Entscheidung
1 StR 159/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:210519B1STR159
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:210519B1STR159.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 159/19 vom 21. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 21. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stade vom 18. Dezember 2018 im Rechtsfolgenaus- spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Celle vom 19. Oktober 2016 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Lüneburg vom 3. Mai 2018 verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.718.843,60 Euro ange- ordnet. 1 - 3 - Der Angeklagte beanstandet mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um- fang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte war als selbständiger Schrotthändler gewerblich tätig und betrieb als Einzelkaufmann die Firma B. mit Sitz in O. . Obwohl er aus dem Verkauf von Altmetallen Gewinne erzielte, unter- ließ er es pflichtwidrig, beim Finanzamt C. für die Kalenderjahre 2010 bis 2013 jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres Einkommensteuererklärungen einzureichen, um sich dadurch „dem staatlichen Steueranspruch zu entziehen“. Für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2012 gab der Angeklagte zudem pflichtwidrig keine Gewerbesteuererklärungen ab. Ebenso reichte er für das Kalenderjahr 2010 keine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt ein. Hierdurch wurden nach der Berechnung des Landgerichts Steuern im Umfang von insgesamt 1.725.678 Euro verkürzt. Über den Verkauf der Altmetalle wurde eine Vielzahl von Einzelabrech- nungen erstellt, die überwiegend auf den Namen des Angeklagten bzw. in we- nigen Fällen auf diejenigen der von dem Angeklagten als sogenannte Schreiber eingesetzten Strohmänner M. und S. laute- ten. Diese „Schreiber“ hatten für ein geringes Entgelt formal auf eigenen Namen, in 2 3 4 5 - 4 - Wahrheit aber für den Angeklagten Altmetall an die Abnehmer verkauft und die Erlöse an den Angeklagten abgeliefert. II. Das Urteil genügt hinsichtlich der verkürzten Steuern nicht den Darstel- lungsanforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO und ist daher im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Der Schuldspruch hat demgegenüber Bestand. 1. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für er- wiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Tat gefunden werden. Dies muss in einer geschlossenen Darstellung aller äußeren und inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, dass in den konkret angeführten Tatsachen der gesetzliche Tatbestand erkannt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546 sowie Beschluss vom 24. Mai 2017 – 1 StR 176/17, wistra 2017, 445 mwN). Nur dann kann das Revisionsgericht auf die Sachrüge prüfen, ob bei der rechtlichen Würdigung eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 337 StPO). Die Strafvorschrift der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) wird materiell- rechtlich durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften ausgefüllt, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 – 1 StR 176/17, aaO). Auch hierzu bedarf es ausreichender tatsächlicher Feststellungen, die eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen. Dazu gehören insbesondere diejenigen Parame- ter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (Besteuerungs- grundlagen). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen 6 7 8 - 5 - deshalb die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung regelmäßig nicht nur die Summe der jeweils verkürzten Steuern, sondern für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der ver- kürzten Steuern im Einzelnen angeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2018 – 1 StR 538/17, NStZ-RR 2019, 79 und vom 26. April 2001 – 5 StR 448/00, wistra 2001, 308 mwN). Die auf den festgestellten Besteuerungsgrund- lagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und Aufgabe des Tatgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – 1 StR 718/08 Rn. 20, NJW 2009, 2546 mwN). 2. Das angefochtene Urteil genügt im Hinblick auf die Höhe der hinterzo- genen Steuern den sich hieraus ergebenden Darstellungsanforderungen nicht. Zwar enthalten die Urteilsgründe zu den einzelnen Steuerverkürzungen Berechnungsdarstellungen. Diese weisen aber zum Umfang der verkürzten Steuern in mehrfacher Hinsicht Mängel auf und sind im Ergebnis nicht nachvoll- ziehbar. Bei der Berechnung der für den Besteuerungszeitraum 2010 verkürz- ten Umsatzsteuer auf UA S. 20 bleibt unerörtert, aus welchem Grund sich die zugrunde gelegten Umsatzsteuerbeträge nicht mit den Feststellungen zum Um- satz auf UA S. 10 und 19 decken. Für den Senat im Umfang nicht nachvollzieh- bar sind auch die „im Rahmen der Jahresveranlagung zusätzlich geschätzten Zahllasten“ (UA S. 20), die in den Urteilsgründen ebenfalls nicht erläutert wer- den. Soweit sich die Berechnung der verkürzten Steuern auf eine „Gewinner- mittlung des Altmetallhandels des Angeklagten“ (UA S. 20 f.) stützt, berücksich- tigt das Landgericht als Betriebsausgaben Beträge für „bisher berücksichtige Aufwendungen“, „Materialeinkauf“ und „sonstige Aufwendungen“ (UA S. 21), deren Bestimmung nicht oder nur unzureichend erklärt wird und die sich dem Senat auch anhand der sonstigen Ausführungen in den Urteilsgründen nicht erschließen. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, durch wen und an wel- 9 10 - 6 - cher Stelle bei den hier vorliegenden Steuerhinterziehungen durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) Aufwendungen bereits berücksichtigt wurden. Bei der Darstellung des Umfangs verkürzter Gewerbesteuer wird in den Urteilsgründen der zugrunde gelegte Steuermessbetrag nicht genannt. Zur Berechnung der für die einzelnen Veranlagungszeiträume verkürzten Einkommensteuer weisen die Urteilsgründe lediglich die Differenz aus der „geschätzten“ und der „festgestell- ten Steuer“ aus; eine nähere Darstellung der Berechnung der geschuldeten Steuer für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgehend vom zugrunde geleg- ten Gewinn (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 15 EStG) fehlt vollständig. 3. Der am Hinterziehungsumfang anknüpfende Strafausspruch hält daher sowohl hinsichtlich der Einzelstrafen als auch der Gesamtstrafe revisionsge- richtlicher Nachprüfung nicht stand. Dasselbe gilt für den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen im Umfang der für die hinterzogenen Steuern ersparten Aufwendungen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB). Der Senat hebt auch die dem Rechtsfolgenausspruch zugrunde liegenden Feststellungen insgesamt auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatrichter insoweit wider- spruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. 4. Der Darstellungsmangel hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen und des Umfangs der verkürzten Steuern lässt den Schuldspruch – Steuerhinterzie- hung in acht Fällen – unberührt; dieser hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat sich auf der Grundlage der in vollem Umfang ge- ständigen Einlassung des Angeklagten und der „Einzelabrechnungen der Ab- nehmerfirmen“ [UA 4] ohne Rechtsfehler davon überzeugt, dass er in den ver- fahrensgegenständlichen Veranlagungs- und Besteuerungszeiträumen als selbständiger Schrotthändler Umsätze tätigte und Gewinne erzielte, die er ge- genüber den Finanzbehörden vorsätzlich und pflichtwidrig nicht erklärte. Aus- 11 12 13 - 7 - gehend von den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen ist für die einzelnen Taten jeweils auszuschließen, dass es nicht zu einer Steuerverkürzung ge- kommen ist. Der Hinterziehungsumfang hat lediglich Bedeutung für den Rechts- folgenausspruch. 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat im Hinblick auf die Ausführungen in den Urteilsgründen auf UA S. 24 zur Strafrahmenwahl auf Fol- gendes hin: Der Umstand, dass das Regelbeispiel einer Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) erfüllt ist, stellt lediglich ein Indiz für das Vorliegen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterzie- hung im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 1 AO dar. Ob die Umstände des Einzel- falls die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften, hat der Tatrichter in einem weiteren Prüfungsschritt auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller straf- zumessungsrelevanten Umstände zu klären (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08 Rn. 49, BGHSt 53, 71). Jäger Fischer Bär Leplow Pernice 14 15