Entscheidung
5 StR 123/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:190619U5STR123
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:190619U5STR123.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 123/19 vom 19. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 2019, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Dr. Berger, Köhler als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. Dezember 2018 dahin geän- dert, dass die Einziehung des Wertes des Tatertrages von 278.949,41 Euro angeordnet wird. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und Computerbe- truges in mehreren Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Februar 2018 zu einer Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einzie- hung des Wertes des Tatertrages von 94.949,41 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich allein gegen die Höhe der Einziehungsentscheidung. Das vom General- bundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - 1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte durch die hier abgeurteil- ten Taten Bargeld in Höhe von 94.949,41 Euro erlangt. Einen dementsprechen- den Geldbetrag hat das Landgericht nach §§ 73, 73c StGB eingezogen. Die in dem Urteil vom 13. Februar 2018 angeordnete Einziehung des Wertes des Tat- ertrages von 184.000 Euro hat es ausweislich der Urteilsgründe „versehentlich“ nicht berücksichtigt. 2. Die wirksam auf die Höhe der Einziehungsanordnung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 624/17) ist begründet. Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt: „Das Landgericht hat lediglich die Einziehung des Wertes der aus den verfahrensgegenständlichen Betrugsstraftaten erzielten Erlöse in Höhe von insgesamt 94.949,41 EUR angeordnet. Es hat hierbei versehentlich (UA S. 19) versäumt, die in dem ge- samtstrafenfähigen und noch nicht vollstreckten Urteil des Land- gerichts Braunschweig vom 13. Februar 2018 angeordnete Ein- ziehung des Wertes des Taterlangten über 184.000 EUR (UA S. 3-4, 12) gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrechtzuerhalten. Tatsäch- lich hätte es zusammen mit dem Wert des Taterlangten aus dem angefochtenen Urteil eine einheitliche Einziehungsentscheidung treffen müssen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 – 4 StR 130/03 –, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7).“ Letzterem schließt sich der Senat an und erkennt – dem Antrag des Ge- neralbundesanwalts entsprechend – analog § 354 Abs. 1 StPO auf eine einheit- liche Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe der Summe des Einzie- hungsbetrages aus dem früheren und dem angefochtenen Urteil (insgesamt 278.949,41 Euro). Die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 – 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275, 276). 2 3 4 5 - 5 - 3. Die Staatskasse hat entsprechend § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsver- fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, weil die Staatsanwalt- schaft mit ihrem Rechtsmittel ersichtlich lediglich ihrer Aufgabe genügen wollte, die auf einem Versehen des Landgerichts beruhende fehlerhafte Entscheidung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 1963 – 4 StR 497/62, BGHSt 18, 268, 271; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 473 Rn. 17 mwN). Mutzbauer Schneider König Berger Köhler 6