Beschluss
StB 14/19
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine zunächst zeugenschaftliche Vernehmung kann in eine Beschuldigtenvernehmung übergehen; die Pflicht zur Belehrung nach §136 Abs.1 S.2 i.V.m. §163a StPO entfällt nicht schon bei Anfangsverdacht, sondern erst bei einem derart starken Verdacht, dass andernfalls die Grenzen des Beurteilungsspielraums willkürlich überschritten würden.
• Ein Beweisverwertungsverbot wegen unterbliebener Beschuldigtenbelehrung kann nur für den Teil der Aussage gelten, der erst nach Entstehen eines solchen starken Tatverdachts gemacht wurde; zuvor gemachte Angaben bleiben verwertbar.
• Im Ermittlungsverfahren sind Verwertungsverbote amtswegig zu prüfen; die sog. Widerspruchslösung gilt hier nicht.
• Für die Anordnung von Untersuchungshaft kann bereits dringender Tatverdacht in Bezug auf Teile der ursprünglich im Haftbefehl genannten Tatvorwürfe genügen; insoweit ist der Haftbefehl entsprechend zu ändern.
Entscheidungsgründe
Änderung eines Haftbefehls bei teilweisem dringendem Tatverdacht wegen Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit • Eine zunächst zeugenschaftliche Vernehmung kann in eine Beschuldigtenvernehmung übergehen; die Pflicht zur Belehrung nach §136 Abs.1 S.2 i.V.m. §163a StPO entfällt nicht schon bei Anfangsverdacht, sondern erst bei einem derart starken Verdacht, dass andernfalls die Grenzen des Beurteilungsspielraums willkürlich überschritten würden. • Ein Beweisverwertungsverbot wegen unterbliebener Beschuldigtenbelehrung kann nur für den Teil der Aussage gelten, der erst nach Entstehen eines solchen starken Tatverdachts gemacht wurde; zuvor gemachte Angaben bleiben verwertbar. • Im Ermittlungsverfahren sind Verwertungsverbote amtswegig zu prüfen; die sog. Widerspruchslösung gilt hier nicht. • Für die Anordnung von Untersuchungshaft kann bereits dringender Tatverdacht in Bezug auf Teile der ursprünglich im Haftbefehl genannten Tatvorwürfe genügen; insoweit ist der Haftbefehl entsprechend zu ändern. Der Generalbundesanwalt ermittelt gegen einen ehemaligen Mitarbeiter der Abteilung 251 des syrischen Allgemeinen Geheimdienstes wegen Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit und weiterer Delikte. Der Ermittlungsrichter erließ im Februar 2019 Haftbefehl, der u.a. zahlreiche Fälle von Folter und Tötungen betraf. Bei einer polizeilichen Vernehmung am 16.08.2018 hatte der Beschuldigte zunächst als Zeuge Angaben zu seiner Tätigkeit und zu Festnahmen gemacht; später nannte er auch Kenntnisse von Misshandlungen. Der Ermittlungsrichter hob daraufhin im Mai 2019 den Haftbefehl auf, weil überwiegende Teile der Zeugenaussage nach seiner Auffassung wegen unterbliebener Beschuldigtenbelehrung unverwertbar seien. Der Generalbundesanwalt legte Beschwerde ein und beanstandete außerdem, dass ihm vor der Aufhebung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß §33 Abs.2 StPO gegeben worden sei. • Zulässigkeit: Die Beschwerde des Generalbundesanwalts war zulässig und im Ergebnis teilweise erfolgreich; ein zuvor bestehender Anhörungsmangel wurde durch die ergänzende Beschwerdebegründung geheilt. • Belehrungspflicht und Verwertbarkeit: Für die Pflicht zur Belehrung nach §136 Abs.1 S.2 i.V.m. §163a StPO ist nicht jeder Anfangsverdacht ausreichend; vielmehr ist entscheidend, ob ein so starker Verdacht entstanden ist, dass andernfalls die Grenzen des Beurteilungsspielraums willkürlich überschritten würden. Hier war die Zeugenvernehmung anfangs zulässig; erst nachdem der Beschuldigte konkrete Angaben zu Kenntnissen über Folterungen machte, hätten die Beamten zur Beschuldigtenvernehmung übergehen müssen. Die Aussageteile vor diesem Zeitpunkt sind verwertbar, spätere Aussagen, die erst nach diesem Umschlagspunkt gefallen sind, unterliegen einem Beweisverwertungsverbot. • Amtswegige Prüfung von Verwertungsverboten: Im Ermittlungsverfahren sind Verwertungsverbote von Amts wegen zu prüfen; die sogenannte Widerspruchslösung findet hier keine Anwendung. • Feststellung dringenden Tatverdachts: Aus den verwertbaren Aussagen des Beschuldigten sowie weiteren Zeugen- und Berichtsakten ergibt sich dringender Tatverdacht, dass der Beschuldigte im Sept./Okt. 2011 als Mitarbeiter der Abteilung 251 an der Ergreifung und dem Transport von Demonstranten beteiligt war und diese dadurch der systematischen Folter ausgesetzt wurden, sodass er sich der Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit 30 Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung nach §7 Abs.1 Nr.5 VStGB, §§223,224,27,52 StGB dringend verdächtig macht. • Abgrenzung des Vorwurfsumfangs: Für weitergehende Vorwürfe (u.a. Beteiligung an der Ergreifung weiterer 1.970 Personen, Beihilfe zu zwei Tötungen und 1.000 weiteren Folterungen) fehlt hingegen die notwendige Beweiswahrscheinlichkeit; Teile der späteren polizeilichen Aussage sind unverwertbar. • Haftgründe: Wegen der Schwere des angezeigten Delikts, des zu erwartenden Strafrahmens und fehlender hinreichender fluchthindernder Umstände liegt Fluchtgefahr nach §112 Abs.2 Nr.2 StPO vor. • Verhältnismäßigkeit: Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Sache und dem Beschleunigungsgebot; eine Außervollzugsetzung ist nicht erfolgversprechend. Der Beschwerde des Generalbundesanwalts wurde teilweise stattgegeben: Der Beschluss des Ermittlungsrichters vom 17.05.2019, mit dem der Haftbefehl aufgehoben wurde, ist aufzuheben und der Haftbefehl vom 07.02.2019 insoweit zu ändern, dass der Beschuldigte dringend verdächtig ist, im September oder Oktober 2011 als Mitarbeiter der Abteilung 251 Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit 30 Fällen der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung begangen zu haben (Rechtsgrundlagen u.a. §7 Abs.1 Nr.5 VStGB, §§223,224,27,52 StGB). Die weitergehende Beschwerde wurde verworfen, weil für die umfangreicheren Vorwürfe die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Tatnachweises fehlt und Teile der späteren Zeugenaussage wegen unterbliebener Beschuldigtenbelehrung unverwertbar sind. Mangels ausreichender fluchthindernder Umstände und wegen der zu erwartenden schweren Strafe besteht zudem Haftgrund; die Fortdauer der Untersuchungshaft ist verhältnismäßig.