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Entscheidung

5 StR 499/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:220519B5STR499
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:220519B5STR499.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 499/18 vom 22. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der Bestechung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2019 gemäß § 153a Abs. 2, § 467 Abs. 1 und 5 StPO beschlossen: Das Verfahren gegen den Angeklagten wird endgültig einge- stellt, nachdem er die im Beschluss des Senats vom 3. Ap- ril 2019 auferlegten Zahlungen geleistet hat. Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt; seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst. Gründe: Das Landgericht Braunschweig hat den Angeklagten mit Urteil vom 31. Januar 2018 vom Vorwurf der Bestechung freigesprochen. In der auf Revi- sion der Staatsanwaltschaft anberaumten Hauptverhandlung vom 3. April 2019 hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts (vgl. zu dessen Zu- ständigkeit BT-Drucks. 18/11277, S. 29) das Verfahren gegen den Angeklagten nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig mit der Auflage eingestellt, dass dieser bin- nen dreier Monate insgesamt 9.000 Euro an drei gemeinnützige Einrichtungen zahlt. Nachdem der Angeklagte diese Auflagen fristgemäß erfüllt hat, war durch deklaratorischen Beschluss (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 153a Rn. 53) die endgültige Einstellung des Verfahrens auszuspre- chen und über die Kosten zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung sämtlicher Verfahrenskosten auf die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO), während der Ange- klagte seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat (§ 467 Abs. 5 StPO). 1 2 - 3 - Der Senat sieht keinen Anlass, nach § 3 StrEG ausnahmsweise (vgl. Schmitt, aaO, § 3 StrEG Rn. 2) aus Billigkeitsgründen eine etwaige Entschädi- gung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen (hier: Durchsuchung, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG) zu gewähren. Mutzbauer Sander König Mosbacher Köhler 3