Entscheidung
VIII ZB 93/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:180619BVIIIZB93
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:180619BVIIIZB93.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 93/18 vom 18. Juni 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2019 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bun- desgerichtshofs vom 15. Januar 2019 - Kostenrechnung mit Kas- senzeichen 780019101739 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Landgericht Baden-Baden wies mit Beschluss vom 12. September 2018 die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsge- richts Achern vom 27. August 2018, mit welchem der Antrag der Klägerin auf Verkürzung der dem Beklagten gesetzten Klageerwiderungsfrist abgelehnt wur- de, zurück. Die hiergegen eingelegte und nach Belehrung aufrechterhaltene Rechtsbeschwerde der Klägerin wurde durch Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 als unzulässig verworfen. Gegen den hiernach erfolgten Kostenansatz hat die Klägerin Erinnerung eingelegt. II. Die zulässige Erinnerung, über welche nach Nichtabhilfe beim Bundes- gerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN), hat keinen Erfolg. 1 2 - 3 - Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwen- dungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Sol- che bringt die Klägerin nicht vor. Sie beruft sich lediglich darauf, ihr sei "die rich- terliche Unterschrift verweigert" worden, so dass es sich um einen Entwurf han- dele, den sie nicht bereit sei zu zahlen. Zudem ist der Kostenansatz zutreffend. Für die Verwerfung der Rechts- beschwerde war gemäß Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Festgebühr in Höhe von 120 € zu erheben. III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Achern, Entscheidung vom 27.08.2018 - 2 C 77/18 - LG Baden-Baden, Entscheidung vom 12.09.2018 - 2 T 55/18 - 3 4 5