Entscheidung
1 StR 471/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:220519B1STR471
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:220519B1STR471.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 471/18 vom 22. Mai 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges hier: Antrag des Verteidigers der Angeklagten K. , des Rechtsanwalts A. aus M. , auf Festsetzung des Gegenstandswerts - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2019 beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung der Angeklagten K. gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) wird auf 2.000.000 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten wer- den nicht erstattet. Gründe: Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers der Angeklagten K. (§ 32 Abs. 2 RVG) festzusetzen, weil das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000.000 € angeordnet und sich die Verteidigung des Antragstellers im Revisi- onsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG). Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Angeklagten K. auf die Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist – wie bei Festsetzung der Kosten im Zivilprozess – der Nominalwert der titulierten Ein- ziehungsforderung. Eine Verringerung des Gegenstandswerts wegen fehlender Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs ist generell weder im Streitwert- noch Kostenfestsetzungsverfahren vorgesehen. Es kommt daher nicht darauf an, 1 2 - 3 - dass wegen der Vermögenslosigkeit der Angeklagten K. erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen (offengelassen in BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2015 – 1 StR 245/09 Rn. 7; vom 7. Oktober 2014 – 1 StR 166/07 Rn. 3 f. und vom 30. April 2014 – 1 StR 245/09 Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 – 5 StR 225/06 Rn. 1). Raum Jäger Hohoff Leplow Fischer