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Entscheidung

AK 23/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:160519BAK23
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:160519BAK23.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 23/19 vom 16. Mai 2019 in dem Strafverfahren gegen wegen Kriegsverbrechen u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschul- digten und seiner Verteidiger am 16. Mai 2019 gemäß §§ 121, 122 StPO be- schlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes- gerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandes- gericht München übertragen. Gründe: I. 1. Der Angeschuldigte wurde am 25. Oktober 2018 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2018 (4 BGs 224/18). Gegenstand dieses Haftbefehls war der Vorwurf, der Angeschuldigte habe gemeinschaftlich mit anderen nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen grausam und unmenschlich behandelt, indem er ihnen zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende 2013/Anfang 2014 in A. in Afghanistan erhebliche Schäden oder Leid zufügte. 1 - 3 - 2. Der Generalbundesanwalt hat unter dem 28. März 2019 gegen den Angeschuldigten vor dem Oberlandesgericht München Anklage erhoben. Ge- genstand des Anklagevorwurfs ist die dem Angeschuldigten in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs zur Last gelegte Tat und dar- über hinaus ein weiterer Vorwurf. 3. Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 16. April 2019 - unter gleichzeitiger Aufhebung und Ersetzung des Haftbefehls des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs - entsprechend dem in der Anklageschrift aufgeführten Tatvorwurf einen neuen, erweiterten Haftbefehl gegen den Ange- schuldigten erlassen; diesen hat es mit Beschluss vom 18. April 2019 dem An- geschuldigten verkündet, den Haftbefehl in Vollzug gesetzt, Haftfortdauer und die Vorlage an den Bundesgerichtshof beschlossen. Gegenstand des nunmehrigen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Ange- schuldigte habe im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt • durch eine Handlung gemeinschaftlich handelnd drei nach dem hu- manitären Völkerrecht zu schützende Personen grausam und un- menschlich behandelt, indem er ihnen erhebliche körperliche oder seelische Schäden zugefügt, insbesondere sie gefoltert habe, sowie • durch eine weitere selbständige Handlung gemeinschaftlich han- delnd eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behan- delt, 2 3 4 - 4 - strafbar gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 9 VStGB, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB. Das Oberlandesgericht hält die Fortdauer der Untersuchungshaft aus- weislich seines Beschlusses vom 18. April 2019 für erforderlich. II. Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Angeschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Taten dringend ver- dächtig. a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Angeschuldigte war etwa ab dem Jahr 2009 Angehöriger der Afgha- nischen Nationalarmee (ANA) und zuletzt im Rang eines Leutnants tätig. Zum Zeitpunkt der im Folgenden geschilderten Tathandlungen des Angeschuldigten bestand in Afghanistan ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt zwischen den afghanischen Regierungsstreitkräften, unterstützt durch die Truppen der sogenannten International Security Assistance Force (ISAF) auf der einen Seite und den Taliban sowie anderen nichtstaatlichen bewaffneten Gruppierungen auf der anderen Seite. aa) Zu einem nicht genauer zu ermittelnden Zeitpunkt Ende des Jah- res 2013/Anfang des Jahres 2014 befand sich der Angeschuldigte in einer Ar- 5 6 7 8 9 10 - 5 - meekaserne in der Ortschaft A. in der Provinz Paktia im Südosten Afghanistans. Der Hauptmann seiner Einheit war nicht anwesend; als dessen Vertreter fungierte ein im gleichen Rang wie der Angeschuldigte tätiger Leut- nant. Nachdem drei Gefangene zu dem Stützpunkt und in das Büro dieses Leutnants gebracht worden waren, vernahm der Angeschuldigte Schreie. Er begab sich zu dem Büro und betrat den Vernehmungsraum, in dem sich außer den drei Gefangenen, die mit verbundenen Augen und auf den Rücken gefes- selten Händen auf dem Boden saßen, und dem Leutnant ein mit einem Sturm- gewehr bewaffneter Soldat befand und mindestens ein weiterer Soldat, der die Vernehmung filmte. Als der Angeschuldigte hinzutrat, schlug der andere Leut- nant gerade mit einem etwa 80 cm langen, in der Mitte gefalteten etwa zoll- dicken Stück Wasserschlauch auf die Gefangenen ein. Er forderte den Ange- schuldigten auf, bei der Vernehmung mitzuschreiben, was dieser auch tat. Im weiteren Verlauf der Vernehmung saßen der Angeschuldigte und der andere Leutnant den gefesselten Gefangenen im Abstand von maximal einem Meter gegenüber und fragten wiederholt nach dem Aufenthalt des Mullah der drei als Mitglieder der Taliban verdächtigen Gefangenen, sowie nach Waffen- verstecken der Taliban. Sie hatten jedenfalls konkludent den Entschluss ge- fasst, Aussagen von den drei Gefangenen auch mittels Gewalthandlungen zu erzwingen, und wirkten dabei wie folgt zusammen: Der Angeschuldigte drohte dem ersten vor ihm sitzenden Gefangenen mit dem Einsatz eines Elektroschockers, zu dem es dann allerdings nicht kam; sodann griff er dem Gefangenen in die Haare und zog daran. Der andere Leut- nant schlug diesem Gefangenen sodann mit dem gefalteten Wasserschlauch 11 12 13 - 6 - zweimal auf den Kopf. Der Angeschuldigte fasste im Anschluss daran dem zweiten vor ihm sitzenden Gefangenen in die Haare und hielt ihn für etwa 30 Sekunden fest. Kurz darauf schlug er ihn mit der flachen Hand auf den Kopf. Der andere Leutnant wandte sich sodann dem links von dem Angeschuldigten sitzenden dritten Gefangenen zu und schlug diesen mehrfach mit dem Hand- rücken und der Faust gegen den Kopf und ins Gesicht. Wegen der vorange- gangenen Gewalthandlungen teilte der dritte Gefangene letztlich mit, wo sich weitere Taliban, ihre Waffen und ihr Mullah befanden; anschließend wurden die drei Gefangenen abgeführt und in ein Gefängnis verbracht. bb) Im März des Jahres 2014 erhielt der Angeschuldigte von seinem Vorgesetzten den Befehl, einen hochrangigen Taliban-Kommandeur aufzuspü- ren, und begab sich zu diesem Zweck gegen Abend des nicht mehr genau zu bestimmenden Tages mit 13 Soldaten an eine in der Nähe der Ortschaft S. gelegenen Straße, um dort Personenkontrollen durchzuführen. Nach einigen Stunden wurden der Angeschuldigte und sein Trupp von dem gesuch- ten Taliban-Kommandeur und dessen Leuten angegriffen. In dem sich an- schließenden Feuergefecht wurde der Kommandeur getötet; seine Leiche wur- de am frühen Morgen des nächsten Tages auf einem Feld gefunden. Der An- geschuldigte meldete dies seinem Vorgesetzten, der ihm befahl, den Taliban- Kommandeur in den Ort S. zu einem Metzger mit einem Fleischer- haken zu bringen. Auf Anordnung des Angeschuldigten wurde die Leiche des- halb mit einem Militärfahrzeug, von dem Arme und Beine herunterbaumelten, im Schritttempo in den Ort gefahren; der Angeschuldigte folgte dem Wagen zu Fuß. Ein Polizist, der bereits vorher mit der Faust auf den Leichnam einge- schlagen hatte, traktierte diesen weiter mit Schlägen mit seinem Sturmgewehr und führte tanzende Bewegungen aus. Ein weiterer Soldat, der auf dem Fahr- zeug saß, schlug ebenfalls mit seinem Gewehr auf den Getöteten ein. 14 - 7 - Nachdem der Angeschuldigte bei einem kurzen Stopp - umringt von Zivi- listen - einen Fleischerhaken auf den Leichnam gelegt hatte, ließ er ihn zu einem Schutzwall eines Militärstützpunkts fahren, legte ihm eine Seilschlinge um den Hals, zog diese zu und ließ den getöteten Taliban-Kommandeur von seinen Soldaten an einem Seil nach oben ziehen und an dem Schutzwall auf- hängen. Dabei unterstützte er die Soldaten; anschließend sagte er zu den An- wesenden, dass er den Taliban-Kommandeur wie einen Esel getötet habe und dass dieser deshalb wie ein Esel aufgehängt werden müsse. Dabei ging es dem Angeschuldigten und den von ihm befehligten Soldaten darum, den Getö- teten unter Missachtung seiner Totenehre wie eine Trophäe zu präsentieren und ihn damit herabzuwürdigen. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem: aa) Dass im Tatzeitraum in den Jahren 2013 und 2014 in Afghanistan ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt unter Beteiligung der genannten Kon- fliktparteien bestand, folgt aus dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Sach- verständigengutachten des Sachverständigen Dr. M. vom 19. Januar 2019. bb) Der Angeschuldigte hat seine Tathandlungen in mehreren Verneh- mungen, insbesondere auch gegenüber dem Ermittlungsrichter des Bundes- gerichtshofs, weitgehend eingeräumt. Sie ergeben sich darüber hinaus aus wei- teren Beweismitteln, in erster Linie aus den Videoaufzeichnungen, die von den Vorfällen gemacht worden sind, sowie den Übersetzungen des dabei aufge- nommenen Gesprochenen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat zur Ver- meidung von Wiederholungen Bezug auf die ausführlichen Darlegungen im we- sentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift vom 28. März 2019. 15 16 17 18 - 8 - 2. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus, dass der Angeschuldigte sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB strafbar gemacht hat, indem er im ersten Fall gemeinsam mit dem befehlshabenden Leutnant die drei gefangenen mutmaßlichen Taliban-Kämpfer folterte; diese waren nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen, weil sie infolge ihrer Gefan- gennahme als Kämpfer der gegnerischen Partei wehrlos waren (§ 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB). Im zweiten Fall stellt der Umgang mit dem Leichnam des getöteten Tali- ban-Kommandeurs eine schwerwiegende entwürdigende oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB dar. Die Vorschrift schützt auch bereits Verstorbene (BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, BGHSt 62, 272, 276 ff.); der Getötete war eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person im Sinne von § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB. Deutsches Strafrecht ist gemäß § 1 VStGB anwendbar. 3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Angeschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung eine empfindliche Freiheits- strafe zu erwarten, die einen erheblichen Fluchtanreiz begründet. Er verfügt trotz zwischenzeitlich fortgeschrittenen Spracherwerbs und absolvierten Ausbildungsinhalten in der Bundesrepublik Deutschland nicht über einen hinreichend gesicherten Lebensmittelpunkt: Sein Aufenthaltsstatus ist ungeklärt, er hat nach abgelehntem Asylantrag und nicht anerkanntem Flücht- lings- oder subsidiärem Schutzstatus - vorbehaltlich einer abweichenden ver- waltungsgerichtlichen Entscheidung - derzeit keine legale Aufenthaltsperspek- tive. Er hat zwar soziale Bindungen zu seiner - deutschen - Lebensgefährtin; 19 20 21 22 23 - 9 - andererseits sind aber seine Personalien ungeklärt, nachdem er die Möglichkeit gewählt hat, sich seinen Nachnamen frei auszusuchen. Angesichts dessen und seiner Verbindungen zu seiner nach wie vor in Afghanistan lebenden Großfami- lie, die über auskömmliche Einnahmen verfügt, steht deshalb nicht zu erwarten, dass er dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz widerstehen und sich den deutschen Strafverfolgungsbehörden freiwillig zur Verfügung stel- len wird. Der Zweck der Untersuchungshaft kann deshalb auch nicht durch weni- ger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO erreicht werden. 4. Die spezifischen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu- chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind ebenfalls ge- geben. Der Umfang der Ermittlungen und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersu- chungshaft. Das Verfahren ist auch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleu- nigung gefördert worden: Parallel zu der nach der Festnahme des Angeschuldigten durchgeführten Auswertung der bei ihm und seiner Ehefrau nach islamischen Recht sicherge- stellten elektronischen Geräte und Datenträger wurden zwischen Anfang No- vember und Ende Dezember 2018 zahlreiche Zeugen vernommen sowie meh- rere Sachverständigengutachten - unter anderem zu den tatsächlichen Voraus- setzungen des nichtinternationalen Konflikts - in Auftrag gegeben und fertigge- stellt. Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen am 15. Februar 2019 hat der Generalbundesanwalt - wie dargelegt - unter dem 28. März 2019 Anklage 24 25 26 27 - 10 - erhoben, die am Folgetag beim Oberlandesgericht München einging und deren Zustellung am 1. April 2019 verfügt wurde. Zugleich ist die Übersetzung der Anklageschrift in Auftrag gegeben und eine Erklärungsfrist von vier Wochen nach Zustellung der Übersetzung angekündigt worden. Das Oberlandesgericht hat mit mehreren Verfügungen vom 5. und 10. April 2019 ergänzende Ermitt- lungen und die Beiziehung von weiteren Unterlagen veranlasst. Am 16. April 2019 hat es den verfahrensgegenständlichen neuen Haftbefehl erlassen und diesen dem Angeschuldigten am 18. April 2019 eröffnet. 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alldem nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Gericke Tiemann 28