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Leitsatz

VII ZB 87/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:220519BVIIZB87
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:220519BVIIZB87.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 87/17 vom 22. Mai 2019 in dem Klauselerteilungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 727 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 4, § 795 Satz 1, § 796 Abs. 1; BGB § 398 Der urkundliche Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung bei der Er- teilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Rechtsnachfolger gemäß § 727 Abs. 1 ZPO erfordert nicht notwendig die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, die die Abtretung selbst enthält. Es kann als Nachweis ausreichen, wenn eine öffentlich beglaubigte Abtretungsbestätigung seitens des Zedenten und des Zessionars vorgelegt wird, in der hinreichend konkret auf die zuvor erfolgte Abtretung Bezug genommen und diese bestätigt wird. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - VII ZB 87/17 - LG Hagen AG Hagen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Sacher und Borris beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 25. Oktober 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Juli 2018 und der Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 18. August 2017 auf- gehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Hagen zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hagen vom 29. Oktober 2009 für sie als Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin, auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, zurückverwiesen. Das Amtsgericht Hagen darf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids vom 29. Oktober 2009 für die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen. - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin, die H. Finance AB (publ), eine Aktiengesellschaft schwedischen Rechts (Aktiebolag [AB (publ)]) mit einer Zweigniederlassung in Deutschland, begehrt als Rechtsnachfolgerin der C. P. AG & Co. KGaA (nachfolgend: Titelgläubigerin) die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hagen vom 29. Oktober 2009 (Hauptforderung 10.289,25 €), den die Titelgläubigerin gegen den Antragsgegner erwirkt hat. Die Antragstellerin macht hierzu geltend, die Titelgläubigerin habe nach Umfirmierung in die T. AG & Co. KGaA die titulierte Forderung am 29. April 2015 an die H. GmbH abgetreten; diese sei auf die H. Kredit AB (publ) verschmolzen worden, die ihrerseits auf die An- tragstellerin verschmolzen worden sei. Auf Antrag der H. GmbH ist dieser am 13. Juni 2017 vom Amtsgericht Hagen (Rechtspflegerin) bezüglich des genannten Vollstreckungsbescheids folgende Vollstreckungsklausel erteilt worden: "Vorstehende Ausfertigung wird der H. GmbH […] als Rechts- nachfolgerin der [Titelgläubigerin] gemäß § 727 ZPO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner erteilt." Auf die Erinnerung des Antragsgegners hat das Amtsgericht Hagen (Rechtspflegerin) mit Beschluss vom 6. Juli 2017 diese Vollstreckungsklausel aufgehoben und eingezogen sowie die Vollstreckung hieraus für unzulässig erklärt. Gegen diesen Beschluss hat die H. Kredit AB (publ), Niederlassung Deutschland, Erinnerung eingelegt. Diese hat das Amtsgericht Hagen (Richter) mit Beschluss vom 18. August 2017 als unbegründet zurückgewiesen. 1 2 3 4 - 4 - Die hiergegen von der H. Kredit AB (publ), Niederlassung Deutsch- land, eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht mit Be- schluss vom 25. Oktober 2017 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zu- gelassen. Das Rubrum dieses Beschlusses, in dem als Antragstellerin die "H. GmbH" aufgeführt worden ist, ist mit Beschluss des Beschwerdegerichts vom 10. Juli 2018 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahinge- hend berichtigt worden, dass die Bezeichnung der Antragstellerin "H. Kredit AB (publ), Niederlassung Deutschland" lautet. Mit Rechtsbeschwerdeschrift vom 1. Dezember 2017 ist im Namen der H. GmbH Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerde ist mit weiterem Schriftsatz vom 5. Februar 2018 begründet worden. Die Antragstellerin, die geltend macht, während des Rechtsbeschwerde- verfahrens Rechtsnachfolgerin der H. Kredit AB (publ) aufgrund Verschmel- zung geworden zu sein, bittet um "Rubrumsberichtigung". Dem hat der An- tragsgegner widersprochen. Die Antragstellerin verfolgt mit der Rechtsbeschwerde das Anliegen, ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids vom 29. Oktober 2009 als Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin zu erteilen. II. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. 5 6 7 8 9 10 - 5 - a) Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerdeschrift vom 1. Dezember 2017 - ebenso wie der zunächst unberichtigte Beschluss des Beschwerdegerichts vom 25. Oktober 2017 - als Antragstellerin die "H. GmbH" und nicht die während des erstinstanzlichen Verfahrens als Rechtsnachfolgerin aufgrund Verschmelzung an die Stelle der H. GmbH getretene H. Kredit AB (publ), Niederlassung Deutschland, an- führt. Ebenso wie das Rubrum des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 25. Oktober 2017 bezüglich der Bezeichnung der Antragstellerin von diesem Gericht mit Beschluss vom 10. Juli 2018 im Hinblick auf die verschmelzungsbe- dingte Rechtsnachfolge berichtigt worden ist (vgl. zu dieser Möglichkeit auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15 Rn. 16, NJW 2017, 78 - Everytime we touch; Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, juris Rn. 8), ist auch die Bezeichnung des Rechtsbeschwerdeführers in der Rechts- beschwerdeschrift einer berichtigenden Auslegung dahingehend zugänglich, dass die Rechtsbeschwerde von der H. Kredit AB (publ), Niederlassung Deutschland, und nicht von der im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbe- schwerde aufgrund Verschmelzung bereits nicht mehr existenten H. GmbH eingelegt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - X ZR 122/07 Rn. 12, NJW 2011, 989; Urteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430, juris Rn. 14 m.w.N.). Insoweit liegt lediglich eine unschädliche Falschbezeichnung vor. b) Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerdebegründung vom 5. Februar 2018 ebenfalls als An- tragstellerin die "H. GmbH" ausweist. Im Hinblick auf die nachstehend er- örterte, während des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem 5. Februar 2018 eingetretene verschmelzungsbedingte Rechtsnachfolge ist die Rechtsbe- schwerdebegründung einer berichtigenden Auslegung dahingehend zugänglich, dass die Rechtsbeschwerde für die aufgrund Verschmelzung als Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin an die Stelle der H. Kredit AB (publ), Nie- 11 12 - 6 - derlassung Deutschland, getretene H. Finance AB (publ), Niederlassung Deutschland, begründet worden ist; auch insoweit liegt lediglich eine unschädli- che Falschbezeichnung vor. 2. Die während des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf Antragstellerseite eingetretene Rechtsnachfolge aufgrund Verschmelzung der H. Kredit AB (publ) auf die H. Finance AB (publ) ist ebenso wie die während des Rechts- beschwerdeverfahrens erfolgte Etablierung einer inländischen Zweigniederlas- sung der H. Finance AB (publ) unbeschadet der § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Folge zu beachten, dass Antragstellerin und Rechts- beschwerdeführerin nunmehr die H. Finance AB (publ), Niederlassung Deutschland, ist. a) Allerdings unterliegen der Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich nur die von dem Beschwerdegericht festgestellten Tatsachen. Neue Tatsachen, die erst während des Rechtsbeschwerdeverfahrens eingetreten sind, können indes ausnahmsweise in gewissem Umfang zugelassen werden, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Rechtsbeschwerdeinstanz ohnehin von Amts we- gen zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1986 - V ZR 238/84, NJW-RR 1987, 139, juris Rn. 18, zur Revisionsinstanz; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - I ZB 75/16 Rn. 9 m.w.N., NJW 2017, 3723, zu neuem Tatsa- chenvortrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz betreffend Verfahrensvorausset- zungen), soweit nicht schützenswerte Belange der Gegenpartei ausnahmswei- se der Berücksichtigung entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1982 - III ZR 77/81, BGHZ 85, 288, juris Rn. 10 m.w.N.). Insbesondere ist neuer Tatsachenvortrag zu berücksichtigen, wenn er Vorgänge betrifft, die für eine etwaige Unterbrechung und Aufnahme des Verfahrens nach §§ 239 ff. ZPO bedeutsam sind (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 145 Rn. 10; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 559 Rn. 18; Mu- 13 14 - 7 - sielak/Voit/Ball, ZPO, 16. Aufl., § 559 Rn. 9 m.w.N.). Das ist bei Verschmel- zungsvorgängen, die sich während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ereignen und dazu führen, dass an die Stelle einer bisherigen Partei des Rechtsbe- schwerdeverfahrens deren Rechtsnachfolger tritt, grundsätzlich der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 - XI ZR 114/15 Rn. 8, BKR 2016, 341, zum Re- visionsverfahren). b) aa) Die Antragstellerin hat durch Vorlage einer mit einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. II 1965 S. 875) versehenen englischsprachigen Bescheinigung der Registerbehörde für schwedische Ge- sellschaften nebst Übersetzung in die deutsche Sprache durch eine ermächtigte Übersetzerin sowie einer notariellen Bescheinigung belegt, dass die H. Kredit AB (publ) unter Auflösung auf die H. Finance AB (publ) verschmolzen und dass die Verschmelzung im schwedischen Handelsregister am 2. Januar 2018 eingetragen worden ist. Diese Verschmelzung unterliegt dem schwedischen Recht als dem ge- meinsamen Gesellschaftsstatut (Gründungsrecht) der beiden beteiligten schwedischen Aktiengesellschaften (vgl. Drinhausen in Semler/Stengel, UmwG, 4. Aufl., Einleitung C Rn. 15; BGH, Urteil vom 8. September 2016 - III ZR 7/15 Rn. 13 m.w.N., NZG 2016, 1187, zur Anwendbarkeit der Gründungstheorie bei Gesellschaften, die nach dem Recht eines ausländischen EU-Staates gegrün- det worden sind). Die mit den vorstehenden Bescheinigungen belegte ver- schmelzungsbedingte Rechtsnachfolge gemäß dem als Gesellschaftsstatut an- wendbaren schwedischen Recht (vgl. af Petersens/Ehmann in We- gen/Spahlinger/Barth, Gesellschaftsrecht des Auslands, Schweden, Stand: März 2013, Rn. 239, zu den Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung in Form der Aufnahme nach schwedischem Recht) ist nach deutschem Internatio- nalen Gesellschaftsrecht im Inland zu beachten. Schützenswerte Belange des 15 16 - 8 - Antragsgegners, die einer Berücksichtigung der neuen, dieser Rechtsnachfolge zugrundeliegenden Tatsachen entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. bb) Die Antragstellerin hat des Weiteren durch Vorlage eines Auszugs aus dem inländischen Handelsregister die Etablierung einer deutschen Zweig- niederlassung der H. Finance AB (publ) während des Rechtsbeschwerde- verfahrens belegt. 3. a) Darin, dass die Antragstellerin die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids für sich als Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin statt für die ursprüngliche Rechtsbeschwerdeführerin, die H. Kredit AB (publ), begehrt, liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde eine Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren, die aber zulässig ist. b) Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren sind allerdings regelmäßig nach § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 ZPO ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 252/15 Rn. 9, NJW-RR 2017, 416; Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 85/11 Rn. 24, GRUR 2013, 833 - Culinaria/Villa Culinaria, jeweils zum Revisionsverfahren). Eine Ausnahme gilt indes insbe- sondere für Fälle, in denen der Antrag einer während des Rechtsbeschwerde- verfahrens eingetretenen und in diesem Verfahren zu berücksichtigenden Rechtsnachfolge auf Seiten einer der bisherigen Parteien des Rechtsbe- schwerdeverfahrens - etwa beim Tod einer der bisherigen Parteien während des Rechtsbeschwerdeverfahrens - angepasst werden muss (vgl. Münch- KommZPO/Krüger, 5. Aufl., § 559 Rn. 20 m.w.N., zum Revisionsverfahren). Ein derartiger Fall, in dem die Antragsänderung ausnahmsweise zulässig ist, liegt hier aufgrund der verschmelzungsbedingten Rechtsnachfolge während des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckba- ren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids für die H. Kredit AB (publ), 17 18 19 - 9 - die verschmelzungsbedingt nicht mehr existent ist, kommt nicht mehr in Be- tracht. c) Vor diesem Hintergrund ist die Antragsänderung in entsprechender Anwendung der § 533 Nr. 1, § 263 ZPO wegen Sachdienlichkeit zulässig. An- dernfalls wäre die Antragstellerin gezwungen, den hiesigen Antrag nicht mehr weiterzuverfolgen und beim Amtsgericht einen neuen Antrag zu stellen, wobei sich dann bezüglich der Einzelrechtsnachfolge aufgrund Abtretung an die H. GmbH erneut die Frage stellen würde, ob diese Rechtsnachfolge offenkundig oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen wird. 4. Gegen die Erwägungen, mit denen das Beschwerdegericht die Ertei- lung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids für die sei- nerzeitige Antragstellerin versagt hat, wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der seinerzeitigen Antragstellerin sei es nicht gelun- gen, die Voraussetzungen des § 727 Abs. 1 ZPO für eine Titelumschreibung darzutun. Die Vorlage der vom Notar unter dem 23. Juli 2015 erstellten und vom Amtsgericht näher beschriebenen beglaubigten Abschrift der "Abtretungs- bestätigung" vom 13. Juli 2015 nebst einer notariellen "Bestätigung" sowie einer Aufstellung über die nach Angaben der seinerzeitigen Antragstellerin abgetre- tenen Forderungen genüge hierfür nicht. Eine "Abtretungsbescheinigung", in der die Beteiligten erklärten, dass im Vorfeld eine Abtretung zwischen ihnen 20 21 22 - 10 - stattgefunden habe und bei der die Unterschriften notariell beglaubigt seien, weise die Rechtsnachfolge nicht in Form einer öffentlichen Urkunde gemäß § 415 ZPO nach. Die "Abtretungsbescheinigung" lasse sich bereits aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts auch nicht als erneute Abtretung verstehen, so dass die Frage, ob es sich insoweit um eine öffentlich beglaubigte Urkunde handele, da- hinstehen könne. b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Be- schwerdegericht gegebenen Begründung durfte die Erteilung einer vollstreckba- ren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids für die seinerzeitige Antragstelle- rin nicht abgelehnt werden. aa) Gemäß § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentli- che oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Für Vollstre- ckungsbescheide gilt Entsprechendes (§ 795 Satz 1, § 794 Abs. 1 Nr. 4, § 796 Abs. 1 ZPO). bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde allerdings geltend, die Ab- tretung der Forderung sei "offenkundig" im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO, weil das Beschwerdegericht als unstreitig festgestellt habe, dass die streitbefangene Forderung am 29. April 2015 abgetreten wurde. Im Streitfall ist mit der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genomme- nen Feststellung des Beschwerdegerichts weder eine Allgemeinkundigkeit noch eine Gerichtskundigkeit bezüglich einer Abtretung am 29. April 2015 belegt. Darüber hinaus ist damit auch kein Geständnis im Sinne von § 288 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 23/05, WM 2005, 1914, juris Rn. 12 ff.) des Antragsgegners bezüglich einer Abtretung am 29. April 2015 be- legt. Ein solches wird von der Rechtsbeschwerde auch sonst nicht aufgezeigt. 23 24 25 26 - 11 - Entsprechendes gilt für eine ausdrückliche Zustimmung des bisherigen Gläubi- gers. cc) Mit nicht tragfähiger Begründung hat das Beschwerdegericht indes einen Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung an die ursprüngliche Antragstellerin, die H. GmbH, durch öffentlich beglaubigte Urkunden ver- neint. (1) Der Nachweis der Rechtsnachfolge durch öffentlich beglaubigte Ur- kunden ist geführt, wenn aufgrund der Beweiskraft dieser Urkunden mit dem Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nachgerechnet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2017 - VII ZB 23/14 Rn. 15 m.w.N., MDR 2017, 1206). (2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erfordert der urkundliche Nachweis einer Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Rechtsnachfolger gemäß § 727 Abs. 1 ZPO nicht notwendig die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, die die Abtretung selbst enthält. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdegerichts kann es als Nachweis ausreichen, wenn eine öffentlich be- glaubigte Abtretungsbestätigung seitens des Zedenten und des Zessionars vor- gelegt wird, in der hinreichend konkret auf die zuvor erfolgte Abtretung Bezug genommen und diese bestätigt wird (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 21. Mai 2010 - 16 W 38/10, juris Rn. 5 ff.). Denn dem gewöhnlichen Gesche- hensablauf nach kann bei einer derartigen Bestätigung davon ausgegangen werden, dass die darin konkret in Bezug genommene und bestätigte Abtretung erfolgt ist. III. 27 28 29 - 12 - Nach alledem kann der angefochtene Beschluss des Beschwerdege- richts nicht bestehen bleiben. Er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da diese nach dem festge- stellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif ist. Der Senat macht ent- sprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin den erstinstanzlichen Beschluss auf- zuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück- zuverweisen, das über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer voll- streckbaren Ausfertigung für sich als Rechtsnachfolgerin der Titelgläubigerin nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu entscheiden haben wird. Pamp Kartzke Jurgeleit Sacher Borris Vorinstanzen: AG Hagen, Entscheidung vom 18.08.2017 - 09-3972474-01-N - LG Hagen, Entscheidung vom 25.10.2017 - 3 T 416/17 - 30