARegV hätte stellen müssen, und dass eine Antragstellung vor Abgabe der Erledigungserklärung unnötig gewesen sei, da die Rechtsbeschwerdegeg- nerin schon vor Antragstellung die Unterwerfungserklärung abgegeben habe, trägt diese Argumentation nicht. 2 3 4 - 4 - aa) Die Rechtsbeschwerdegegnerin übersieht, dass sich der Gegen- standswert der Rechtsbeschwerdeinstanz infolge der gegenüber der ersten In- stanz beschränkten Antragstellung - vorliegend auf die Hälfte des ursprüngli- chen Werts - reduziert (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG), während er bei einer überein- stimmenden Erledigungserklärung vor Antragstellung gegenüber der ersten In- stanz unverändert geblieben wäre (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG). Diese Verminde- rung des Gegenstandswerts führt dazu, dass der Rechtsbeschwerdegegnerin keine erstattungsfähigen Kosten für Verfahrensteile entstehen, hinsichtlich de- rer sie keine Unterwerfungserklärung abgegeben hat. Eine Kostenteilung bei gleichzeitiger Reduzierung des Gegenstandswerts um die Hälfte würde folglich das von den Verfahrensbeteiligten erzielte Prozessergebnis nicht abbilden, sondern die Rechtsbeschwerdegegnerin unbillig begünstigen. bb) Im Übrigen ist es das von Gesetzes wegen eingeräumte Recht ei- nes Rechtsmittelführers, erst mit Ablauf der (ggf. verlängerten) Rechtsmittelbe- gründungsfrist und damit im Lichte einer etwaigen besseren Erkenntnis den Umfang der Anfechtung bestimmen zu müssen. Die gebührenrechtlichen Fol- gen einer beschränkten Antragstellung hat der Gesetzgeber gesehen und gere- gelt. cc) Fehl geht der Einwand der Rechtsbeschwerdegegnerin, es habe keine Veranlassung bestanden, vor Abgabe der Erledigungserklärung gegen- ständlich beschränkte Anträge zu stellen. Hätte nämlich die Rechtsmittelführerin hierauf verzichtet, hätte sie sich selbst mit den hälftigen Kosten aus einem dop- pelt so hoch anzusetzenden Gegenstandswert belastet; diese Kosten hat sie durch die Antragstellung vor Abgabe der Erledigungserklärung vermieden. Dem 5 6 7 - 5 - entspricht keine unbillige Belastung der Rechtsbeschwerdegegnerin, da sie zwar die vollen Kosten, allerdings aus einem entsprechend reduzierten Gegen- standswert trägt. Soweit der Rechtsmittelgegnerin hieraus Nachteile infolge der degressiven Staffelung der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren entstehen, ist dies Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidung für eine solches Gebüh- rensystem und daher hinzunehmen. 2. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens, der sich nach An- tragstellung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert der Anträge richtet, wird mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten auf die Hälfte des ursprüngli- chen Gegenstandswerts von 50.000 € festgesetzt. Limperg Kirchhoff Bacher Sunder Schoppmeyer Vorinstanz: OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.09.2018 - W 162/18 Kart - 8