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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 8/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:110619BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:110619BANWZ.BRFG.8.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 8/19 vom 11. Juni 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache gegen wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Dr. Paul, die Richterin B. Grüneberg sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 11. Juni 2019 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 9. November 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Be- scheid vom 7. Dezember 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klä- gers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1. Der Anwaltsgerichtshof hat nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. a) Der Kläger macht geltend, er habe im Schriftsatz vom 8. November 2018 dargelegt, dass die Gründe für einen Widerruf der Zulassung nicht vorge- legen hätten, sondern allenfalls eine Zahlungsstockung eingetreten und die dem Widerruf zugrunde gelegten Verbindlichkeiten berichtigt worden seien. Da der Anwaltsgerichtshof hierfür in der mündlichen Verhandlung weitere Nach- weise verlangt habe, die er in der Verhandlung nicht habe vorlegen können, habe ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO eine Frist für deren Nachreichung gesetzt werden müssen. Bei Vorlage der entsprechenden Nachweise hätte eine andere Entscheidung getroffen werden müssen. b) Der Zulassungsantrag genügt nicht den Anforderungen an die Darle- gung einer Zulassung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungs- grundsatz. Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert darge- legt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungs- 2 3 4 5 6 - 4 - maßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, NJW 1997, 3328; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e Rn. 48, 82). Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers nicht. Der Kläger legt weder substantiiert dar, welche Nachweise er zu welchem Vortrag in seinem Schriftsatz vom 8. November 2018 bei entsprechender Frist- setzung vorgelegt hätte, noch lässt sich seinem pauschalen Vortrag, bei Vorla- ge entsprechender Nachweise habe eine andere Entscheidung ergehen müs- sen, entnehmen, welche Feststellungen anhand dieser Nachweise voraussicht- lich getroffen worden wären. Das gilt insbesondere für die von ihm geltend ge- machte Tilgung der dem Widerruf zugrunde liegenden Forderungen. c) Darüber hinaus bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen des Anwaltsgerichtshofs, weil das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 8. November 2018 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs uner- heblich war und daher auch bei Nachweis keine andere Entscheidung gerecht- fertigt hätte. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den 7 8 9 - 5 - Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grund- sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwick- lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3). Der Kläger hat weder im Schriftsatz vom 8. November 2018 noch in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt, dass die dem Widerruf der Zulas- sung zugrunde liegenden Verbindlichkeiten im demnach maßgeblichen Zeit- punkt der Widerrufsverfügung (noch) bestanden. Im Schriftsatz vom 8. November 2018 hat er lediglich eine Tilgung der Verbindlichkeiten geltend gemacht, ohne aber deren Zeitpunkt anzugeben. Zudem hat er eingewandt, dass die Verbindlichkeiten durch vorhandenes Vermögen gedeckt gewesen seien und nur eine verzögerte Zahlung aufgrund eines finanziellen Engpasses vorgelegen habe, womit er das Bestehen der Verbindlichkeiten im Zeitpunkt des Widerrufs indirekt eingeräumt hat. Darüber hinaus hat er in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass die zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung be- stehenden Steuerrückstände getilgt und die anderen Forderungen zwischen- zeitlich ausgeglichen seien. Damit hat er sich lediglich auf eine rechtlich uner- hebliche nachträgliche Tilgung der Verbindlichkeiten berufen. Anderes wird auch mit dem Zulassungsantrag nicht geltend gemacht. Danach musste der Anwaltsgerichtshof auch der weiteren Behauptung des Klägers, die Forderungen seien im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung durch vorhandenes Vermögen gedeckt gewesen, nicht nachgehen. Liegen - wie hier - Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungs- 10 11 - 6 - maßnahmen vor, die den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulas- sen, kann der betroffene Rechtsanwalt diese Schlussfolgerung nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie zurück- führen oder anderweitig regeln wollte (BGH, Beschluss vom 21. März 2017 - AnwZ (Brfg) 44/16, juris Rn. 7 mwN). Dem genügt der pauschale Hinweis des Klägers auf vorhandenes Vermögen nicht. 2. Entsprechendes gilt für die Rüge des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe sein Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, in- dem er ihm keine Frist zur Nachreichung von Nachweisen für seinen Vortrag im Schriftsatz vom 8. November 2018 gesetzt habe. Für eine ordnungsgemäße Darlegung des Zulassungsgrunds einer Gehörsverletzung fehlt es ebenfalls bereits an substantiiertem Vortrag des Klägers dazu, welche Nachweise er bei entsprechender Fristsetzung nachgereicht hätte und welche Feststellungen an- hand dieser Nachweise voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 34/11, juris Rn. 12). Zudem war das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 8. November 2018 nicht ent- scheidungserheblich und hätte daher auch bei Nachweis keine andere Ent- scheidung gerechtfertigt. 12 - 7 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Paul Grüneberg Kau Lauer Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 09.11.2018 - AGH 1/17 (I) - 13