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Entscheidung

AK 24/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:290519BAK24
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:290519BAK24.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 24/19 vom 29. Mai 2019 in dem Strafverfahren gegen alias: - 2 - wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschul- digten und seines Verteidigers am 29. Mai 2019 gemäß §§ 121, 122 StPO be- schlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandes- gericht München übertragen. Gründe: I. Der Angeschuldigte wurde am 8. Juni 2018 zunächst in anderer Sache festgenommen (Amtsgericht München, Haftbefehl vom 9. Juni 2018 - ER XXX GS 326/18) und befand sich bis zur Aufhebung des dortigen Haftbefehls am 7. November 2018 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Seither befindet sich der Angeschuldigte aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Ober- landesgerichts München vom 11. Juli 2018 (OGs 88/18) ohne Unterbrechung für das vorliegende Verfahren in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich innerhalb des Zeitraums von Ende März 2015 bis zum Frühjahr 2018 als 1 2 - 4 - Mitglied an der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) und Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) sowie Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a StGB oder des § 239b StGB zu begehen (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB). Unter dem 11. April 2019 hat die Generalstaatsanwaltschaft München wegen der im Haftbefehl vorgeworfenen Tat - und darüber hinaus wegen einer weiteren tatmehrheitlichen mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländi- schen terrorristischen Vereinigung (IS) in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat - Anklage zum Oberlandesgericht München erhoben. Das Oberlandesgericht München hat die Akten auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München gemäß § 122 Abs. 1 und 7, § 121 Abs. 1 und 4 StPO mit Beschluss vom 17. April 2019 (9 St 3/19 (0)) vorgelegt. Über den Antrag, den Haftbefehl an die Anklagevorwürfe anzupassen, ist bisher nicht entschieden; Gegenstand der Haftprüfung durch den Senat ist daher nur der vorgelegte Haftbefehl (vgl. KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 24 mwN). II. Die Voraussetzungen der Anordnung der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: 3 4 5 - 5 - a) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islami- scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchte- rung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an. Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" im Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" in "Islamischer Staat" umbenannte und damit von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "Großsyrien" Abstand nahm, hat der "Emir" Abu Bakr al-Baghdadi inne, der von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt wurde, dem die Muslime weltweit Gehor- sam zu leisten hätten. Ihm unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propa- gandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura- Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twit- terkanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten ver- wendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "Allah - Rasul - Muhammad" auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die Vereini- gung verfügt über mehrere Tausend Kämpfer, die dem "Kriegsminister" unter- 6 7 - 6 - stellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert sind. Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements ein und installierte einen Geheimdienstapparat; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Ar- mee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellen, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von beson- ders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Ein- schüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Mas- saker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Ter- roranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Nizza und Berlin die Verantwortung übernommen. b) Der Angeschuldigte kannte zumindest die grundlegenden Strukturen der terroristischen Vereinigung IS sowie ihre Ziele und Stärke; er wusste auch von den Terroranschlägen des IS auf Ziele in westlichen Ländern. Während seines ersten langjährigen Aufenthaltes in München entwickelte er in den Jah- ren 2014/2015 radikal-islamistische Vorstellungen; er lehnte die Werte der frei- heitlich-demokratischen Grundordnung ab, sah den bewaffneten Jihad als legi- times Mittel zur Durchsetzung islamistischer Interessen an und sympathisierte mit dem IS. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Ende März/Anfang April 2015 reiste der Angeschuldigte, der zu der Zeit in Deutschland lebte, über die Türkei in den Irak. Unmittelbar anschließend schloss er sich in Mossul dem IS an und durchlief unter dessen Anleitung und Kontrolle eine paramilitärische Ausbildung sowie eine Schulung in arabischer Sprache. Eingegliedert in die 8 9 - 7 - Strukturen des IS, der in Mossul einen Emir für das Krankentransportwesen einsetzte, arbeitete der Angeschuldigte in der Folgezeit für einen Lohn von 100 Dollar im Monat als Krankentransportfahrer für ein vom IS betriebenes Krankenhaus. Bis zum Frühjahr 2018 lebte er in dem vom IS kontrollierten Ge- biet, bis er zwischen dem 24. Mai und dem 8. Juni 2018 auf dem Landweg in die Türkei reiste und ab Istanbul auf dem Luftweg nach Deutschland zurück- kehrte. 2. Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) ergibt sich aus Folgendem: a) Hinsichtlich der außereuropäischen terroristischen Vereinigung IS be- ruht er für den hier relevanten Zeitraum - senatsbekannt - auf islamwissen- schaftlichen Gutachten sowie auf diversen Behördenerklärungen der Nachrich- tendienste und polizeilichen Auswertungsberichten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2018 - StB 29/17, juris Rn. 22). b) Hinsichtlich der vorgeworfenen Handlungen folgt der dringende Tat- verdacht aus den in dem Haftbefehl angeführten Beweismitteln, insbesondere den Angaben des Angeschuldigten und seiner Lebensgefährtin. Er hat außer- halb einer förmlichen Vernehmung nach Belehrung über sein Schweigerecht gegenüber dem Zeugen KHK G. eingeräumt, beim IS gewesen zu sein und dort zunächst eine Ausbildung durchlaufen zu haben. Er habe allerdings nicht gekämpft und als Krankentransportfahrer nur helfen wollen. Der IS hätte die Leute nur als "Kanonenfutter" einsetzen wollen, deshalb sei er dort "abge- hauen". 10 11 12 - 8 - Darüber hinaus gründet der Tatverdacht auf den in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft München angeführten Beweismitteln, auf die ergän- zend Bezug genommen wird. 3. Danach hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglied an einer ausländischen terroristischen Vereinigung beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB). Deutsches Strafrecht ist anwendbar (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.). Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung hinsichtlich der terroristischen Vereinigung IS liegt vor. 4. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Frei- heitsstrafe zu rechnen. Dem daraus resultierenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Der Angeschuldigte ist - gemeinsam mit seiner Ehefrau nach islamischem Recht und der gemein- samen Tochter, die in einer Flüchtlingsunterkunft in R. leben, wo ein weiteres gemeinsames Kind geboren wurde - illegal in das Bundesgebiet einge- reist, ohne festen Wohnsitz und verfügt in Deutschland weder über eine Aufent- haltsberechtigung noch über persönliche oder soziale Bindungen. Er benutzte verschiedene Aliasnamen und verfügte bei seiner Festnahme über falsche Per- sonaldokumente und echte amtliche Dokumente, die auf fremde Namen ausge- stellt wurden. Unter Vorlage eines auf " A. " ausgestell- ten Passes buchte er das Hotelzimmer in München, in dem er sich zuletzt unter Täuschung über seine Identität aufhielt. In Anbetracht dessen ist zu erwarten, 13 14 15 16 17 - 9 - dass sich der Angeschuldigte, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird. Zudem besteht die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Angeschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdau- er der Untersuchungshaft auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) da- neben auf den Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) zu stützen ist. Eine mit Auflagen nach § 116 StPO verbundene Außervollzugsetzung des Haftbefehls ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft in gleicher Weise zu erfüllen. 5. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß § 121 Abs. 1 StPO liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen. Insbesondere gestalteten sich die erforderlichen Zeugenvernehmungen aufwändig, da der Aufenthalt des in den Kosovo abgeschobenen Zeugen F. , dessen Aussage zentrale Bedeutung beigemessen wird, im Rechtshil- fewege ermittelt werden musste; schließlich konnte der Zeuge im Dezember 2018 in Serbien in Anwesenheit eines deutschen Polizeibeamten vernommen werden. Die Vernehmung ergab Hinweise auf weitere Zeugen, deren Verneh- mungen bis Mitte Januar 2019 durchgeführt wurden. Das Rechtshilfeersuchen wurde mit Zuleitung vom 6. Februar 2019 beantwortet; am 15. Februar 2019 konnten die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen werden. Sodann wurde dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt und eine Stellungnahmefrist eingeräumt. 18 19 20 21 - 10 - Am 16. April 2019 hat die Generalstaatsanwaltschaft München die unter dem 11. April 2019 erstellte Anklage zum 9. Strafsenat des Oberlandesgerichts München erhoben. Dessen Vorsitzender hat am folgenden Tag die Zustellung und Übersetzung der Anklage angeordnet und eine angemessene Stellung- nahmefrist von zwei Wochen nach Zustellung der übersetzten Anklageschrift, die bis zum 10. Mai 2019 fertiggestellt werden soll, eingeräumt. Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren auch nach der Beschwerde- entscheidung des Senats weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Beschleu- nigung geführt worden. Schäfer Spaniol Hoch 22