Entscheidung
3 StR 199/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:040619B3STR199
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:040619B3STR199.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 199/19 vom 4. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13. Februar 2019 im Gesamt- strafenausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehö- rigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt sowie Ein- ziehungsanordnungen getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat 1 - 3 - den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrechtliche Prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, zu den verhängten Einzelstrafen und, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausge- führt hat, im Ergebnis auch zu den Einziehungsentscheidungen keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben, weil das Landgericht die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe nicht ausrei- chend begründet hat. a) Die Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 StGB ist ein eigenständi- ger Zumessungsakt, bei dem vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zu- einander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Be- gehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 4 StR 585/17, NStZ-RR 2018, 171; Urteil vom 29. November 2018 - 3 StR 405/18, NStZ-RR 2019, 116, 117). Dabei muss der Tatrichter nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zwar nur die bestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darlegen und kann insbesondere in einfach gelagerten Fällen auf bei der Bildung der Einzel- strafen abgehandelte Gesichtspunkte Bezug nehmen; eine nähere Begründung der Zumessung ist jedoch insbesondere dann erforderlich, wenn sich die ver- hängte Gesamtstrafe der durch § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmten Obergren- ze des Strafrahmens annähert und sich die Gründe hierfür nicht von selbst aus den Feststellungen ergeben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2018 - 4 StR 585/17, NStZ-RR 2018, 171; vom 10. November 2016 2 3 4 - 4 - - 1 StR 417/16, juris; vom 13. November 2008 - 3 StR 485/08, juris Rn. 3). Fehlt es in einem solchen Fall an einer eingehenden Begründung, stellt dies - auch eingedenk des eingeschränkten Prüfungsumfangs des Revisionsgerichts - einen Rechtsfehler dar (BGH, Beschlüsse vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, BGHR StGB § 54 Bemessung 3; vom 13. April 2010 - 3 StR 71/10, juris Rn. 2; vom 10. März 1994 - 4 StR 644/93, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 7). b) Daran gemessen hält die Begründung des Gesamtstrafenausspruchs einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat aus den beiden Einzelstrafen (Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu je 10 €) eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten gebildet. Zur Begründung hat es auf eine "zusammenfassende Würdigung der Person des Angeklagten und der beiden Straftaten" verwiesen sowie das Geständnis strafmildernd und die "erhöhte Gefährlichkeit des Verstoßes gegen das Waffengesetz (Revolver und u.a. pas- sende Munition)" strafschärfend gewürdigt. Diese Erwägungen reichen zur Begründung der das gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB zulässige Höchstmaß erreichenden Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. § 39 StGB) nicht aus. Der formelhafte Verweis auf die Persönlichkeit des Ange- klagten lässt bereits nicht erkennen, dass sich das Landgericht des erhöhten Begründungserfordernisses bewusst gewesen wäre. Die von ihm strafschärfend gewürdigte erhöhte Gefährlichkeit des Verstoßes gegen das Waffengesetz wä- re richtigerweise bereits bei der Bemessung der Einzelstrafe für das Waffende- likt zu berücksichtigen gewesen; sie hat demgegenüber für die Bildung der Ge- samtstrafe eine allenfalls geringe Bedeutung. Insgesamt zeigen die Urteilsgrün- de keine Gesichtspunkte auf, die die Verhängung einer Gesamtstrafe an der Grenze zur Summe der Einzelstrafen rechtfertigen könnten, zumal sich das 5 6 - 5 - auch bei der Gesamtstrafenbildung zu Gunsten des Angeklagten gewürdigte Geständnis im Ergebnis nicht ausgewirkt hat. Die Gesamtstrafe ist daher - unter Berücksichtigung der unter Ziffer 2. a) dargelegten Maßstäbe - neu zuzumes- sen. c) Die festgestellten Strafzumessungstatsachen sind von dem Rechts- fehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatge- richt kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht wider- sprechen. Schäfer Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Berg Anstötz 7