Entscheidung
5 StR 177/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:050619B5STR177
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:050619B5STR177.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 177/19 vom 5. Juni 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 5. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Braunschweig vom 28. November 2018 werden als unbe- gründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung wie folgt klarstellend gefasst: Gegen den Angeklagten W. wird die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 39.857,90 €, gegen den Angeklagten M. in Höhe von 24.657,90 € und gegen den Angeklagten A. in Höhe von 500 € angeordnet. In Höhe von 500 € haften alle Angeklagten gesamtschuldnerisch, in Höhe von 24.157,90 € nur die Angeklagten W. und M. . Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Der Senat hat die gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten wie aus der Beschlussformel ersichtlich entsprechend § 354 Abs. 1 StPO klarge- stellt. 1 - 3 - 2. Betreffend die Beanstandung nicht erteilter Akteneinsicht durch den Angeklagten W. bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts: Sollte der Vortrag der Verteidigerin zutreffen, ihr sei nach Zustellung des Urteils trotz hinreichender Bemühungen keine Akteneinsicht erteilt worden, hät- te es ihr freigestanden, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung oder Ergänzung einer Verfahrensrüge zu stellen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 3 StR 173/08, NStZ-RR 2008, 282, 283). Dies hat sie jedoch nicht getan. 3. Die Aufklärungsrüge betreffend den Zeitwert der erbeuteten Gegen- stände ist jedenfalls unbegründet. Mutzbauer Sander Schneider König Köhler 2 3 4