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Entscheidung

2 StR 145/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:120619B2STR145
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:120619B2STR145.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 145/19 vom 12. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bonn vom 16. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass a) gegen den Angeklagten sowie den nicht revidierenden Sc. die Einziehung des Wertes von Tat- erträgen in Höhe von 2.895,92 Euro als Gesamtschuld- ner angeordnet wird, b) der Adhäsionsausspruch zugunsten der Adhäsionskläge- rin J. dahin berichtigt wird, dass der Ange- klagte verpflichtet ist, dieser als Gesamtschuldner sämt- liche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr zukünftig infolge der zu ihrem Nachteil begange- nen Tat entstehen, soweit ihre Ansprüche nicht auf Sozi- alversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen dadurch entstande- nen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: 1. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Grün- den dahin zu ändern, dass die Angeklagten S. und Sc. als Gesamt- schuldner verurteilt werden. 2. Der Adhäsionsausspruch zugunsten der Adhäsionsklägerin J. bedarf insoweit der Korrektur, als das Landgericht eine gesamtschuldneri- sche Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der „auf dem Schadensereignis vom 19.2.2018“ beruhenden materiellen Schäden festgestellt hat. Diese Formu- lierung umfasst neben zukünftig entstehenden Vermögensschäden auch die im Urteilszeitpunkt bereits entstandenen materiellen Schäden. Indes ist nicht ersichtlich, warum die Adhäsionsklägerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, bereits entstandene Schäden zu beziffern. Insoweit fehlt es an dem erforderli- chen Feststellungsinteresse. Der Adhäsionsausspruch ist deshalb – wie im Übrigen von der Adhäsionsklägerin beantragt – auf künftig eintretende materiel- le und immaterielle Schäden zu beschränken. 1 2 - 4 - 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Franke Appl Zeng Schmidt Wenske 3