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Entscheidung

5 StR 87/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:190619B5STR87
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:190619B5STR87.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 87/19 vom 19. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2019 gemäß § 404 Abs. 5 StPO beschlossen: Dem Angeklagten wird im Adhäsionsverfahren für die Revisions- instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwalt B. aus Fürstenwalde beigeordnet. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen und we- gen Entziehung elektrischer Energie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es den Angeklagten verurteilt, der Adhäsions- klägerin E. sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser infolge der Entziehung elektrischer Energie zum Betrieb einer Cannabisplantage entstan- den sind. Mit Beschluss vom 3. April 2019 hat der Senat das Urteil des Landge- richts hinsichtlich des Angeklagten aufgehoben und die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit an das Landgericht gerichtetem Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 hatte der Angeklagte beantragt, ihm für die Revisionsinstanz im Adhäsionsver- fahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 1 2 - 3 - Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die je- weilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2001 – 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486 ff.; vom 27. Mai 2009 – 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253). Da die Voraussetzungen vorliegen, ist dem Angeklagten Prozesskosten- hilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihm sein Verteidiger Rechtsan- walt B. beizuordnen (§ 404 Abs. 5 Satz 1, 2 Halbsatz 1 StPO). Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Entscheidung ist hier möglich, weil der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit sei- nem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderli- che getan hatte (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1). Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler 3