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Entscheidung

V ZR 34/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:170519UVZR34
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:170519UVZR34.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 34/18 Verkündet am: 17. Mai 2019 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 17. April 2019 eingereichten Schriftsätze durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 19. Dezember 2017 aufge- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Ei- gentümerversammlung vom 16. Juni 2016 wurden mehrere Beschlüsse gefasst. Mit der am 13. Juli 2016 bei dem Amtsgericht eingegangenen Anfechtungskla- ge wendet sich der Kläger gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunk- ten (TOP) 4, 6, 8 und 11. Durch Schreiben der Geschäftsstelle des Amtsge- richts vom 15. Juli 2016 (Freitag) ist der Kläger unter Verweis auf die Regelung des § 12 Abs. 1 GKG zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefor- 1 - 3 - dert worden. Der Vorschuss ist am 9. August 2016 bei der Justizkasse einge- gangen. Die Zustellung der Klage an den Verwalter ist am 17. August 2016 er- folgt. Mit am 16. August 2016 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Klage begründet und wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zugleich hat er die Klage um einen Verpflichtungs- und einen Feststellungsantrag erweitert. Das Amtsgericht hat die Klage wegen Versäumung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem Land- gericht ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet er sich mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Anfechtungsklage unbegrün- det, weil der Kläger die einmonatige Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht gewahrt habe. Die Zustellung der Klage wirke auch nicht gemäß § 167 ZPO auf deren Eingangszeitpunkt zurück. Die Klage sei nicht „demnächst“ zu- gestellt worden, weil sich die Verzögerung nicht in einem hinnehmbaren Rah- men halte. Bei der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses komme es da- rauf an, ob der Vorschuss innerhalb von zwei Wochen nach der Anforderung oder nur geringfügig später gezahlt werde. Diese Frist sei nicht eingehalten worden. Selbst wenn der Kläger die Kostenrechnung erst am 20. Juli 2016 er- halten haben sollte, sei die Zweiwochenfrist überschritten gewesen. Wiederein- setzungsgründe lägen nicht vor. Der weiter gestellte Antrag auf Verpflichtung zu einer sofortigen Sanierung der streitigen Podestflächen habe keinen Erfolg, weil 2 3 - 4 - seine Stattgabe im Widerspruch zu der Bestandskraft des anderslautenden Ne- gativbeschlusses vom 16. Juni 2016 zu TOP 4 stünde. Der Antrag auf Feststel- lung des Sondernutzungsrechts sei ebenfalls abzuweisen. II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Prü- fung nicht stand. 1. Die für die Abweisung der Anfechtungsklage angeführten Gründe tra- gen die Entscheidung nicht. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die materielle Klageerhebungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt. Die Zu- stellung ist zwar nicht innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung (16. Juni 2016) erfolgt. Die Zustellung wirkt jedoch gemäß § 167 ZPO auf den Tag der Einreichung der Klage am 13. Juli 2016 zurück, an dem die Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen war. aa) Das Merkmal „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO ist erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Geht es - wie hier - um Verzögerungen im Zusammenhang mit dem nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss, hat der Senat in der früheren Rechtsprechung, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, die Auffassung vertreten, dass eine hinnehmbare Verzögerung nur vorliegt, wenn der Vorschuss nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich „um zwei Wochen“ bewegt oder nur geringfügig darüber liegt (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2012 - V ZR 44/11, NJW-RR 2012, 527 Rn. 7). 4 5 6 7 - 5 - Diese Rechtsprechung hat der Senat aber bereits durch Urteil vom 10. Juli 2015 (V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6) aus Gründen der Verein- heitlichung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und zur Herstellung eines einheitlichen Maßstabs aufgegeben und sich insoweit der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8 f.) angeschlossen. Deshalb ist auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Ver- zögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, son- dern darauf abzustellen, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6; Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 9; Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 5). bb) Dass zwischen dem von dem Berufungsgericht angenommenen bzw. zu Gunsten des Klägers unterstellten Zeitpunkt des Zugangs der Gerichtskos- tenrechnung (erst) am 20. Juli 2016 und dem Eingang des Gerichtskostenvor- schusses am 9. August 2016 mehr als 14 Tage liegen, steht deshalb der An- nahme einer „demnächstigen“ Zustellung i.S.d. § 167 ZPO nicht entgegen. Ent- scheidend ist, ob dem Kläger eine Verfahrensverzögerung von mehr als 14 Ta- gen vorgeworfen werden kann. Dies ist nicht der Fall. Da es insoweit keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf, kann der Senat die Frage selbst ent- scheiden. (1) Nach der Rechtsprechung des Senats muss die Partei nicht an dem- selben Tag tätig werden, an dem die Anforderung der Gerichtskosten bei ihr 8 9 - 6 - eingeht. Es ist vielmehr auch die Zeitspanne zu berücksichtigen, die die Partei im Normalfall benötigt, um für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sor- gen und die Überweisung zu veranlassen. Der Partei ist deshalb in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Ge- richtskostenvorschusses zuzugestehen. Der Zeitraum kann sich nach den Um- ständen des Einzelfalls angemessen verlängern (Senat, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 9). (2) Bei einer Zustellung der Gerichtskostenrechnung am 20. Juli 2016 (Mittwoch) könnte dem Kläger deshalb ein Untätigbleiben jedenfalls bis ein- schließlich des 27. Juli 2016 nicht vorgeworfen werden. Der maßgebliche Zeitraum von 14 Tagen hätte hiernach ab dem 28. Juli 2016 begonnen und wä- re erst am 10. August 2016 (Mittwoch) abgelaufen, so dass die Zahlung des Vorschusses am 9. August 2016 noch innerhalb des hinnehmbaren Zeitraums erfolgt wäre. cc) Eine über 14 Tage hinausgehende Verzögerung der Zustellung der Klage könnte dem Kläger aber selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn ihm die Gerichtskostenrechnung bereits am 18. Juli 2016 (Montag) oder sogar noch früher zugegangen wäre. (1) Das Amtsgericht legt seiner rechtlichen Würdigung einen Zugang der Gerichtskostenrechnung bei dem Kläger am 18. Juli 2016 zugrunde. Im Hinblick auf die in dem Urteil verwendete Formulierung („wird spätestens am 18.7.2016 in den Herrschaftsbereich des Klägers gelangt sein“) dürfte es sich hierbei aber nicht um eine Feststellung, sondern nur um eine Mutmaßung handeln. Wahr- scheinlich ist ein Zugang bereits zu diesem Zeitpunkt nicht, da dies vorausset- zen würde, dass die Verfügung noch am Tag ihres Erlasses am Freitag, den 10 11 12 - 7 - 15. Juli 2016 zur Post gelangt wäre. Dies haben weder das Amtsgericht noch das Berufungsgericht festgestellt. Ist aber die Verfügung erst am nächsten Werktag, nämlich am 18. Juli 2016 ausgeführt worden, kann die Gerichtskos- tenrechnung frühestens am 19. Juli 2016 bei dem Kläger eingegangen sein. (2) Der genaue Zeitpunkt des Zugangs der Gerichtskostenrechnung kann aber im Ergebnis offen bleiben. Zwar wäre bei einem Zugang am 18. Juli 2016 und unter Berücksichtigung einer dem Kläger zuzubilligenden Wochenfrist für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bis zum 25. Juli 2016 (Montag) der Zeitraum von 14 Tagen grundsätzlich bereits am 8. August 2016 (Montag) abgelaufen, so dass die Zahlung am 9. August 2016 eigentlich verspätet wäre. Hierauf weisen die Beklagten in der Revisionserwiderung zu Recht hin. Sie las- sen indessen unberücksichtigt, dass einer Partei nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie in der Zeit von der Einreichung der Klage bis zum Ablauf der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nichts unternommen hat. Wenn eine Klage bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht worden ist, die Zustellung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse in die maßgebliche 14-Tages-Frist nicht mit einzurechnen (Senat, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 11 mwN; Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 103/16, NJW-RR 2018, 461 Rn. 6). So liegt der Fall hier. Da die Klagefrist erst am 18. Juli 2016 (Montag) ablief - der 16. Juli 2016 war ein Samstag, auf den es gemäß § 222 Abs. 2 ZPO nicht ankommt (vgl. Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl., § 46 Rn. 88) -, sind bis da- hin eingetretene Versäumnisse dem Kläger nicht zuzurechnen. Eine im Rah- men des § 167 ZPO relevante Verzögerung der Zustellung kommt deshalb nur für den Zeitraum ab dem 19. Juli 2016 in Betracht. Berücksichtigt man die dem 13 14 - 8 - Kläger zuzugestehende Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses (bis spätestens 26. Juli 2016), wäre die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses am 9. August 2016 noch innerhalb des zuzubil- ligenden 14-Tages-Zeitraums erfolgt. Selbst wenn die Rechnung dem Kläger bereits am Tag der Verfügung (15. Juli 2016) zugegangen wäre, käme es nur auf Verzögerungen ab dem 19. Juli 2016 an. b) Die Abweisung der Anfechtungsklage stellt sich nicht aus einem ande- ren Grunde als richtig dar (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Voraussetzungen für eine begründete Anfechtung der mit der Klage ange- fochtenen Beschlüsse zu TOP 4, 6, 8 und 11 der Eigentümerversammlung vom 16. Juni 2016 der Sache nach vorliegen, nur „unverbindlich und informations- halber“ geprüft. Einzelheiten zu dem Inhalt der jeweiligen Beschlüsse sowie zu den in der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung getroffenen Rege- lungen hat es nicht festgestellt. Der Senat ist deshalb nicht in der Lage, die Be- gründetheit der Anfechtungsklage selbst zu prüfen. 2. Da das Berufungsgericht die Abweisung des Verpflichtungsantrags damit begründet hat, dass die Stattgabe im Widerspruch zur Bestandskraft des anderslautenden Negativbeschlusses vom 16. Juni 2016 zu TOP 4 stünde, es an einer solchen Bestandskraft wegen der Aufhebung der Abweisung der An- fechtungsklage aber gerade fehlt, kann das Urteil auch insoweit keinen Bestand haben. Unabhängig davon verkennt das Berufungsgericht, dass ein Negativbe- schluss keine Sperrwirkung entfaltet (Senat, Beschluss vom 19. Septem- ber 2002 - V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 51; Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, NJW 2013, 65 Rn. 15; Beschluss vom 2. Oktober 2015 - V ZR 5/15, NJW 2015, 3713 Rn. 13). Auch wenn der Negativbeschluss be- 15 16 - 9 - standskräftig wäre, bedürfte es einer inhaltlichen Prüfung des Verpflichtungsan- trags. Der Senat weist deshalb lediglich ergänzend darauf hin, dass das als Verpflichtungsantrag formulierte Klagebegehren aufgrund der gebotenen inte- ressengerechten Auslegung im Sinne einer Gestaltungsklage nach § 21 Abs. 8 WEG zu verstehen sein dürfte, da ein unmittelbarer Anspruch gegen die übri- gen Wohnungseigentümer auf Sanierung der Podestflächen von vorneherein ausscheidet. Es kann nur darum gehen, dass ein Beschluss gefasst wird, um die Grundlage für ein Vorgehen des Verwalters nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zu schaffen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 16 ff.; siehe zur Auslegung auch Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, NJW 2018, 3283 Rn. 6). 3. An einer die Abweisung tragenden Begründung fehlt es schließlich auch hinsichtlich des Feststellungsantrags. Das Berufungsgericht verweist in- soweit auf seine - als unverbindlich bezeichneten - Überlegungen zu der Ausle- gung der Teilungserklärung im Zusammenhang mit der Anfechtungsklage, die eine abschließende Prüfung durch den Senat nicht ermöglichen. 17 18 - 10 - III. Das Berufungsurteil ist demnach insgesamt aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Weil die Sache nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO), ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das über die Klage- anträge erneut zu entscheiden hat. Hierbei wird es auch das Vorbringen der Parteien in dem Revisionsverfahren zu berücksichtigen haben. Stresemann Brückner Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 13.01.2017 - 117 C 1785/16 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 19.12.2017 - 6 S 47/17 - 19