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I ZR 151/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:060619UIZR151
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:060619UIZR151.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 151/18 Verkündet am: 6. Juni 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 6. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivil- kammer 8 - vom 3. August 2018 wird auf Kosten der Klägerin zu- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ge- fasste Rechtsanwaltskanzlei. Sie nimmt die Beklagte, die im Internet Waren vertreibt, aus abgetretenem Recht der Frau D. auf Ersatz vorgericht- licher Abmahnkosten und Schadensersatz in Anspruch. Die Zedentin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Filmwerken "Der Novembermann", "Als der Fremde kam", "Meine fremde Toch- ter" und "Nacht ohne Morgen", an denen der im Juni 2016 verstorbene Schau- spieler Götz George mitgewirkt hatte. Die Zedentin hatte der Z. Music GmbH & Co. KG (im Folgenden: Z. ) das Recht zum Vertrieb dieser Werke auf DVD eingeräumt; sie kündigte die bestehenden Lizenzverträge am 6. September 2013 fristlos. Die Z. vertrieb DVDs mit diesen Filmen gleichwohl weiter. 1 2 - 3 - Im Auftrag der Zedentin mahnte die Klägerin die Beklagte wegen des im Dezember 2016 erfolgten Vertriebs solcher DVDs, die die Beklagte erst nach der Kündigung der Lizenzverträge von Z. bezogen hatte, ab. Sie forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung der durch die Abmah- nung entstandenen, nach einem Gegenstandswert von 60.000 € berechneten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,40 €. Zuvor hatte die Zedentin einen Testkauf durchführen lassen, für den sie 56,57 € aufwandte. Die Klägerin sprach im Auftrag der Zedentin wegen des Vertriebs von DVDs mit den streitgegenständlichen Werken durch neun andere Unternehmen oder Personen im Dezember 2016 und Januar 2017 sowie durch zwei andere Unternehmen im August 2016 und im September 2017 weitere Abmahnungen aus. Eine der neun im Dezember 2016 und Januar 2017 ausgesprochenen Abmahnungen betraf nur drei der streitgegenständlichen Werke. Insgesamt wurden im Dezember 2016 und Januar 2017 danach 39 Rechtsverletzungen abgemahnt. In sämtlichen Abmahnungen verwies die Klägerin auf die Kündigung der mit Z. geschlossenen Lizenzverträge und forderte die Adressaten auf, den Ver- kauf von DVDs mit den betreffenden Werken zu unterlassen, sofern die DVDs nach dem 6. September 2013 bezogen worden seien. Die in den Abmahnungen geltend gemachten Rechtsanwaltskosten waren jeweils auf der Grundlage ei- nes Gegenstandswerts von 15.000 € pro Rechtsverletzung berechnet. Die Klägerin verlangt von der Beklagten neben der Zahlung der Ab- mahnkosten in Höhe von 1.642,40 € nebst Zinsen als Schadensersatz Test- kaufkosten in Höhe von 56,57 €. 3 4 5 6 - 4 - Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be- klagten hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 470,45 € und Schadensersatz in Höhe von 56,57 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (LG Hamburg, Urteil vom 28. März 2018 - 308 S 6/17, juris). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse- nen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kläge- rin ihren auf Zahlung der übrigen Abmahnkosten gerichteten Klageantrag wei- ter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe Abmahn- kostenersatz lediglich in Höhe von 470,45 € zu. Zur Begründung hat es ausge- führt: Die streitgegenständliche Abmahnung bilde mit den weiteren Abmah- nungen dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, so dass die Klägerin die Gebühr in dieser Angelegenheit nur einmal fordern könne. Von dem nach ei- nem Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 585.000 € berechneten An- spruch auf eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zuzüglich 20 € Auslagenpauschale in Höhe von 4.586,90 € habe die Beklagte 4/39, mithin 470,45 € zu tragen, da sie wegen vier Titeln abgemahnt worden sei. II. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten zu Recht auf 470,45 € be- schränkt. 1. Der von der Zedentin an die Klägerin abgetretene Anspruch folgt dem Grunde nach aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG. Nach dieser Vorschrift kann der 7 8 9 10 11 - 5 - Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UrhG entspricht. a) Die gegenüber der Beklagten ausgesprochene Abmahnung war im Sinne des § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG berechtigt. aa) Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der mit ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht (BGH, Urteil vom 23. Februar 2017 - I ZR 92/16, GRUR 2017, 793 Rn. 16 = WRP 2017, 956 - Mart-Stam-Stuhl) und sie nicht rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 106/10, GRUR 2013, 176 Rn. 20 = WRP 2013, 336 - Ferienluxuswoh- nung, mwN). bb) Der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestand. (1) Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht wider- rechtlich verletzt, von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlas- sung in Anspruch genommen werden. (2) Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass der mit der Abmah- nung beanstandete Vertrieb von DVDs mit den streitgegenständlichen Werken das der Zedentin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen- de Verbreitungsrecht nach § 17 Abs. 1 UrhG verletzt hat, so dass der Zedentin ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zustand. Da die Be- klagte die DVDs erst nach der Beendigung des Lizenzvertrags zwischen der Zedentin und Z. erworben hat, handelt es sich nicht um Vervielfältigungsstü- cke, die mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Uni- 12 13 14 15 16 - 6 - on im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden sind und deren Wei- terverbreitung nach § 17 Abs. 2 UrhG zulässig war. cc) Die Revisionserwiderung macht unter Bezugnahme auf entsprechen- den Vortrag in der Klageerwiderung geltend, die Abmahnung sei rechtsmiss- bräuchlich gewesen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellun- gen, die sich auf die jeweiligen Abmahnungen beziehen, bestehen indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Abmahnung der Klägerin rechtsmissbräuchlich war. (1) Eine urheberrechtliche Abmahnung ist insbesondere dann miss- bräuchlich, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Verletzer einen An- spruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung ent- stehen zu lassen (vgl. § 8 Abs. 4 UWG; BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 21 - Ferien- luxuswohnung). Grundsätzlich nicht missbräuchlich ist die Vornahme gesonder- ter Abmahnungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten wegen eigenstän- diger Rechtsverletzungen (vgl. BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 23 - Ferienluxus- wohnung). (2) Im Streitfall hat die Zedentin wegen einer Vielzahl von Verbreitungs- handlungen Abmahnungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten ausspre- chen lassen. Selbst wenn sie in einem dieser Fälle, wie die Revisionserwide- rung mit Blick auf die gegenüber A. ausgesprochene Abmahnung geltend macht, einen überhöhten Gegenstandswert angesetzt haben sollte, begründete dieser Umstand für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch (vgl. BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 25 - Ferienluxuswohnung). Auch der Umstand, dass die Klägerin die Frage, ob eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG vor- liegt, verneint hat, führt nicht zur Annahme des Rechtsmissbrauchs. 17 18 19 - 7 - b) Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass die gegenüber der Beklagten ausgesprochene Abmahnung die formalen Voraus- setzungen des § 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UrhG erfüllte. 2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru- fungsgerichts, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Abmahn- kosten auf lediglich 470,45 € beläuft. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die gegenüber der Beklagten erfolgte Abmahnung stelle mit neun weiteren im Dezember 2016 und Januar 2017 ausgesprochenen Abmahnungen nur eine Angelegenheit rechtsanwaltli- cher Tätigkeit dar, so dass die Klägerin die Gebühr in dieser Angelegenheit nur einmal fordern könne. Diese Abmahnungen seien darauf gerichtet gewesen, den rechtswidrigen Vertrieb derselben Werke zu unterbinden. In allen Abmah- nungen werde auf die Kündigung der Lizenzverträge mit Z. abgestellt und ver- langt, die Verbreitung der Werke zu unterlassen. Die Schreiben seien weitge- hend identisch formuliert. Sie stünden auch in einem engen zeitlichen Zusam- menhang. Der Annahme einer gebührenrechtlichen Angelegenheit stehe nicht entgegen, dass die abgemahnten Unternehmen rechtlich oder wirtschaftlich nicht verbunden seien. Die Abmahnungen würden zu einer Angelegenheit ver- klammert, weil in allen Schreiben die Verbreitung der Werke "Der November- mann", "Nacht ohne Morgen" und "Meine fremde Tochter" abgemahnt werde und Hauptdarsteller in allen Titeln Götz George sei. Es handele sich zudem um Werke, an denen sämtlich die Zedentin Nutzungsrechte innehabe. Einzubezie- hen seien auch die Abmahnungen an L. und B. Versandwerk, auch wenn diese DVDs nicht an End- kunden vertrieben hätten. Nicht zu derselben gebührenrechtlichen Angelegen- heit zählten wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs lediglich die bei- den im August 2016 und September 2017 vorgenommenen Abmahnungen. 20 21 22 - 8 - Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Gegenstandswert der Angelegenheit, die 39 Rechtsverletzungen betreffe, belaufe sich auf 15.000 € pro Verletzung, mithin 585.000 €. Von dem danach berechneten Anspruch auf eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zuzüglich 20 € Auslagenpauschale in Höhe von 4.586,90 € habe die Beklagte 4/39, mithin 470,45 € zu tragen, da sie wegen vier Titeln abgemahnt worden sei. Soweit andere Adressaten der Abmahnun- gen bereits Abmahnkosten beglichen hätten, führe dies im Verhältnis der Par- teien nicht zur Erfüllung, da insoweit keine Gesamtschuld bestehe. Diese Beur- teilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die gegenüber der Beklagten erfolgte Abmahnung mit den weiteren im Zeitraum von Dezember 2016 bis Januar 2017 ausgesprochenen Abmahnungen nur eine Angelegenheit rechtsanwaltlicher Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellte. Nach die- ser Vorschrift kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffen wei- sungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen in der Regel dieselbe Angele- genheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie so- wohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 23; Ur- teil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 22). Ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann grundsätzlich auch dann noch vorlie- gen, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten ver- schiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchs- grundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das ge- 23 24 25 - 9 - samte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber be- sorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsan- walt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeich- net, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen. Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Ge- genstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vorgehen - zum Beispiel in einem einheitlichen Abmahnschreiben - geltend gemacht wer- den können. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrach- tung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH, Urteil vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469 Rn. 16; Urteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 9; Urteil vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17, NJW 2019, 1522 Rn. 17, jeweils mwN). Eine Angelegenheit kann auch vorliegen, wenn ein dem Rechtsanwalt zunächst erteilter Auftrag vor dessen Beendigung später ergänzt wird. Ob eine Ergänzung des ursprünglichen Auftrags vorliegt oder ein neuer Auftrag erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (vgl. BGH, AfP 2010, 469 Rn. 22; BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 14; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 15 Rn. 8; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 15 Rn. 38). bb) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit angenom- men. 26 27 - 10 - (1) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klä- gerin außer Betracht gelassen, nach dem die Zedentin ihr zu keiner Zeit einen einheitlichen universellen Auftrag erteilt habe, so dass die Annahme einer ge- bührenrechtlichen Angelegenheit nicht in Betracht komme. Die Revision ver- weist dabei auf das Vorbringen der Klägerin, von der Zedentin für jede einzelne Abmahnung individuell beauftragt worden zu sein. Die Klägerin hat hierzu wei- ter vorgetragen, zunächst seien mögliche Täter und deren Tathandlungen un- tersucht worden. Im Anschluss habe sich die Zedentin das von der Klägerin erbrachte Untersuchungsergebnis schildern lassen und jeweils entschieden, ob eine Abmahnung erfolgen solle oder nicht. (2) Das Berufungsgericht hat den Tatsachenvortrag der Klägerin in revi- sionsrechtlich beanstandungsfreier Weise dahingehend gewürdigt, dass im Streitfall angesichts eines sukzessiv erweiterten Auftrags ein einheitlicher Rah- men der anwaltlichen Tätigkeit vorgelegen habe. Es hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin ihrem Vortrag zufolge von der Zedentin zu- nächst mit der Suche nach Tätern und Tathandlungen beauftragt worden ist, die jeweils nach Darlegung der (neuen) Untersuchungsergebnisse über die Vor- nahme einer (weiteren) Abmahnung entschieden hat. Soweit die Revision darin eine Mehrzahl eigenständiger gebührenrechtlicher Angelegenheiten erblickt, nimmt sie lediglich eine von der tatrichterlichen Würdigung abweichende Be- wertung des Tatsachenstoffs vor. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei da- rauf abgestellt, dass die im Einzelfall von der Zedentin getroffenen Entschei- dungen über die Vornahme weiterer Abmahnungen mit Blick auf den zuvor an die Klägerin erteilten Auftrag, eine Mehrzahl von Tätern und Rechtsverletzun- gen zu ermitteln, sich als sukzessiv erweiterter Auftrag im Rahmen eines ein- heitlichen Gesamtgeschehens darstellen. 28 29 - 11 - cc) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, im Streitfall bestehe zwischen den im Zeitraum von Dezember 2016 bis Januar 2017 erfolgten Abmahnungen verschiedener Anbieter von DVDs mit den streitgegenständlichen Werken eine hinreichende inhaltliche und zeitliche Verbindung, ist ebenfalls frei von Rechts- fehlern. (1) Die gegenüber verschiedenen Vertriebsunternehmen und Personen von der Klägerin ausgesprochenen Abmahnungen hatten das gemeinsame Ziel, der rechtswidrigen Verbreitung von Vervielfältigungsstücken der vier Werke entgegenzuwirken, an denen die Zedentin ausschließliche Nutzungsrechte in- nehat. Die Abmahnungen knüpfen sämtlich an den Umstand an, dass der Li- zenzvertrag mit Z. im September 2016 fristlos beendet worden war, beziehen sich in allen Fällen (jedenfalls) auf den Vertrieb von DVDs mit den vier genannten Filmwer- ken mit dem Schauspieler Götz George und sind innerhalb eines Zeitraums weniger Wochen erfolgt. Der verfahrensrechtliche Zusammenhang wird nicht dadurch gesprengt, dass bei einem außergerichtlichen Vorgehen gegen verschiedene Rechtsver- letzer an jeden Adressaten ein eigenes Abmahnschreiben zu richten ist. Dies gilt insbesondere bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ge- genüber Rechtsverletzern, denen eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist, so dass die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben (vgl. BGH, AfP 2010, 469 Rn. 17; NJW 2019, 1522 Rn. 18, jeweils mwN; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 1508 f.). Eine wirtschaftliche oder rechtliche Verbundenheit der abgemahnten Unternehmen ist in einer solchen Fallgestaltung nicht erforderlich. Im Streitfall handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, um gleicharti- ge Rechtsverstöße, weil jeweils die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken 30 31 32 - 12 - derselben Werke durch Vertriebsunternehmen durch im Wesentlichen gleich- lautende Abmahnungen beanstandet wurden. Zu Recht hat das Landgericht auch eine hinreichende Gleichförmigkeit der Rechtsverstöße mit Blick auf die Abmahnungen gegenüber den Unterneh- men L. und B. Versandwerk angenommen, weil hier zwar nicht der Vertrieb gegenüber Endkunden, jedoch diesem vorgelagerte Vertriebsstufen betroffen waren. Handelt es sich um gleichgerichtete Verletzungshandlungen mehrerer Schädiger, deren Verantwortlichkeit aufgrund unterschiedlicher Tatbeiträge ge- trennt zu prüfen ist, so mag es sich um unterschiedliche Gegenstände handeln; innerhalb einer gebührenrechtlichen Angelegenheit können jedoch auch mehre- re Prüfungsaufgaben zu behandeln sein (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 152/09, NJW 2011, 782 Rn. 14; Glückstein, ZUM 2014, 165, 168). (2) Die Revision macht weiterhin ohne Erfolg geltend, der Annahme ei- nes einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit stehe im Streitfall entge- gen, dass die verschiedenen Gegenstände im Falle der gerichtlichen Geltend- machung aufgrund des unterschiedlichen Sitzes der zu verklagenden Unter- nehmen nicht in einem Verfahren erfolgen könne. Bei der Prüfung der Frage, ob ein außergerichtliches Vorgehen mit mehreren Gegenständen eine Angelegen- heit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG darstellt, kommt es maßgeblich darauf an, ob der Rechtsanwalt diese Gegenstände aufgrund etwa der sachlichen und zeitlichen Verbundenheit mittels eines einheitlichen Vorgehens bearbeiten kann (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt aaO § 15 Rn. 10). Die gerichtliche Zuständigkeit für eine etwaige, erst später erfolgende Klageerhebung ist hierfür kein aussa- gekräftiges Kriterium. c) Gegen die vom Berufungsgericht der Berechnung der Anspruchshöhe zugrunde gelegten Gegenstandswerte und die Berechnung des auf die Beklag- 33 34 35 - 13 - te entfallenden Bruchteils erhebt die Revision im Übrigen keine Rügen. Rechts- fehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 71/13, GRUR 2014, 1239 Rn. 15 bis 18 = WRP 2014, 1468 - Deus Ex). III. Danach ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 28.07.2017 - 4 C 208/17 - LG Hamburg, Entscheidung vom 03.08.2018 - 308 S 6/17 - 36