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Entscheidung

5 StR 188/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:210519B5STR188
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:210519B5STR188.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 188/19 vom 21. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Dresden vom 7. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Mona- ten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.000 Euro angeordnet. Während die Revision zum Schuld- und Strafausspruch im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, kann die Einziehungsent- scheidung nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zu- schrift hierzu ausgeführt: „Dagegen hält die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen der Überprüfung nicht stand. Zwar ist es in Fällen, in de- nen Werte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können oder ihre Ermittlung einen unverhältnismäßigen Aufwand an Kosten und Zeit erfordert, zulässig, die Höhe des Erlangten zu schätzen (vgl. § 73d Abs. 2 StGB; st. Rspr.; BGH, Urteil vom 20. Ap- 1 - 3 - ril 1989 - 4 StR 73/89 - juris). Jedoch müssen die Grundlagen, auf welche sich die Schätzung stützt, festgestellt und erwiesen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 2 BvR 67/15 -, NStZ-RR 2015, 335 zu § 40 Abs. 3 StGB; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 3 StR 501/18 -, juris). Vorliegend fehlt es indessen an einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Denn die Überlegung, der Angeklagte werde seine Tätigkeit nicht umsonst ausgeführt haben (UA S. 17), rechtfer- tigt allenfalls die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht, nicht je- doch die Feststellung, er habe für seine Tätigkeit auch jeweils konk- ret Geld oder einen geldwerten Vorteil in entsprechender Höhe er- langt.“ Dem schließt sich der Senat an. Da insoweit weitergehende Feststellun- gen nicht zu erwarten sind, lässt er die Einziehungsentscheidung entfallen. Der nur geringfügige Teilerfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO). Mutzbauer Sander König Mosbacher Köhler 2