Leitsatz
VI ZR 54/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:210519BVIZR54
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:210519BVIZR54.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 54/18 vom 21. Mai 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 285 Abs. 1, § 296a; ZPO § 544 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1 Zur Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Parteivortrag in einem zum Zwecke der Beweiswürdigung nach Beweisaufnahme nachgelassenen Schriftsatz. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - VI ZR 54/18 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2019 durch die Rich- terin am Bundesgerichtshof von Pentz als Vorsitzende, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller, die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 350.000 € Gründe: I. Die Kläger machen gegen die beklagten Ärzte in ursprünglich drei, beim Berufungsgericht verbundenen Verfahren aus eigenem und ererbtem Recht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Behandlung ihres verstorbenen Vaters geltend. Der Beklagte zu 1 ist Leiter des cardiovaskulären Centrums in F. (CVC), die Beklagte zu 2 war dort als Ärztin angestellt. Der Vater der Kläger, der Allgemeinarzt Dr. K., stellte sich wegen Herzrhythmusstörungen und der Besorgnis eines drohenden Herzkranzgefäß- verschlusses im CVC vor. Am 14. September 2009 wurden bei ihm eine Herz- 1 - 3 - katheteruntersuchung mit einer sogenannten PTCA (perkutane transluminale Koronarangioplastie) vorgenommen, die rechte Koronararterie erweitert und mit einem Stent versorgt. Am 29. September 2009 leitete Dr. K. eigenständig we- gen zunehmender Schwellung seiner Unterschenkel eine antibiotische und an- tidiuretische Behandlung ein. Er stellte sich am 8. Oktober 2009 wegen zuneh- mender Ödeme seiner Beine erneut im CVC vor. Behandelt wurde er durch die Beklagte zu 2, die u.a. folgenden Untersuchungsbefund erhob: "Deutliche tro- phische Störungen beidseits, Wunden am Digitus 1 links sowie oberflächlich medial rechts, …, deutliche rötlich-livide Verfärbung, … Unterschenkelödeme beidseits". Im Arztbrief anlässlich dieser Untersuchung wurde aufgrund der "Dopplerverschlussdrücke hochgradiger Verdacht auf arterielle Verschlusser- krankung" festgehalten. Am 20./21. Oktober 2009 hielt sich der Patient zur Kar- dioversion erneut im CVC auf. Eine für den 28. Oktober 2009 geplante Behand- lung der arteriellen Verschlusskrankheit mittels PTA (perkutaner transluminaler Angioplastie) sagte er aufgrund einer Erkrankung ab. Ab dem 23. Oktober 2009 nahm er selbst Wundabstriche von seinen Beinen ab. In Abhängigkeit von den mikrobiologischen Befunden wechselte er mehrmals das Antibiotikum. Unter anderem wurde mehrfach ein multiresistenter Stenotrophomonas maltophilia nachgewiesen. Im Januar 2010 verstarb Herr Dr. K. Die Kläger haben behauptet, es sei bereits am Tag der PTCA zu einer zunächst leichteren Schwellung und Überwärmung des rechten Unterschenkels gekommen. Die Schwellung habe zugenommen und ca. nach 10 Tagen hätten sich im Bereich der Wade mehrere mit klarer Flüssigkeit gefüllte Bläschen, ca. 2-5 mm groß, gezeigt, die Anfang Oktober angefangen hätten aufzugehen und zu nässen. Auch sei es zu zwei kleinen Erosionen im Bereich der rechten Ferse und des rechten Außenristes gekommen. Zur Abklärung dieses Befundes habe ihr Vater den Termin am 8. Oktober 2009 im CVC vereinbart. Eine Abklärung sei jedoch nicht erfolgt. Bei seinem nächsten Aufenthalt im CVC am 20. Okto- 2 - 4 - ber 2009 habe er auf die seiner Ansicht nach durch die PTCA entstandene Komplikation im Bereich des rechten Fußes und Unterschenkels und eine in- zwischen auch im Bereich des linken Fußes entstandene Erosion am linken Außenrist hingewiesen und ohne Erfolg um Abklärung und Behandlung gebe- ten. Nach einer massiven Verschlechterung seines Allgemeinzustands sei er nach erfolglosem Versuch der arteriellen Rekanalisation und Amputation der Beine verstorben. Der Keim Stenotrophomonas maltophilia könne nur anläss- lich der PTCA in die Blutbahn gelangt sein. Die Beklagte zu 2 hätte bereits am 8. Oktober 2009 auf eine mögliche Infektion der Beine hinweisen und hinsicht- lich dieser weitere Untersuchungen veranlassen müssen. Es habe sich um eine feuchte Gangrän gehandelt. Es hätte ein Wundabstrich vorgenommen werden müssen; bei einer ordnungsgemäßen Behandlung wäre der Patient nicht ver- storben. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Hiergegen wenden sie sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, hinsichtlich des Vorwurfs, die Beklagte zu 2 hätte bereits am 8. Oktober auf eine mögliche Infektion der Beine hinweisen und insoweit weitere Untersuchungen veranlassen müssen, stehe ein Behandlungsfehler nicht fest. Nach den Ausführungen des Sachverständi- gen wäre ein Behandlungsfehler nur in Betracht gekommen, wenn bei dem Pa- tienten am 8. Oktober 2009 tatsächlich eine feuchte Gangrän vorgelegen hätte. 3 4 - 5 - Dieser Beweis sei nicht gelungen. Die Beklagte zu 2 habe bei ihrer informatori- schen Anhörung vor dem Senat erklärt, die Wunde sei trocken und nicht feucht gewesen. Sie sei nicht gerötet und auch nicht tief gewesen. Dem entspreche tendenziell auch die Dokumentation der Beklagten. Ausweislich der Ausführun- gen des Sachverständigen entspreche die Beschreibung in der Dokumentation wohl einer trockenen Gangrän, wenngleich es nicht eindeutig sei. Die Frage, ob eine weitere Abklärung eines Keims bei einer feuchten Gangrän hätte erfolgen sollen, könne aus Sicht des Gutachters bejaht werden, besonders dann, wenn noch keine Antibiotikabehandlung durchgeführt worden sei. Die Zeugin S. habe im Rahmen ihrer Vernehmung keine konkreten Angaben zu dem Zustand der Wunde am 8. Oktober 2009 machen können. Sie sei auch bei der Untersu- chung des Patienten im CVC durch die Beklagte zu 2 nicht dabei gewesen. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob es jedenfalls am Zurechnungszusammenhang zwischen dem etwaigen Behandlungsfehler und dem Schaden fehle. 2. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Er- wägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozess- grundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberück- sichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Daraus folgt zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entschei- dungsgründen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 88, 366, 375 f. mwN). Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen aber verarbeitet werden (vgl. BVerfGE 47, 182, 189). Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsa- 5 6 - 6 - chenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133, 146; BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 1 BvR 1999/09, juris Rn. 13). b) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht beanstandet, genügt das Berufungsurteil diesen Anforderungen nicht. Das Berufungsgericht hat zwar den Vortrag der Kläger zu bereits am 8. Oktober 2009 nässenden und aufgegangenen Bläschen und Erosionen im Bereich des rechten Fußes zur Kenntnis genommen und zu dieser Behauptung u.a. auch die benannte Zeugin S. vernommen. Nach der Beweisaufnahme mit Anhörung des Sachverständigen ist den Parteien ausweislich des Protokolls aber nachgelassen worden, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme bis zum 28. November 2017 schriftsätzlich vorzutragen, und es wurde ein Termin zur Ver- kündung einer Entscheidung bestimmt. Am 12. Dezember 2017 hat das Beru- fungsgericht sein Urteil verkündet. Innerhalb der eingeräumten Schriftsatzfrist haben die Kläger vorgetragen, dass sich die Zeugin S., die Lebensgefährtin und Praxisangestellte des Dr. K., nicht mehr genau an die Daten und ihre Beobach- tungen erinnert habe, es gebe aber ein zeitnahes Gedächtnisprotokoll der Zeu- gin, auf das sie bereits ihren Klagevortrag gestützt hätten. Darin habe die Zeu- gin festgehalten, dass nach dem Eingriff am 14. September 2009 die Schwel- lung im Bereich des rechten Unterschenkels zugenommen habe, sich nach ca. 10 Tagen (25.09.2009) im Bereich der linken Wade mehrere mit klarer Flüssig- keit gefüllte Bläschen gezeigt hätten, die Anfang Oktober angefangen hätten aufzugehen und zu nässen, und es zu zwei kleinen Erosionen im Bereich der rechten Ferse sowie des rechten Außenristes gekommen sei. Diese Bläschen 7 8 - 7 - hätten bei der Ultraschalluntersuchung der Gefäße der Beine sowie der Druck- messung auffallen müssen. Indem das Berufungsgericht danach weder die mündliche Verhandlung wieder eröffnet hat noch auf das Gedächtnisprotokoll und diesen klägerischen Vortrag in seiner Entscheidung eingegangen ist, hat es den Anspruch der Klä- ger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Ob ein Schriftsatz- nachlass zur Stellungnahme zum Beweisergebnis (§ 285 ZPO) und danach ei- ne erneute Verhandlung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens hier geboten waren (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328, juris Rn. 4; Senatsbeschluss vom 12. Januar 1982 - VI ZR 41/81, NJW 1982, 1335; Senatsurteil vom 17. April 1984 - VI ZR 220/82, NJW 1984, 1823; BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, juris Rn. 19; BeckOK ZPO/Bacher, 32. Ed. 1.3.2019, ZPO § 285 Rn. 6, 7; Schä- fer, NJW 2013, 654 mwN), muss nicht entschieden werden. Jedenfalls wenn das Gericht im Anschluss an eine Beweisaufnahme einen Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zum Beweisergebnis einräumt, bringt es zum Ausdruck, dass es eine Stellungnahme im Termin nicht erwartet und fristgemäß erfolgten Vortrag zum Beweisergebnis berücksichtigen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - IV ZR 230/11, juris Rn. 16 f.). Hieran ist es dann gebunden (vgl. Zöller/Greger, ZPO 32. Aufl., § 285 Rn. 2, § 296a Rn. 4). c) Auf diesem Verfahrensfehler kann die Entscheidung beruhen, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Berufungsgericht bei Be- rücksichtigung des nachgelassenen Vorbringens zu einer erneuten Verneh- mung der Zeugen S. veranlasst gesehen und dass ein Vorhalt dieser Angaben möglicherweise zu einer veränderten Aussage der Zeugin S. und einer abwei- chenden Beweiswürdigung des Berufungsgerichts geführt hätte. 9 10 - 8 - von Pentz Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.09.2014 - 2-14 O 353/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.12.2017 - 8 U 193/14 -